Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1101
Mitwirkung an einer inländischen Werbefilmproduktion
geltende FassungEAS-AuskunftB 49/1-IV/4/97vom 07.07.1997
Wortlaut laut Findok
Gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG löst die
"Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen" inländische Steuerpflicht aus,
die im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Diese Steuerpflicht erfasst nicht nur
die an der Darbietung mitwirkenden Künstler, sondern gilt auch für
Mitwirkende, die auf gewerblicher Basis tätig sind (z.B. Techniker,
Models).
Unter EAS 787 wurde hiezu die Auffassung vertreten, dass
zur Vermeidung einer den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechenden
internationalen Doppelnichtbesteuerung der Begriff "Unterhaltungsdarbietung"
weit zu interpretieren ist und dass daher der Charakter einer
Unterhaltungsdarbietung nicht dadurch verloren geht, dass im Augenblick der
Darbietung kein Publikum anwesend ist. Daher wurde eine Darbietung von
Studiomusikern aus Anlass einer Schallplattenaufnahme als eine solche Mitwirkung
an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung gewertet.
Der Begriff der "Darbietung" setzt aber doch eine in sich
geschlossene und daher als solche für die Unterhaltung geeignete
Aktivität voraus. Eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten,
wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall
ist, verwirklicht nach Auffassung des BM für Finanzen nicht den Tatbestand
der "Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung". Denn die einzelnen
Darbietungsfragmente erlangen erst durch den nachfolgenden Filmzusammenschnitt
und durch professionelle Nachbearbeitung in den Studioeinrichtungen jene Reife,
die sie für die Publikumsunterhaltung (im weiten Wortsinn) geeignet
macht.
Daraus folgt, dass Steuerausländer, die an
inländischen Filmdrehaufnahmen mitwirken und die nicht als Arbeitnehmer der
inländischen Produktionsgesellschaft anzusehen sind, nur dann
gemäß
§ 98 i.V. mit § 99 EStG der beschränkten
Steuerpflicht in Österreich unterliegen, wenn sie
Einkünfte
als
Künstler,
als
Sportler oder Artist oder
als
kaufmännischer oder technischer
Berater
erzielen.
Die auf gewerblicher Basis mitwirkenden ausländischen
Kameraleute, Tontechniker, sonstigen Techniker sowie Models werden demnach nicht
der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen.
Vorsorglich ist aber beizufügen, dass mit dem
örtlich zuständigen Finanzamt das Einvernehmen über die fehlende
Arbeitnehmereigenschaft herzustellen ist. Hiebei wird auch auf die bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommen und vor allem darauf Bedacht zu nehmen sein, wie die
Heimatstaaten der ausländischen Mitwirkenden die vertraglichen Beziehungen
zur inländischen Produktionsgesellschaft werten. Denn wenn im Heimatstaat
die Vergütungen von der Besteuerung freigestellt werden, weil man annimmt,
es habe sich um eine auf österreichischem Staatsgebiet ausgeübte
unselbständige Arbeit gehandelt, wobei auf österreichischer Seite
aufgrund desselben Doppelbesteuerungsabkommens ebenfalls Steuerfreistellung
gewährt wird, weil Gewerblichkeit der Betätigung angenommen wird, dann
wäre eine solche Vorgangsweise jedenfalls nicht abkommenskonform. Durch
(allenfalls auch nachträgliche) Besteuerungsnachweise im Ausland
könnte das Problem beseitigt oder doch zumindest wesentlich entschärft
werden.
7. Juli
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KünstlerKünstlerbesteuerungkünstlerische Tätigkeitgewerbliche TätigkeitUnterhaltungsdarbietungenSteuerabzugsweggewerblich TätigeDoppelnichtbesteuerungMusikerFilmaufnahmeninländische UnterhaltungsdarbietungSchallplattenaufnahmekaufmännische Beratungtechnische BeratungProduktionsgesellschaftenFreistellungSteuerfreistellungBesteuerungsnachweisTätigkeitsstaat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 49/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14420
- Gültig
- 07.07.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF