Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2140
Nichtanrechnung der KESt wegen deutscher Verluste in Deutschland
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/54-IV/4/02vom 05.11.2002
Wortlaut laut Findok
Inländische Sparzinsen eines
deutschen Zweitwohnsitzers unterliegen der österreichischen
Kapitalertragsteuer, die gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland-1954 bei
der Besteuerung in Deutschland anzurechnen ist. Unterbleibt diese Anrechnung,
weil nach Ausgleich mit deutschen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung keine
deutsche Einkommensteuer von den Zinsen erhoben wird, dann hat dies nicht zur
Folge, dass hierdurch das Besteuerungsrecht Österreichs wieder verloren
geht. Eine Rückzahlung der österreichischen KESt ist daher nicht
möglich.
Mit dem Wirksamwerden des DBA-Deutschland-2000 ändert
sich die Rechtslage insoferne, als bei den inländischen Sparzinsen der
deutschen Zweitwohnsitzer kein österreichisches Besteuerungsrecht mehr
besteht. Ab 2003 ist daher eine allenfalls erhobene österreichische KESt an
die in Deutschland ansässigen Bezieher der österreichischen Sparzinsen
zurückzuzahlen.
05. November
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/54-IV/4/02
- Stammnummer
- 33588
- Gültig
- 05.11.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF