Findok · EAS-Auskünfte
EAS 464
Anteile an deutschen Immobilienfonds
geltende FassungEAS-AuskunftK 3020/48/1-IV/4/94vom 06.07.1994
Wortlaut laut Findok
Legen in Österreich ansässige Steuerpflichtige
Geld in einer deutschen Kapitalgesellschaft an, die im Rahmen eines ihr
gehörenden Sondervermögens Grundstücke hält, deren Ertrag
sodann an die Investoren verteilt wird, so spricht zunächst nichts
dafür, von dieser zivilrechtlich gewählten Gestaltung im Rahmen der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzugehen. Die von der Kapitalgesellschaft
aus der Immobilienvermietung bezogenen Erträge sind daher - aus
österreichischer Sicht - als Einkünfte der Kapitalgesellschaft zu
werten; die Verteilung an die Anleger stellt sodann für diese einen
Kapitalertrag dar, der - soweit keine Erfassung unter den betrieblichen
Einkunftsarten zu erfolgen hat - Einkünfte aus Kapitalvermögen bildet.
Deutsche sondergesetzliche Bestimmungen, nach denen das als Sondervermögen
der Kapitalanlagegesellschaft gehaltene Immobilienvermögen als eigenes
(körperschaftsteuerfreies) Körperschaftsteuersubjekt
("Zweckvermögen") betrachtet wird, entfalten im Geltungsbereich der
österreichischen Rechtsordnung keine Wirkung.
Eine Erfassung thesaurierter Gewinne in den Händen der
österreichischen Anleger als "ausschüttungsgleiche Erträge"
erfolgt nicht, da solche Erträge von Veranlagungsgemeinschaften in
Immobilien gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 1 Investmentfondsgesetz aus der
diesbezüglichen Steuerpflicht ausgenommen sind.
Für die Einordnung der Erträge auf der Ebene des
DBA-Deutschland enthält Artikel 10A Abs. 3 des Abkommens die Anordnung,
dass Gewinnverteilungen auf Grund von Genussrechten dann als "Dividenden" im
Sinn des Abkommens zu werten sind, wenn es sich bei diesen Genussrechten nicht
um Forderungen handelt. Der Umstand, dass eine Kapitalzuführung an eine
Kapitalgesellschaft erst im Liquidationsfall an den dann Berechtigten
zurückfließt, spricht dafür, dass kein Forderungsrecht
begründet worden ist. Für diese Einordnung spricht auch die im
deutschen Recht vorgesehene Behandlung der Gewinnverteilung als
Dividendenausschüttung.
Werden die Anteilscheine an dem deutschen
Immobilienfondsvermögen von inländischen Kapitalgesellschaften
gehalten, kann weder auf Grund des § 10 KStG noch auf Grund des Artikels 15
Abs. 2 DBA-Deutschland ein Anspruch auf Steuerfreistellung erwachsen; denn die
als "Anteilsscheine" bezeichneten Wertpapiere verbriefen im Sinn dieser
Rechtsvorschriften keine Beteiligung in Form von Gesellschaftsrechten an der
deutschen Kapitalanlagegesellschaft.
Die Gewinnverteilungen unterliegen daher bei den
österreichischen Investoren der Einkommens- bzw.
Körperschaftsbesteuerung, wobei ein nachgewiesener deutscher
Kapitalertragsteuerabzug mit höchstens 15% der Bruttobeträge
anzurechnen ist.
Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung ist allerdings
bisher noch nicht mit der deutschen Steuerverwaltung abgestimmt worden. Es ist
beabsichtigt, dies anlässlich der nächsten
Verständigungsgespräche im Oktober 1994 zu veranlassen.
6. Juli
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 3020/48/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17624
- Gültig
- 06.07.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF