Findok · EAS-Auskünfte
EAS 744
Kündigung eines Arbeitnehmerauslandsvertrages wegen Differenzen mit dem russischen Joint-Venture Partner
geltende FassungEAS-AuskunftB 3617/1/1-IV/4/95vom 31.10.1995
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter
eines österreichischen Bauunternehmens auf Grund eines Auslandsvertrages
für die Zeit vom 9.1.1995 bis 31.12.1995 an die russische Baustelle eines
Straßenbauprojektes entsandt, dann sind die hiefür gezahlten
Vergütungen von der österreichischen Besteuerung freizustellen,
wenn
die
russische Bauausführung länger als 24 Monate andauert (Art. 4 Abs. 2
DBA-UdSSR) und
der
österreichische Dienstnehmer sich länger als 183 Tage in Russland
aufgehalten hat.
Wird nun dieser Auslandsvertrag
am 31. 7. 1995 mit Wirkung ab 30. 9. 1995 gekündigt und treffen die beiden
vorgenannten Voraussetzungen (betr. Baustellendauer und
Dienstnehmer-Aufenthaltsdauer) zu, dann sind alle Bezugsteile des
österreichischen Arbeitgebers, die als Abgeltung der in Russland
ausgeübten aktiven Arbeitnehmertätigkeit anzusehen sind, von der
österreichischen Besteuerung freizustellen. Dies gilt ohne Rücksicht
darauf, ob die Bezugsauszahlung noch während der Tätigkeit in Russland
oder erst darnach vorgenommen wird.
Für die Beantwortung der Frage, ob einerseits die
Restbezüge für August und September und andererseits die erst nach
einer gerichtlichen Auseinandersetzung für den Zeitraum September bis
Dezember 1995 gezahlten Bezüge auf Grund von Art. 11 DBA-UdSSR in
Österreich steuerfrei sind, ist sonach festzustellen, ob der Rechtsgrund
für diese Zahlungen tatsächlich die in Russland ausgeübte
berufliche Tätigkeit war. Bei dieser Beurteilung wird auch auf die
steuerliche Behandlung dieses Lohnaufwandes für Zwecke der
Körperschaftsbesteuerung des österreichischen Arbeitgebers Bedacht zu
nehmen sein. Denn wenn der Aufwand im Rechnungswerk des österreichischen
Unternehmens belassen und nicht (gemeinsam mit dem Gewinnergebnis der russischen
Baustelle) aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden wird,
dann ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass man von Unternehmerseite
diesen Bezugsteilen den Konnex mit der russischen Baustelle abspricht.
Kürzen daher die in Rede stehenden Bezugsteile den
körperschaftsteuerlichen Gewinn in Österreich, dann deutet dies darauf
hin, dass diese Bezugsteile korrespondierend dazu in die österreichische
Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Dieser Frage kann allerdings nicht im ministeriellen
EAS-Antwortsystem weiter nachgegangen werden, da hiezu weitere Ermittlungen
anzustellen wären, die aber nicht vom BMF, sondern von den
Abgabenbehörden der ersten Instanz vorzunehmen sind. Die Frage einer
allfälligen österreichischen Lohnsteuerpflicht muss daher
erforderlichenfalls vom örtlich zuständigen Finanzamt unter
Berücksichtigung der vorstehend aufgezeigten Leitlinien geprüft und
entschieden werden.
31. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA RUS (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Russische Föderation (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
DienstnehmerentsendungSteuerfreistellungBauausführungsfrist183-Tage-Frist183-Tage-KlauselLohnsteuerDienstverhältnisDienstvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3617/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16719
- Gültig
- 31.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF