RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2140

Nichtanrechnung der KESt wegen deutscher Verluste in Deutschland

geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/54-IV/4/02vom 05.11.2002

Wortlaut laut Findok

Inländische Sparzinsen eines deutschen Zweitwohnsitzers unterliegen der österreichischen Kapitalertragsteuer, die gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland-1954 bei der Besteuerung in Deutschland anzurechnen ist. Unterbleibt diese Anrechnung, weil nach Ausgleich mit deutschen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung keine deutsche Einkommensteuer von den Zinsen erhoben wird, dann hat dies nicht zur Folge, dass hierdurch das Besteuerungsrecht Österreichs wieder verloren geht. Eine Rückzahlung der österreichischen KESt ist daher nicht möglich. Mit dem Wirksamwerden des DBA-Deutschland-2000 ändert sich die Rechtslage insoferne, als bei den inländischen Sparzinsen der deutschen Zweitwohnsitzer kein österreichisches Besteuerungsrecht mehr besteht. Ab 2003 ist daher eine allenfalls erhobene österreichische KESt an die in Deutschland ansässigen Bezieher der österreichischen Sparzinsen zurückzuzahlen. 05. November 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

SparzinsenKapitalertragsteuerSteueranrechnungVerlustausgleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 1482/54-IV/4/02
Stammnummer
33588
Gültig
05.11.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF