Findok · EAS-Auskünfte
EAS 725
DBA-Steueranrechnung auf die KESt bei legitimierten Namensdepots
geltende FassungEAS-AuskunftC 177/83/1-IV/4/95vom 21.09.1995
Wortlaut laut Findok
In EAS 440 wurde ausgeführt, dass im Fall einer
DBA-konformen Anrechnung von Auslandssteuern auf die KESt ein amtlicher
Ansässigkeitsnachweis in Österreich vorliegen muss; denn bei
Steuerausländern, die nicht aus der Anonymität hervortreten und sich
mit dem Steuerabzug abfinden, kann keine Anrechnung ausländischer Steuern
auf Grund von DBAs bei der Bank geltend gemacht werden.
Auch bei
legitimierten
Namensdepots ist der Nachweis über die inländische
Ansässigkeit im Sinn jenes DBA, auf Grund dessen eine Steueranrechnung
vorgenommen werden soll, von Bedeutung. In Deutschland ansässige
Gesellschafter einer österreichischen Personengesellschaft, zu deren
Betriebsvermögen brasilianische Anleihen gehören, wären zB auch
als legitimierte österreichische Staatsbürger nicht berechtigt, die
Anrechnung einer brasilianischen Quellensteuer auf Grund des
österreichisch-brasilianischen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch zu
nehmen.
Das Vorliegen eines Ansässigkeitsnachweises ist
allerdings derzeit keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens; er kann durchaus über
allfälliges Verlangen der Abgabenbehörden auch nachträglich
beigebracht werden.
21.
September 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
AnsässigkeitsbescheinigungAnsässigkeitsbestätigungAnrechnung der ausländischen SteuerAbzugssteuerKapitalertragsteuerKapitalertragsteuerabzugQuellenbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 177/83/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16888
- Gültig
- 21.09.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF