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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 825

Offene deutsche Immobilienfonds

geltende FassungEAS-AuskunftN 4/3-IV/4/96vom 05.03.1996

Wortlaut laut Findok

  Über die grenzüberschreitende steuerliche Behandlung der offenen deutschen Immobilienfonds wurde am 6. Oktober 1994 folgende Übereinkunft mit der deutschen Steuerverwaltung getroffen: "Betreibt eine deutsche Kapitalanlagengesellschaft einen offenen deutschen Immobilienfonds und erwirbt diese Kapitalgesellschaft zum Zweck der ertragbringenden Verwertung österreichische Grundstücke, so ist die Frage, wem die österreichischen Erträgnisse steuerlich zuzurechnen sind, nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann sind im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung die aus dem österreichischen Immobilienbesitz erzielten Einkünfte der Kapitalgesellschaft und nicht den Zertifikatsinhabern zuzurechnen (die Erträgnisse aus dem österreichischen Immobilienbesitz unterliegen nach Maßgabe der beschränkten Steuerpflicht der 34-prozentigen österreichischen Körperschaftsteuer). Legen in Österreich ansässige Steuerpflichtige Geld in einer solchen deutschen Kapitalgesellschaft an, so werden die an sie ausgeschütteten Fondserträgnisse der Zuteilungsregel des Artikels 10a des DBA-Ö/D unterstellt und unterliegen folglich in Österreich der Besteuerung, wobei eine allfällige deutsche Kapitalertragsteuer (die nach deutschem Recht die aus dem deutschen Liegenschaftsbesitz stammenden Fondsausschüttungen belastet) mit maximal 15% in Österreich anzurechnen ist. Werden die Anteilscheine an dem deutschen Immobilienfondsvermögen von österreichischen Kapitalgesellschaften gehalten, kann weder auf Grund des § 10 KStG noch auf Grund des Artikels 15 Abs. 2 DBA-Ö/D ein Anspruch auf Steuerfreistellung erwachsen, denn die als "Anteilsscheine" bezeichneten Wertpapiere verbriefen im Sinn dieser Rechtsvorschriften keine Beteiligung in Form von Gesellschaftsrechten an der deutschen Kapitalgesellschaft". 5. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

steuerliche ZurechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungFreistellungImmobilienfondsImmobilienerträgnisse

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
N 4/3-IV/4/96
Stammnummer
16226
Gültig
05.03.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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