Findok · EAS-Auskünfte
EAS 382
Kapitalerträge einer in Österreich lebenden US-Staatsbürgerin
geltende FassungEAS-Auskunft04 4983/5-IV/4/94vom 11.02.1994
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigt eine in Österreich lebende
US-Staatsbürgerin namhafte Geldbeträge aus der Veräußerung
von US-Beteiligungen ertragbringend anzulegen, so ist die Besonderheit des
Artikels XV DBA-USA zu beachten, demzufolge bei US-Staatsbürgern mit
österreichischem Wohnsitz fast alle Steuerzuteilungsregeln des DBA ihre
Wirksamkeit verlieren, da in solchen Fällen "Doppelansässigkeit"
vorliegt, die sowohl Österreich (nach Art. XV Abs. 2) als auch die USA
(nach Artikel XV Abs. 1) zur Welteinkommensbesteuerung berechtigt. Die
Doppelbesteuerung wird dann ausschließlich nach Art. XV beseitigt: Jeder
der beiden Staaten rechnet die auf Einkünfte aus Quellen des jeweils
anderen Staates entfallende Einkommensteuer auf die eigene Einkommensteuer
an.
In Fällen dieser Art wird für Einkünfte aus
Drittstaaten die
Doppelbesteuerung nicht beseitigt; werden daher Gelder zB in schweizerischen
Anleihen (mit österreichischer kuponauszahlender Stelle) veranlagt,
unterliegen die Erträge sowohl der 22-prozentigen österreichischen
Endbesteuerung als auch der US-Einkommensteuer, wobei auf Grund des DBA keine
Verpflichtung für die USA besteht, die österreichische KESt auf die
US-Einkommensteuer anzurechnen.
Werden Veranlagungen in
US-Anleihen
vorgenommen, bei denen ebenfalls die kuponauszahlende Stelle sich im Inland
befindet und sonach inländische KESt anfällt, besteht für
Österreich die Verpflichtung, die US-Einkommensteuer auf die
österreichische Steuer anzurechnen. Dies wird - falls keine Veranlagung
gemäß
§ 97 Abs. 4 EStG (Regelbesteuerungsantrag) stattfindet -
im Rückerstattungsweg gemäß
§ 240 BAO erzielbar sein. In
diesem Rückerstattungsantrag wird dem Finanzamt auf Grund der bei
Auslandsbeziehungen bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht eine
nachvollziehbare Berechnung der Höhe jenes Teiles der US-Steuer beizulegen
sein, die auf die endbesteuerten US-Zinseneinkünfte entfällt (die
bloße Beilegung eine US-Income Tax Return, aus dem sich nur die
Gesamthöhe der US-Steuerbelastung ergibt, wäre nicht
ausreichend).
Der in § 240 BAO verwendete Ausdruck "zu Unrecht
einbehaltene Steuer" bezieht sich auf jene Rechtsfolge, die sich in
Zusammenschau von inländischem und zwischenstaatlichem Steuerrecht ergibt.
Ein Steuerrückerstattungsverfahren findet sonach nach der ständigen
Praxis der Finanzverwaltung auch dann statt, wenn der Steuerabzug zwar nach den
Vorschriften des inländischen Rechtes "zu Recht" erfolgt ist, bei einer
hinzutretenden Anwendung der Normen des DBA-Rechtes aber ein Anspruch auf
vollständige oder teilweise Entlastung von dieser gesetzeskonform
vorgenommenen Abzugsbesteuerung erwächst.
11. Februar
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
AnteilsveräußerungBeteiligungsveräußerungAnrechnungAnrechnung der ausländischen SteuerBeteiligungserträgeAnleiheKapitalertragsteuerabzugRückerstattungerhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenAbzugssteuerSteuerentlastungRückerstattungsverfahrenSteuerrückerstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4983/5-IV/4/94
- Stammnummer
- 17855
- Gültig
- 11.02.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF