…eines finnischen Konzerns im Zusammenhang mit einer in Deutschland stattfindenden Anlagenerrichtung als deren Projektdirektor nach Deutschland entsandt, wobei die Aufenthaltsdauer in Deutschland 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreiten wird, dann dürfen die hierfür gezahlten Bezüge des österreichischen Unternehmens gemäß Artikel 15 des mit Deutschland abgeschlossenen…
…der Sportler in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtig ist oder gemäß § 26 Abs. 2 BAO wegen Überschreitens der 6-monatigen Aufenthaltsdauer in die unbeschränkte Steuerpflicht eintritt. Als Voraussetzung für eine DBA-konforme Freistellung vom Steuerabzug ist für eine Dokumentation gemäß § 2 Abs. 2 der DBA-Entlastungsverordnung…
…das Gesamtbild der maßgebenden Verhältnisse nicht ohne weiteres beantwortet werden. Es wird in diesem Zusammenhang die jährliche Aufenthaltsdauer in Österreich und in Polen sowie der Umfang des wirtschaftlichen Engagements in der polnischen und österreichischen Kapitalgesellschaft wesentliche Bedeutung besitzen. 22. Oktober 1991 Für den Bundesminister: Dr…
…nicht in Österreich sondern in Deutschland ansässig, steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den nach Deutschland entsandten österreichischen Arbeitskräften nach Art. 9 Abs. 1 DBA ungeachtet der Aufenthaltsdauer dem "Tätigkeitsstaat" Deutschland zu. 2. März 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …
…Stipendien von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind. Dies selbst dann, wenn die Aufenthaltsdauer in Österreich dazu führt, dass auch in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht eintritt. Die genannte DBA-Bestimmung ist allerdings nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht anwendbar, wenn Personen - zB nach Verehelichung mit…
…steht das Besteuerungsrecht an den Aufsichtsratsvergütungen gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-UdSSR Österreich zu; eine andere Rechtslage bestünde nur dann, wenn die Tätigkeit eine 183 Tage übersteigende Aufenthaltsdauer in Russland erfordert. 15. März 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…zu werten sind, und die inländische Aufenthaltsdauer der einzelnen Artisten tatsächlich die 6 Monatsgrenze überschritten hat. Ein vorübergehender (zB 7 Tage dauernder) Zwischenauslandsaufenthalt während einer von Mitte März bis Mitte November (sonach 8 Monate) andauernden Inlandstournee würde die 6-Monatsfrist lediglich hemmen, nicht aber unterbrechen…
…der Besteuerung in Österreich. Dies deshalb, weil zu erwarten ist, dass die Geschäftsführungstätigkeit insgesamt eine 183 Tage überschreitende Aufenthaltsdauer in Österreich zur Folge haben wird; in diesem Fall steht das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 11 DBA-Sowjetunion Österreich zu. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die in…
…Tochtergesellschaft, dann erlangt Tschechien in allen Jahren ein Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen, in denen die Aufenthaltsdauer auf tschechischem Staatsgebiet länger als 183 Tage andauert. Wenn die Tätigkeit des Geschäftsführers auch berufliche Aufenthalte auf österreichischem Staatsgebiet (oder im Drittausland) erforderlich macht, dann ergibt sich das Erfordernis…
…7. 1995 mit Wirkung ab 30. 9. 1995 gekündigt und treffen die beiden vorgenannten Voraussetzungen (betr. Baustellendauer und Dienstnehmer-Aufenthaltsdauer) zu, dann sind alle Bezugsteile des österreichischen Arbeitgebers, die als Abgeltung der in Russland ausgeübten aktiven Arbeitnehmertätigkeit anzusehen sind, von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Dies…
…und war er hierbei mehr als 13 Monate in Russland tätig, dann wurde die in Artikel 11 Abs. 1 DBA-Russland genannte Aufenthaltsdauer von 183-Tagen überschritten, so dass Russland das Besteuerungsrecht an den hiefür bezogenen Vergütungen erlangt und Österreich folglich Steuerfreistellung zu gewähren hat…
…das Besteuerungsrecht zwischen Österreich und Deutschland aufgeteilt werden; gegen eine Aufteilung der Bezüge nach der zeitlichen Aufenthaltsdauer in den beiden Staaten bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken. Sollte die französische Firma in Österreich ein Repräsentanzbüro eröffnen, dem gemäß dem DBA-Ö/Frankreich lediglich…
…fünf Entsendungen im Jahr 1999 nur 144 Tage in den USA aufgehalten hat, dass aber in dem mit der ersten Einreise (26.5.1999) beginnenden 12monatigen Beobachtungszeitraum die Aufenthaltsdauer 183 Tage überschritten hat, weil sie mit Jahresbeginn 2000 in die Dienste der US-Gesellschaft gewechselt…
…Österreich von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen) als sie auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten entfallen. Ob die Aufenthaltsdauer auf deutschem Staatsgebiet 183 Tage überschreitet oder nicht ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, da die in Rede stehenden Bezüge von einem deutschen Arbeitgeber gezahlt werden (die 183…
…RO zur Steuerfreistellung verpflichtet. Rumänien kann sich nicht darauf berufen, dass der Dienstnehmer gemäß dem DBA-D/RO in einer Betriebstätte des deutschen Unternehmens tätig war und folglich ein rumänisches Besteuerungsrecht ungeachtet der Aufenthaltsdauer bestehe. Denn das DBA-D/RO ist im vorliegenden Fall unanwendbar…
…Daher ist vielmehr die allgemeine Zuteilungsregel des Art. 15 DBA-Italien einschlägig. Wird dabei das Besteuerungsrecht der in Italien ansässigen Dienstnehmerin nicht schon deshalb dem Tätigkeitsstaat Österreich zugewiesen, weil die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen iSd Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA-Italien überschritten wird…
…Anzahl der Arbeitstage, die in der Ukraine, und jener, die in Drittstaaten verbracht wurden, zu aliquotieren. Sollte infolge dieser Auslandsentsendungen durch die ukrainische Schwestergesellschaft die Aufenthaltsdauer in der Ukraine unter die 183-Tage-Grenze des Art. 15 Abs. 2 DBA-Ukraine fallen, kann dies keinen…
…Österreich entsandten Dienstnehmer gezahlt werden, sind ebenfalls in Österreich von der Besteuerung freizustellen, vorausgesetzt, dass, die entsandten Mitarbeiter in den USA ansässig sind und ihre Aufenthaltsdauer in Österreich 6 Monate nicht übersteigt, sodass keine "Doppelansässigkeit" (unbeschränkte Steuerpflicht in den USA und gemäß § 26 BAO auch…
…Anrecht auf Steuerfreistellung in Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich jährlich 183 Tage nicht überschreiten sollte und wenn Teile der Geschäftsführungsaktivitäten für die österreichische Gesellschaft von Deutschland aus erledigt werden sollten. Denn die Nichtanwendbarkeit der "183-Tage-Klausel" des Artikels…
Die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer die Verfügungsmacht über Räumlichkeiten für ein vorübergehend im Inland tätiges schweizerisches Unternehmen eine inländische Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 DBA-Schweiz begründen, ist im Doppelbesteuerungsabkommen nicht geregelt. Anlässlich österreichisch-schweizerischer Konsultationen am 10.12.1999 wurde…