…11 Abs. 1 DBA-D Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich ist gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-D in Österreich der Kapitalertragsteuerabzug zu erheben. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist dieser sodann gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA-D in Deutschland auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen…
…dem deutschen Staatsbürger gemäß § 6 der genannten Verordnung die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die Steuerveranlagung der Bank zuständigen Finanzamt beantragt werden (Belege über den KESt-Abzug und eine Ansässigkeitsbescheinigung wären beizulegen). Die auf die inländischen Einlagezinsen entfallende österreichische Kapitalertragsteuer, die nur in Österreich…
…ist in Bezug auf diese inländischen Kapitalerträge gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA-Deutschland der Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 22% vorzunehmen. Diese Kapitalerträge unterliegen gemäß Art. 11 DBA-Deutschland auch in Deutschland der Besteuerung, wobei die in Österreich einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die entsprechende deutsche Einkommensteuer…
…werden. Erhalten die Dienstnehmer nach Ausübung der Option US-Dividenden, so stellen diese Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die - selbst bei Hinterlegung bei einer inländischen Bank und bei inländischer Dividendenauszahlung - keinem inländischen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sondern im Wege der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen sind. Hiebei ist gemäß Art…
…jährigen Spekulationsfrist erzielt wurden (Pkt. 5.2.2.2 AÖF Nr. 53/1995). Gegebenfalls (dh. bei inländischer "kuponauszahlender Stelle" im Sinn des § 95 Abs. 3 EStG) kommt es zu einer KESt-Finalbesteuerung in Österreich. Liegt kein ausländischer Kapitalanlagefonds vor, dann findet bei einer vermögensverwaltenden ausländischen…
…nicht angerechnet werden. Solange sich die kuponauszahlende Stelle nicht in Österreich befindet, fällt keine inländische Kapitalertragsteuer an. Auch Darlehenszinsen, die eine österreichische GesmbH von der luxemburgischen Holdinggesellschaft bezieht, unterliegen der inländischen Besteuerung. 16. Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Erzielt eine österreichische GmbH aus ihrer stillen Beteiligung an einer deutschen GmbH Gewinnanteile, die in Deutschland der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag unterworfen worden sind, dann sind beide Abgaben gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA in Deutschland abkommenskonform erhoben worden und müssen folglich gemäß Art. 15…
…22%ige Kapitalertragsteuer, die in Österreich gemäß § 93 Abs. 3 Z. 5 EStG abzuführen war, hat gemäß § 97 Abs. 1 EStG keine Abgeltungswirkung, so dass die ausschüttungsgleichen Erträge im Veranlagungsweg (unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer) zu erfassen sind. Ungeachtet des Umstandes, dass nach inländischem Recht die…
…auf die inländische Steuer angerechnet wird. Diese Anrechnung kann bei KESt-pflichtigen Papieren unmittelbar durch die inländische Bank vorgenommen werden (Z 1.3.3 des Durchführungserlasses zur Endbesteuerung von Kapitalanlagen, AÖF Nr. 15/1994). Werden derartige Wertpapiere von einer österreichischen Bank an einen inländischen Anleger…
…österreichischen Kapitalertragsteuer unterworfen wird, die vorbelastende deutsche Kapitalertragsteuer mit 15% der deutschen Bruttogewinnausschüttung auf die aus Anlass der Ausschüttung des inländischen GmbH-Gewinns an die natürliche Person einbehaltene österreichische Kapitalertragsteuer zur Anrechnung zuzulassen, sofern nachweisbar ist, in welchem Ausmaß die in Deutschland mit Kapitalertragsteuer vorbelastete…
…österreichischen Kapitalerträge der deutschen Besteuerung zu unterziehen (die vorstehenden Ausführungen sind im wesentlichen gleichlautend mit EAS 399 und EAS 436). Soweit in einem solchen Fall in Österreich KESt anfällt (in Bezug auf Dividendenausschüttungen oder - bei inländischem Zeitwohnsitz des deutschen Kommanditisten - auch in Bezug auf Zinsenertrag)…
…GZ 14 0210/6-IV/14/93). In solchen Fällen (also nur dann, wenn Endbesteuerungswirkung eintritt) können die inländischen Banken die DBA-konforme Steuerentlastung durch eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die KESt vornehmen. Es ist nicht erkennbar, wie sich in derartigen Fällen für Banken Probleme…
…Anonymität hervortreten und sich mit dem Steuerabzug abfinden, kann keine Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund von DBAs bei der Bank geltend gemacht werden. Auch bei legitimierten Namensdepots ist der Nachweis über die inländische Ansässigkeit im Sinn jenes DBA, auf Grund dessen eine Steueranrechnung vorgenommen werden…
…österreichische Grundstücke, so ist die Frage, wem die österreichischen Erträgnisse steuerlich zuzurechnen sind, nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann…
…keine Verpflichtung für die USA besteht, die österreichische KESt auf die US-Einkommensteuer anzurechnen. Werden Veranlagungen in US-Anleihen vorgenommen, bei denen ebenfalls die kuponauszahlende Stelle sich im Inland befindet und sonach inländische KESt anfällt, besteht für Österreich die Verpflichtung, die US-Einkommensteuer auf die…
…Zeiträume zu, die infolge von Amnestiewirkungen zu keiner inländischen Steuerleistung führen. Die verbleibende 5%ige schweizerische Sockelsteuer ist gemäß Artikel 23 DBA-Schweiz auf österreichische Steuern anzurechnen, die auf die schweizerischen Zinsen entfallen. Diese Anrechnung kann unmittelbar von der österreichischen Bank vorgenommen werden, vorausgesetzt, dass…
…spricht dafür, dass kein Forderungsrecht begründet worden ist. Für diese Einordnung spricht auch die im deutschen Recht vorgesehene Behandlung der Gewinnverteilung als Dividendenausschüttung. Werden die Anteilscheine an dem deutschen Immobilienfondsvermögen von inländischen Kapitalgesellschaften gehalten, kann weder auf Grund des § 10 KStG noch auf Grund des…
Inländische Sparzinsen eines deutschen Zweitwohnsitzers unterliegen der österreichischen Kapitalertragsteuer, die gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland-1954 bei der Besteuerung in Deutschland anzurechnen ist. Unterbleibt diese Anrechnung, weil nach Ausgleich mit deutschen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung keine deutsche Einkommensteuer von den Zinsen erhoben wird, dann…
…Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entbinden. Ist daher nachweisbar, in welchem Ausmaß eine in Deutschland mit Kapitalertragsteuer vorbelastete Gewinnausschüttung in der Ausschüttung der inländischen GmbH enthalten ist, kann die vorbelastende deutsche KESt mit 15% der deutschen Bruttogewinnausschüttung auf die österreichische Kapitalertragsteuer angerechnet werden (§ 1 Abs…
…österreichische Grundstücke, so ist die Frage, wem die österreichischen Erträgnisse steuerlich zuzurechnen sind, nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann…