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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 597

KESt-Pflicht deutscher Zweitwohnsitzer

geltende FassungEAS-AuskunftN 737/14/1-IV/4/95vom 16.03.1995

Wortlaut laut Findok

Unterhält ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger in Österreich eine Zweitwohnung, so bewirkt diese, dass er der "unbeschränkten Steuerpflicht" in Österreich unterliegt, die jedoch nach den Bestimmungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA-D) nur hinsichtlich bestimmter inländischer Einkünfte geltend gemacht werden kann; dazu zählen z.B. inländische Bankzinsen, nicht jedoch inländische Anleihezinsen. Gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-D sind daher in einem solchen Fall inländische Anleihezinsen von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten. Diese Entlastung kann bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-D1 (bzw. dem alten Vordruck ZS-BRD) gemäß § 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum DBA-D unmittelbar von der österreichischen Bank vorgenommen werden. Macht die Bank von dieser bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch, müsste von dem deutschen Staatsbürger gemäß § 6 der genannten Verordnung die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die Steuerveranlagung der Bank zuständigen Finanzamt beantragt werden (Belege über den KESt-Abzug und eine Ansässigkeitsbescheinigung wären beizulegen). Die auf die inländischen Einlagezinsen entfallende österreichische Kapitalertragsteuer, die nur in Österreich Endbesteuerungswirkung entfaltet, ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-D auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen.   16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

inländischer ZweitwohnsitzSteuerentlastungKapitalerträgeAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigungKapitalertragsteuerabzugSteuerrückerstattungAnrechnungAnrechnungsverpflichtungAnrechnungssystemAnrechnungsmethode

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
N 737/14/1-IV/4/95
Stammnummer
17242
Gültig
16.03.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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