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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 440

Auslandssteueranrechnung auf die KESt

geltende FassungEAS-AuskunftC 177/83/1-IV/4/94vom 04.05.1994

Wortlaut laut Findok

  Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung zur Anrechnung ausländischer Steuern auferlegt ist (z.B. kuponauszahlende Stelle schweizerischer Anleihen ist eine österreichische Bank) bleiben in dem Endbesteuerungsystem eingebunden (Pkt. 1.3.4 des BMF-Erlasses vom 8. April 1994, GZ 14 0210/6-IV/14/93). In solchen Fällen (also nur dann, wenn Endbesteuerungswirkung eintritt) können die inländischen Banken die DBA-konforme Steuerentlastung durch eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die KESt vornehmen. Es ist nicht erkennbar, wie sich in derartigen Fällen für Banken Probleme aus dem Umstand ergeben könnten, dass mit den endbesteuerten Einkünften zusammenhängende Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind; die Auslandssteueranrechnung erfolgt jedenfalls auf die vom Bruttobetrag der Kapitalerträge zu erhebende KESt. Nehmen Banken eine DBA-konforme Auslandssteueranrechnung auf die KESt vor, wird von Bankenseite vorzukehren sein, dass ausreichende Nachweise über die Anrechnungsberechtigung vorliegen. Vor allem wird auf folgendes zu achten sein: Steuerzahlungsnachweis: Es muss ein Nachweis über den tatsächlichen Quellensteuerabzug im Ausland vorhanden sein (z.B. aus ausländischen Bankabrechnungen). Nur in den Sonderfällen eines "Matching Credit" ist dies nicht erforderlich (siehe die DBAs mit Brasilien, China, Indonesien, Israel, Korea, Malaysien, Malta, Portugal, Tunesien, Türkei, Thailand). DBA-Quellensteuerbegrenzung: Die Anrechnung kann höchstens bis zu den abkommensgemäß vorgesehenen Quellensteuerbegrenzungen vorgenommen werden (darüber hinaus gehende Quellensteuerabzüge muss der Bankkunde im Rückerstattungsweg von der ausländischen Steuerverwaltung einfordern). Liegt daher z.B. der Nachweis vor, dass von einer Schweiz-Anleihe eine schweizerische Verrechnungssteuer von 35% in Abzug gebracht worden ist, kann in Österreich nicht diese tatsächlich einbehaltene Quellensteuer, sondern gemäß Artikel 11 DBA-Schweiz nur eine 5%ige schweizerische Quellensteuer angerechnet werden. Den übersteigenden Teil der schweizerischen Quellensteuer muss sich der Kunde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung rückerstatten lassen. Ansässigkeitsnachweis: Es muss ein Nachweis über die inländische Ansässigkeit (im Sinn des jeweils anzuwendenden DBAs) des Bankkunden vorliegen. Steuerausländer, die nicht aus der Anonymität hervortreten und sich mit dem Steuerabzug abfinden, können keine Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund von DBAs bei der Bank geltend machen. Als Ansässigkeitsnachweis kann eine vom österreichischen Wohnsitzfinanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung dienen: Muss der österreichische Bankkunde ohnedies auf Grund des DBA eine teilweise Quellensteuerrückerstattung auf vorgesehenen Formblättern beantragen (insb. Schweiz), dann könnte ohne weiteres eine Kopie der mit dem amtlichen Bestätigungsvermerk versehenen Rückerstattungsformulare als derartiger Nachweis der Abkommensberechtigung für den anrechnungspflichtigen Teil der ausländischen Quellensteuer ausreichen. Andernfalls kann die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem in AÖF Nr. 306/1989 in kopierfähiger Form veröffentlichten Muster erteilt werden. Es ist durchaus ausreichend, dass diese Ansässigkeitsbescheinigung einmal pro Jahr ausgestellt wird. 4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AnrechnungssystemAnrechnung der ausländischen SteuerWertpapierWertpapiereAnleiheQuellenbesteuerungAnrechnungsverfahrenAnrechnungsverpflichtungSteueranrechnungKapitalertragsteuerNachweisMatching-CreditSteuerabzugRückerstattungAnsässigkeitsbestätigungSteuerrückerstattung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
C 177/83/1-IV/4/94
Stammnummer
17687
Gültig
04.05.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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