Findok · EAS-Auskünfte
EAS 440
Auslandssteueranrechnung auf die KESt
geltende FassungEAS-AuskunftC 177/83/1-IV/4/94vom 04.05.1994
Wortlaut laut Findok
Forderungswertpapiere, für deren Kapitalerträge
Österreich durch ein Doppelbesteuerungsabkommen die Verpflichtung zur
Anrechnung ausländischer Steuern auferlegt ist (z.B. kuponauszahlende
Stelle schweizerischer Anleihen ist eine österreichische Bank) bleiben in
dem Endbesteuerungsystem eingebunden (Pkt. 1.3.4 des BMF-Erlasses vom 8. April
1994, GZ 14 0210/6-IV/14/93). In solchen Fällen (also nur dann, wenn
Endbesteuerungswirkung eintritt) können die inländischen Banken die
DBA-konforme Steuerentlastung durch eine Anrechnung ausländischer
Quellensteuern auf die KESt vornehmen. Es ist nicht erkennbar, wie sich in
derartigen Fällen für Banken Probleme aus dem Umstand ergeben
könnten, dass mit den endbesteuerten Einkünften zusammenhängende
Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind; die
Auslandssteueranrechnung erfolgt jedenfalls auf die vom Bruttobetrag der
Kapitalerträge zu erhebende KESt.
Nehmen Banken eine DBA-konforme Auslandssteueranrechnung
auf die KESt vor, wird von Bankenseite vorzukehren sein, dass ausreichende
Nachweise über die Anrechnungsberechtigung vorliegen. Vor allem wird auf
folgendes zu achten sein:
Steuerzahlungsnachweis:
Es muss ein Nachweis über den tatsächlichen Quellensteuerabzug im
Ausland vorhanden sein (z.B. aus ausländischen Bankabrechnungen). Nur in
den Sonderfällen eines "Matching Credit" ist dies nicht erforderlich (siehe
die DBAs mit Brasilien, China, Indonesien, Israel, Korea, Malaysien, Malta,
Portugal, Tunesien, Türkei, Thailand).
DBA-Quellensteuerbegrenzung:
Die Anrechnung kann höchstens bis zu den abkommensgemäß
vorgesehenen Quellensteuerbegrenzungen vorgenommen werden (darüber hinaus
gehende Quellensteuerabzüge muss der Bankkunde im Rückerstattungsweg
von der ausländischen Steuerverwaltung einfordern). Liegt daher z.B. der
Nachweis vor, dass von einer Schweiz-Anleihe eine schweizerische
Verrechnungssteuer von 35% in Abzug gebracht worden ist, kann in Österreich
nicht diese tatsächlich einbehaltene Quellensteuer, sondern
gemäß Artikel 11 DBA-Schweiz nur eine 5%ige schweizerische
Quellensteuer angerechnet werden. Den übersteigenden Teil der
schweizerischen Quellensteuer muss sich der Kunde von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung rückerstatten lassen.
Ansässigkeitsnachweis:
Es muss ein Nachweis über die inländische Ansässigkeit (im Sinn
des jeweils anzuwendenden DBAs) des Bankkunden vorliegen. Steuerausländer,
die nicht aus der Anonymität hervortreten und sich mit dem Steuerabzug
abfinden, können keine Anrechnung ausländischer Steuern auf Grund von
DBAs bei der Bank geltend machen.
Als
Ansässigkeitsnachweis kann eine vom österreichischen Wohnsitzfinanzamt
ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung dienen: Muss der
österreichische Bankkunde ohnedies auf Grund des DBA eine teilweise
Quellensteuerrückerstattung auf vorgesehenen Formblättern beantragen
(insb. Schweiz), dann könnte ohne weiteres eine Kopie der mit dem amtlichen
Bestätigungsvermerk versehenen Rückerstattungsformulare als derartiger
Nachweis der Abkommensberechtigung für den anrechnungspflichtigen Teil der
ausländischen Quellensteuer ausreichen. Andernfalls kann die
Ansässigkeitsbescheinigung auf dem in AÖF Nr. 306/1989 in
kopierfähiger Form veröffentlichten Muster erteilt
werden.
Es ist durchaus ausreichend, dass diese
Ansässigkeitsbescheinigung einmal pro Jahr ausgestellt wird.
4. Mai
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 11 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
AnrechnungssystemAnrechnung der ausländischen SteuerWertpapierWertpapiereAnleiheQuellenbesteuerungAnrechnungsverfahrenAnrechnungsverpflichtungSteueranrechnungKapitalertragsteuerNachweisMatching-CreditSteuerabzugRückerstattungAnsässigkeitsbestätigungSteuerrückerstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 177/83/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17687
- Gültig
- 04.05.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF