Findok · EAS-Auskünfte
EAS 94
Arbeitnehmerentsendungen nach Deutschland aus dem österreichischen Betrieb eines deutschen Unternehmers
geltende FassungEAS-AuskunftT 1129/1/1-IV/4/92vom 02.03.1992
Wortlaut laut Findok
Erhält eine österreichische Firma von einer
protokollierten deutschen Firma den Auftrag, bestimmte Arbeiten bei Messen in
Deutschland auszuführen (Standauf- und Abbauten, Dekoration der
Messestände) und steht dieser österreichischen Firma hierbei keine
deutsche Betriebstätte zur Verfügung, so unterliegen die nach
Deutschland für die Dauer von nicht länger als 183 Tagen entsandten
österreichischen Arbeitnehmer nur in Österreich der
Lohnabzugsbesteuerung. Dies ergibt sich aus der "183-Tage-Klausel" des Artikels
9 Abs. 2 des DBA-Deutschland.
Artikel 9 Abs. 2 DBA kann mit der vorbeschriebenen Wirkung
aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn der "Arbeitgeber" seinen Wohnsitz in
Österreich hat. Ist daher der Inhaber der österreichischen
Einzelfirma, der auch zugleich der Inhaber des protokollierten deutschen
Unternehmens ist, nicht in Österreich sondern in Deutschland ansässig,
steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den nach Deutschland
entsandten österreichischen Arbeitskräften nach Art. 9 Abs. 1 DBA
ungeachtet der Aufenthaltsdauer dem "Tätigkeitsstaat" Deutschland
zu.
2. März
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
ArbeitskräfteentsendungAuslandsentsendung183-Tage-FristLohnsteuerLohnsteuerabzugAbzugsbesteuerungAbzugssteuerSteuerabzugAuslandsbetriebstätteTätigkeitsortArbeitsortAnsässigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 1129/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18399
- Gültig
- 02.03.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF