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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 339

Endbesteuerte schweizerische Zinsen

geltende FassungEAS-AuskunftK 3368/1/1-IV/4/93vom 24.11.1993

Wortlaut laut Findok

  Werden von in Österreich ansässigen Personen aus schweizerischen Anleihen, die bei österreichischen Banken gehalten werden, Zinsen aus der Schweiz bezogen, die sowohl in der Schweiz der 35%igen Verrechnungssteuer als auch in Österreich der 22%igen KESt unterliegen, so steht gemäß Artikel 11 DBA-Schweiz dem Anleiheinhaber das Recht zu, eine Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer in Höhe von 30% zu erlangen. Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des Vordruckes "Form 84" beim österreichischen Wohnsitzfinanzamt zu stellen, das gegebenenfalls die inländische Ansässigkeit bestätigt und für die Weiterleitung des Rückerstattungsantrages an die eidgenössische Steuerverwaltung sorgt. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen steht der Anspruch auf Rückerstattung dem Grunde nach auch für jene Zeiträume zu, die infolge von Amnestiewirkungen zu keiner inländischen Steuerleistung führen. Die verbleibende 5%ige schweizerische Sockelsteuer ist gemäß Artikel 23 DBA-Schweiz auf österreichische Steuern anzurechnen, die auf die schweizerischen Zinsen entfallen. Diese Anrechnung kann unmittelbar von der österreichischen Bank vorgenommen werden, vorausgesetzt, dass ausreichende Nachweise über den tatsächlichen Bestand einer DBA-Anrechnungsverpflichtung im konkreten Einzelfall der Bank vorliegen; eine Kopie des finanzamtlich bestätigten Vordruckes "Form 84" kann als derartiger Nachweis angesehen werden. Die Bank ist aus steuerrechtlicher Sicht aber nicht zur unmittelbaren Anwendung des DBA verpflichtet. Wird seitens der Bank, aus welchen Gründen auch immer, der volle Kapitalertragsteuerabzug ungeachtet der DBA-Bestimmungen vorgenommen, so steht es dem Steuerinländer frei, bei dem zuständigen Finanzamt die abkommensgemäße Steuerentlastung im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Diesbezügliche auf § 240 Abs. 3 BAO zu stützende Rückerstattungsanträge wären bei jenem Finanzamt einzubringen, das nach den Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes für die Rückerstattung von Abgaben auf Grund völkerrechtlicher Verträge zuständig ist (das ist das für die Körperschaftsteuerveranlagung der abzugspflichtigen Bank zuständige Amt). Das Rückerstattungsverfahren der vorgenannten Art könnte allerdings nur in jenen Fällen stattfinden, in denen keine Kapitalertragsteueranrechnung durch Antrag gem. § 97 Abs. 4 EStG beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erwirkt werden kann (siehe auch EAS 302). 24. November 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

AnleiheSteuerrückerstattungKapitalerträgeKapitalertragsteuerabzugAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbescheinigungKapitalertragsteuerRückzahlungsantragAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungsverpflichtungRückerstattungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 3368/1/1-IV/4/93
Stammnummer
17959
Gültig
24.11.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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