Findok · EAS-Auskünfte
EAS 597
KESt-Pflicht deutscher Zweitwohnsitzer
geltende FassungEAS-AuskunftN 737/14/1-IV/4/95vom 16.03.1995
Wortlaut laut Findok
Unterhält ein in Deutschland
ansässiger deutscher Staatsbürger in Österreich eine
Zweitwohnung, so bewirkt diese, dass er der "unbeschränkten Steuerpflicht"
in Österreich unterliegt, die jedoch nach den Bestimmungen des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-D) nur
hinsichtlich bestimmter inländischer Einkünfte geltend gemacht werden
kann; dazu zählen z.B. inländische Bankzinsen, nicht jedoch
inländische Anleihezinsen.
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-D sind daher in
einem solchen Fall inländische Anleihezinsen von der österreichischen
Kapitalertragsteuer zu entlasten. Diese Entlastung kann bei Vorlage einer
deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. dem alten
Vordruck ZS-BRD) gemäß
§ 4 Abs. 1 der
Durchführungsverordnung zum DBA-D unmittelbar von der österreichischen
Bank vorgenommen werden. Macht die Bank von dieser bestehenden Möglichkeit
keinen Gebrauch, müsste von dem deutschen Staatsbürger
gemäß
§ 6 der genannten Verordnung die Rückerstattung der
Kapitalertragsteuer bei dem für die Steuerveranlagung der Bank
zuständigen Finanzamt beantragt werden (Belege über den KESt-Abzug und
eine Ansässigkeitsbescheinigung wären beizulegen).
Die auf die inländischen Einlagezinsen entfallende
österreichische Kapitalertragsteuer, die nur in Österreich
Endbesteuerungswirkung entfaltet, ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-D
auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.
16.
März 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 737/14/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17242
- Gültig
- 16.03.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF