Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1469
LKW-Fahrer einer französischen Firma mit Fahrten zwischen Österreich und Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftI 16/5-IV/4/99vom 07.06.1999
Wortlaut laut Findok
Schließen zwei in Österreich
ansässige LKW-Fahrer mit einer französischen Firma
Dienstverträge, auf Grund derer sie verschiedene LKWs der
französischen Firma zwischen Destinationen in Österreich und in
Deutschland zu lenken haben (arbeitstäglich ca. 3 Stunden in
Österreich und 6 Stunden in Deutschland), dann steht gemäß dem
DBA-Ö/Frankreich das ausschließliche Besteuerungsrecht
Österreich zu; nach dem DBA-Ö/Deutschland muß allerdings das
Besteuerungsrecht zwischen Österreich und Deutschland aufgeteilt werden;
gegen eine Aufteilung der Bezüge nach der zeitlichen Aufenthaltsdauer in
den beiden Staaten bestehen seitens des BM für Finanzen keine Bedenken.
Sollte die französische Firma in Österreich ein
Repräsentanzbüro eröffnen, dem gemäß dem
DBA-Ö/Frankreich lediglich Hilfsfunktion und damit keine
Betriebstätteneigenschaft im Sinn
des DBA zuzumessen ist, so wäre dieses Büro dennoch als
"Lohnsteuerbetriebstätte" im Sinn
von § 81 EStG anzusehen, wenn es mit den LKW-Fahrten in einem
Zusammenhang stehen sollte. Ob dies der Fall ist, müßte als
Sachverhaltsfrage mit dem zuständigen österreichischen Finanzamt
geklärt werden. Bei Bestand einer inländischen
"Lohnsteuerbetriebstätte" müßte eine Lohnabzugsbesteuerung in
Österreich vorgenommen werden; andernfalls hätte die steuerliche
Erfassung der französischen Arbeitslöhne im Wege von
Einkommensteuerveranlagungen zu erfolgen.
07. Juni
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 16/5-IV/4/99
- Stammnummer
- 7416
- Gültig
- 07.06.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF