Findok · EAS-Auskünfte
EAS 685
Beteiligung an einer vermögensverwaltenden amerikanischen Personengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftSch 1354/8/4-IV/4/95vom 01.08.1995
Wortlaut laut Findok
Beteiligen sich österreichische Investoren im Rahmen
ihres Privatvermögens an einer US-Personengesellschaft, die einer
österreichischen OHG vergleichbar ist und die ausschließlich
Vermögensverwaltung betreibt (zB durch Veranlagung der investierten Gelder
unmittelbar oder mittelbar - über andere Personengesellschaften - in
Aktien), dann ist nicht ausgeschlossen, dass die vermögensverwaltende
Personengesellschaft unter den Begriff des "ausländischen
Kapitalanlagefonds" in der weiten Bedeutung des § 42 Abs. 2
Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, fällt. Denn nach dieser
Gesetzesbestimmung gilt als ausländischer Kapitalanlagefonds ungeachtet der
Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das
nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der
Risikostreuung angelegt ist.
Die Struktur und Gestion der US-Personengesellschaft ist im
Bundesministerium für Finanzen allerdings bisher noch nicht näher
untersucht worden; sie bedarf daher einer gutachtlichen Analyse, die aber im
Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen von
Parteienseite vorzunehmen ist, sodass derzeit hiezu im Rahmen des EAS-Verfahrens
keine näheren Informationen erteilt werden können.
Liegt ein ausländischer Kapitalanlagefonds vor, dann
unterliegen die ausschüttungsgleichen Erträge im Durchgriffsweg (also
ungeachtet der tatsächlichen Ausschüttung an den Investor) als
Einkünfte aus Kapitalvermögen der österreichischen Besteuerung
(wobei vorbelastende US-Steuern nach Maßgabe der Bestimmungen des
österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens zur Vermeidung
einer Doppelbesteuerung in Österreich anrechenbar sind). In einem solchen
Fall würden allerdings die in das US-Gesellschaftsvermögen
einfließenden Erträge aus Aktienveräußerungsgewinnen
("Substanzgewinne") selbst dann in Österreich nicht zu besteuern sein, wenn
diese Veräußerungsgewinne innerhalb der 1 jährigen
Spekulationsfrist erzielt wurden (Pkt. 5.2.2.2 AÖF Nr. 53/1995).
Gegebenfalls (dh. bei inländischer "kuponauszahlender Stelle" im Sinn des
§ 95 Abs. 3 EStG) kommt es zu einer KESt-Finalbesteuerung in
Österreich.
Liegt kein ausländischer Kapitalanlagefonds vor, dann
findet bei einer vermögensverwaltenden ausländischen
Personengesellschaft - im wesentlichen wie im Fall des ausländischen
Kapitalanlagefonds - ebenfalls ein steuerlicher Durchgriff auf die
österreichischen Investoren statt, sodass der Einkünftezufluss an die
Personengesellschaft zugleich einen Einkünftezufluss an den beteiligten
Investor darstellt; in diesem Fall würden allerdings auch die innerhalb der
Spekulationsfrist anfallenden Substanzgewinne als sonstige Einkünfte der
österreichischen Besteuerung unterliegen; die laufenden Kapitalerträge
wären als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Eine
Erfassung zur inländischen KESt mit Abgeltungswirkung kann diesfalls nicht
stattfinden.
Werden die Beteiligungen an der US-Gesellschaft
fremdfinanziert, dann sind die hiefür anfallenden Zinsen nach allgemeinen
steuerlichen Grundsätzen bei der Ermittlung der inländischen
Einkünfte abzugsfähig (Hinweis auf Abschn. 62 Abs. 2 der
Einkommensteuerrichtlinien 1984, AÖF Nr. 193/1985 idgF.). Schuldzinsen, die
auf steuerfreie oder nicht steuerbare Ertragsteile entfallen, sind
gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig.
Vorsorglich wird weiters darauf hingewiesen, dass dann,
wenn Verluste aus der Beteiligung an der US-Gesellschaft entstehen sollten, das
Vorliegen einer steuerlichen "Liebhaberei" zu untersuchen sein wird (BGBl. Nr.
33/1993).
1. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Beteiligung am BetriebsvermögenBeteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapitalerhöhte Mitwirkungsverpflichtungvergleichbare inländische GesellschaftsformGewinnausschüttungenKapitalerträgeAnrechnung der ausländischen SteuerVeräußerungsgewinnKapitalertragsteuerVerlustbeteiligungenDurchgriffsbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 1354/8/4-IV/4/95
- Stammnummer
- 16998
- Gültig
- 01.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF