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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 631

Russischer Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GesmbH

geltende FassungEAS-AuskunftB 3566/1/1-IV/4/95vom 04.05.1995

Wortlaut laut Findok

  Ist ein in Moskau ansässiger russischer Staatsbürger, der in Österreich keinen Zweitwohnsitz unterhält, geschäftsführender Gesellschafter einer österreichischen Handels-GesmbH und in dieser Eigenschaft monatlich etwa 2 bis 3 Tage in Wien, unterliegen die für die Geschäftsführung bezogenen Vergütungen der Besteuerung in Österreich. Dies deshalb, weil zu erwarten ist, dass die Geschäftsführungstätigkeit insgesamt eine 183 Tage überschreitende Aufenthaltsdauer in Österreich zur Folge haben wird; in diesem Fall steht das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 11 DBA-Sowjetunion Österreich zu. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die in diesem DBA vorgesehene 183-Tage-Frist nicht kalenderjahresbezogen zu berechnen ist. Das Besteuerungsrecht wird durch die genannte DBA-Bestimmung ungeachtet des Umstandes Österreich zugeteilt, ob die Einkünfte nach österreichischem Recht solche aus nichtselbständiger Arbeit oder aus sonstiger selbständiger Arbeit sind. 4. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Ansässigkeit183-Tages-Frist183-Tage-KlauselGeschäftsführerGeschäftsführertätigkeitGeschäftsführerbezügeGeschäftsführervergütungGesellschafter-GeschäftsführerGeschäftsleitungGeschäftsleitung im Inland

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 3566/1/1-IV/4/95
Stammnummer
17134
Gültig
04.05.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF