Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1444
Geschäftsführerbeistellung durch eine nahestehende deutsche Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftA 93/2-IV/4/99vom 22.04.1999
Wortlaut laut Findok
Kapitalgesellschaften werden seitens der
deutschen Steuerverwaltung für steuerliche Belange stets als Arbeitgeber
ihrer eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gewertet.
Diese deutsche Beurteilung ist mit der österreichischen nicht
vollständig deckungsgleich. Zwar wird nach RZ 981 der Lohnsteuerrichtlinien
1999 auch in Österreich als die übliche Vertragsgestaltungsform
für die Anstellung eines Geschäftsführers jene eines
Dienstvertrages gesehen; doch ist eine Anstellung auf Grund eines freien
Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines bloßen Auftrages nach
dieser Richtlinienregelung nicht schlechthin ausgeschlossen.
Im Rahmen eines österreichisch-deutschen
Verständigungsverfahrens wurde österreichischerseits eingewilligt,
Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens im gegebenen Zusammenhang auf der
Grundlage des deutschen Rechtsverständnisses zu interpretieren, um
solcherart grenzüberschreitend unterschiedliche Anwendungen dieser
Abkommensbestimmung zu vermeiden (AÖFV. Nr. 70/1998, Abs. 7).
Wird daher der österreichischen Enkelgesellschaft
eines britischen Konzerns neben den bereits in ihren Diensten stehenden
Geschäftsführern seitens einer deutschen Konzerngesellschaft im Rahmen
eines Personalgestellungsvertrages ein Dienstnehmer der deutschen Gesellschaft
als weiterer Geschäftsführer zur Verfügung gestellt und kann auf
der Grundlage der österreichischen Lohnsteuerrichtlinien dieser
Arbeitsgestellungsvertrag auch steuerlich anerkannt werden (erforderlichenfalls
wäre im Rahmen einer Lohnsteuerauskunft nach § 90 EStG die hier
interessierende Frage einer eventuellen steuerlichen Arbeitgebereigenschaft der
inländischen Gesellschaft abzuklären), dann steht das
Besteuerungsrecht für die dem entsandten Geschäftsführer in
dieser Eigenschaft zufließenden Einkünfte Österreich zu und es
besteht daher korrespondierend hiezu Anrecht auf Steuerfreistellung in
Deutschland.
Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche
Aufenthaltsdauer in Österreich jährlich 183 Tage nicht
überschreiten sollte und wenn Teile der
Geschäftsführungsaktivitäten für die österreichische
Gesellschaft von Deutschland aus erledigt werden sollten. Denn die
Nichtanwendbarkeit der "183-Tage-Klausel" des Artikels 9 Abs. 2 DBA-Deutschland
ist darauf zurückzuführen, daß im gegenständlichen Fall bei
Anwendung dieser Bestimmung von einem inländischen Arbeitgeber auszugehen
ist (ohne daß diesen - bei Anerkennung des Gestellungsvertrages zwischen
den zwei Gesellschaften - eine Lohnsteuerabzugspflicht trifft). Das
inländische Besteuerungsrecht für die in Deutschland ausgeübte
Geschäftsführertätigkeit rührt von der deutschen
Betrachtungsweise her, daß im Verhältnis zu Österreich der Ort
der Arbeitsausübung eines Geschäftsführers immer am Sitz jener
Gesellschaft liegt, an der der Betreffende als Geschäftsführer
eingetragen ist.
22. April
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 90 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 93/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7386
- Gültig
- 22.04.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF