Findok · EAS-Auskünfte
EAS 791
Niederländische Investmentzertifikate; Anrechnung der niederländischen Quellensteuer
geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/1-IV/4/96vom 22.01.1996
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein in Österreich
ansässiger Investor als Aktionär von zwei niederländischen
Investmentfonds-Aktiengesellschaften (ausländische Kapitalanlagefonds im
Sinn von § 42 des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) im Jahr 1994
Dividendenausschüttungen, die in den Niederlanden einer 25%igen
Quellensteuer unterworfen worden sind, dann sind gemäß
§ 42
Investmentfondsgesetz die "ausschüttungsgleichen Erträge" in
Österreich der Besteuerung zu unterziehen. Die 22%ige Kapitalertragsteuer,
die in Österreich gemäß
§ 93 Abs. 3 Z. 5 EStG
abzuführen war, hat gemäß
§ 97 Abs. 1 EStG keine
Abgeltungswirkung, so dass die ausschüttungsgleichen Erträge im
Veranlagungsweg (unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer) zu erfassen sind.
Ungeachtet des Umstandes, dass nach inländischem Recht
die ausschüttungsgleichen Erträge als Erträge aus
"Forderungswertpapieren" (Zinsen) qualifiziert werden, fallen die
niederländischen Dividendenausschüttungen nicht unter die
Zuteilungsregel für Zinsen (Art. 11 DBA-Niederlande), sondern unter jene
für Dividenden (Art. 10 DBA-Niederlande); dies deshalb, weil
gemäß Art. 10 Abs. 6 des Abkommens die Qualifikation im Staat der
ausschüttenden Gesellschaft für den Ansässigkeitsstaat
verbindlich ist. Der in Österreich ansässige Aktionär ist daher
nicht berechtigt, die niederländische Quellensteuer nach Artikel 11 zur
Gänze zurückzufordern, sondern hat lediglich Anrecht auf
Rückerstattung der das Limit von 15% übersteigenden
niederländischen Quellensteuer (Rückerstattungsvordrucke sind in der
Drucksortenverwaltung der Finanzlandesdirektion für Wien vorrätig).
Die in den Niederlanden nicht rückerstattungsfähige Quellensteuer in
Höhe von 15% ist in Österreich gemäß Artikel 24 Abs. 4
DBA-Niederlande anzurechnen.
Bei Ermittlung des 1994 anrechenbaren Höchstbetrages
ist bei den Kennzahlen 395 die Höhe der niederländischen
Einkünfte einzutragen. Hiebei sind die im erkennbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Abzug zu bringen (AÖFV. Nr.
49/1991). Erzielt der österreichische Investor Einkünfte
(ausschüttungsgleiche Erträge) von zwei niederländischen
Kapitalanlagegesellschaften, wobei nach österreichischem Recht in einem
Fall ein Ertrag von 10,74 S je Anteil und im zweiten Fall ein Verlust von - 4,85
S anfällt, dann hat bei Ermittlung der durch Anrechnung begünstigten
niederländischen Einkünfte eine Saldierung stattzufinden.
Bei Ermittlung der 1994 bei Kennzahl 396 anzusetzenden
anrechenbaren niederländischen Quellensteuer ist ebenfalls die in beiden
Fällen von den tatsächlichen Ausschüttungen einbehaltene
niederländische Steuer zusammenzufassen ("per country limitation"); bei
Kennzahl 396 ist sonach die Summe der 1994 vorgenommenen niederländischen
Quellensteuerabzüge, allerdings reduziert auf 15% einzutragen.
22.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
DividendenDividendenausschüttungQuellenbesteuerungKapitalertragsteuerabzugVeranlagungRückerstattungsverfahrenSteuerabzugAnrechnung der ausländischen Steuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3682/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16544
- Gültig
- 22.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF