Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2009
Dreiecksverhältnisse bei internationalen Auslandsentsendungen
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/2-IV/4/02vom 03.04.2002
Wortlaut laut Findok
Wird
ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines deutschen Unternehmens
auf dessen 15-Monate-Baustelle in Rumänien entsandt, dann muss Deutschland
die auf die Entsendungszeit entfallenden Bezüge gemäß Art. 9
i.V. mit Art. 13 Abs. 1 DBA-Ö/D von der Besteuerung freistellen.
Gemäß dem DBA-Ö/RO ist Rumänien berechtigt, die
betreffenden Bezüge in jenem Kalenderjahr der Besteuerung zu unterziehen,
in dem sich der Dienstnehmer länger als 183 Tage in Rumänien
aufgehalten hat. In diesem Jahr sind die Bezüge korrespondierend in
Österreich von der Besteuerung freizustellen. In jenem Jahr hingegen, die
dem sich der Dienstnehmer weniger als 183 Tage in Rumänien aufgehalten hat,
besteht Steuerpflicht in Österreich. Rumänien ist gemäß
Artikel 15 Abs. 2 DBA-Ö/RO zur Steuerfreistellung verpflichtet.
Rumänien kann sich nicht darauf berufen, dass der Dienstnehmer
gemäß dem DBA-D/RO in einer Betriebstätte des deutschen
Unternehmens tätig war und folglich ein rumänisches Besteuerungsrecht
ungeachtet der Aufenthaltsdauer bestehe. Denn das DBA-D/RO ist im vorliegenden
Fall unanwendbar, weil der Dienstnehmer weder in Deutschland noch in
Rumänien "ansässig" ist; dies aber wäre Voraussetzung für
die Anwendbarkeit des DBA-D/RO. Rumänien kann daher bei der Beurteilung der
rumänischen Steuerpflicht des in Österreich ansässigen
Dienstnehmers nur das DBA-Ö/RO anwenden und dieses sieht das Entstehen
einer Betriebstätte im Fall von Bauausführungen erst nach Ablauf einer
Frist von 18 Monaten vor.
Wird ein
anderer, in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines deutschen
Unternehmens in einer französischen Betriebstätte des deutschen
Unternehmens eingesetzt und bezieht der österreichische Dienstnehmer
für diese Zeit in französischer Grenznähe einen Zweitwohnsitz,
dann verpflichtet auch in diesem Fall Art. 9 Abs. 1 i.V. mit Art. 13 Abs. 1
DBA-Ö/D Deutschland zur Steuerfreistellung. Das DBA-Ö/F berechtigt
Frankreich zur Steuererhebung und verpflichtet Österreich zur
Steuerfreistellung. Unter den gegebenen Umständen erscheint
äußerst fraglich, ob Frankreich bereit sein kann, die
Grenzgängerregelung des DBA-D/F zur Anwendung zu bringen; aus
österreichischer Sicht könnte diese nur dann zur Anwendung gelangen,
wenn sich der Hauptwohnsitz des Grenzgängers in Deutschland befände;
dies ist aber nach dem vorbeschriebenen Sachverhaltsbild nicht der Fall.
03. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 2 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 1876
- Gültig
- 03.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF