Findok · EAS-Auskünfte
EAS 339
Endbesteuerte schweizerische Zinsen
geltende FassungEAS-AuskunftK 3368/1/1-IV/4/93vom 24.11.1993
Wortlaut laut Findok
Werden von in Österreich ansässigen Personen aus
schweizerischen Anleihen, die bei österreichischen Banken gehalten werden,
Zinsen aus der Schweiz bezogen, die sowohl in der Schweiz der 35%igen
Verrechnungssteuer als auch in Österreich der 22%igen KESt unterliegen, so
steht gemäß Artikel 11 DBA-Schweiz dem Anleiheinhaber das Recht zu,
eine Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer in Höhe von
30% zu erlangen. Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des
Vordruckes "Form 84" beim österreichischen Wohnsitzfinanzamt zu stellen,
das gegebenenfalls die inländische Ansässigkeit bestätigt und
für die Weiterleitung des Rückerstattungsantrages an die
eidgenössische Steuerverwaltung sorgt. Nach Auffassung des
Bundesministeriums für Finanzen steht der Anspruch auf Rückerstattung
dem Grunde nach auch für jene Zeiträume zu, die infolge von
Amnestiewirkungen zu keiner inländischen Steuerleistung
führen.
Die verbleibende 5%ige schweizerische Sockelsteuer ist
gemäß Artikel 23 DBA-Schweiz auf österreichische Steuern
anzurechnen, die auf die schweizerischen Zinsen entfallen. Diese Anrechnung kann
unmittelbar von der österreichischen Bank vorgenommen werden,
vorausgesetzt, dass ausreichende Nachweise über den tatsächlichen
Bestand einer DBA-Anrechnungsverpflichtung im konkreten Einzelfall der Bank
vorliegen; eine Kopie des finanzamtlich bestätigten Vordruckes "Form 84"
kann als derartiger Nachweis angesehen werden.
Die Bank ist aus steuerrechtlicher Sicht aber nicht zur
unmittelbaren Anwendung des DBA verpflichtet. Wird seitens der Bank, aus welchen
Gründen auch immer, der volle Kapitalertragsteuerabzug ungeachtet der
DBA-Bestimmungen vorgenommen, so steht es dem Steuerinländer frei, bei dem
zuständigen Finanzamt die abkommensgemäße Steuerentlastung im
Rückerstattungsweg herbeizuführen. Diesbezügliche auf § 240
Abs. 3 BAO zu stützende Rückerstattungsanträge wären bei
jenem Finanzamt einzubringen, das nach den Bestimmungen des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes für die Rückerstattung von
Abgaben auf Grund völkerrechtlicher Verträge zuständig ist (das
ist das für die Körperschaftsteuerveranlagung der abzugspflichtigen
Bank zuständige Amt).
Das Rückerstattungsverfahren der vorgenannten Art
könnte allerdings nur in jenen Fällen stattfinden, in denen keine
Kapitalertragsteueranrechnung durch Antrag gem. § 97 Abs. 4 EStG beim
zuständigen Wohnsitzfinanzamt erwirkt werden kann (siehe auch EAS
302).
24. November
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
AnleiheSteuerrückerstattungKapitalerträgeKapitalertragsteuerabzugAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbescheinigungKapitalertragsteuerRückzahlungsantragAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtungRückerstattungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3368/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17959
- Gültig
- 24.11.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF