Findok · EAS-Auskünfte
EAS 631
Russischer Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GesmbH
geltende FassungEAS-AuskunftB 3566/1/1-IV/4/95vom 04.05.1995
Wortlaut laut Findok
Ist ein in Moskau ansässiger russischer
Staatsbürger, der in Österreich keinen Zweitwohnsitz unterhält,
geschäftsführender Gesellschafter einer österreichischen
Handels-GesmbH und in dieser Eigenschaft monatlich etwa 2 bis 3 Tage in Wien,
unterliegen die für die Geschäftsführung bezogenen
Vergütungen der Besteuerung in Österreich. Dies deshalb, weil zu
erwarten ist, dass die Geschäftsführungstätigkeit insgesamt eine
183 Tage überschreitende Aufenthaltsdauer in Österreich zur Folge
haben wird; in diesem Fall steht das Besteuerungsrecht gemäß Artikel
11 DBA-Sowjetunion Österreich zu. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass
die in diesem DBA vorgesehene 183-Tage-Frist nicht kalenderjahresbezogen zu
berechnen ist.
Das Besteuerungsrecht wird durch die genannte
DBA-Bestimmung ungeachtet des Umstandes Österreich zugeteilt, ob die
Einkünfte nach österreichischem Recht solche aus
nichtselbständiger Arbeit oder aus sonstiger selbständiger Arbeit
sind.
4. Mai
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA UdSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Sowjetunion (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 411/1982
Ansässigkeit183-Tages-Frist183-Tage-KlauselGeschäftsführerGeschäftsführertätigkeitGeschäftsführerbezügeGeschäftsführervergütungGesellschafter-GeschäftsführerGeschäftsleitungGeschäftsleitung im Inland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3566/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17134
- Gültig
- 04.05.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF