Findok · EAS-Auskünfte
EAS 901
Offene deutsche Immobilienfonds
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/39-IV/4/96vom 03.07.1996
Wortlaut laut Findok
Über die grenzüberschreitende
steuerliche Behandlung der offenen deutschen Immobilienfonds wurde am 6. Oktober
1994 folgende Übereinkunft mit der deutschen Steuerverwaltung
getroffen:
" Betreibt eine deutsche Kapitalanlagengesellschaft einen
offenen deutschen Immobilienfonds und erwirbt diese Kapitalgesellschaft zum
Zweck der ertragbringenden Verwertung österreichische Grundstücke, so
ist die Frage, wem die österreichischen Erträgnisse steuerlich
zuzurechnen sind, nach dem inländischen Recht der beiden Staaten zu
entscheiden. Wenn das Fondsvermögen zivilrechtlich im Eigentum der
Kapitalgesellschaft steht und keine besonderen Gründe vorliegen, von dieser
zivilrechtlichen Gestaltung für steuerliche Belange abzurücken, dann
sind im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung die aus dem
österreichischen Immobilienbesitz erzielten Einkünfte der
Kapitalgesellschaft und nicht den Zertifkatsinhabern zuzurechnen (die
Erträgnisse aus dem österreichischen Immobilienbesitz unterliegen nach
Maßgabe der beschränkten Steuerpflicht der 34%igen
österreichischen Körperschaftsteuer).
Legen in Österreich ansässige Steuerpflichtige
Geld in einer solchen deutschen Kapitalgesellschaft an, so werden die an sie
ausgeschütteten Fondserträgnisse der Zuteilungsregel des Artikels 10a
des DBA-Ö/D unterstellt und unterliegen folglich in Österreich der
Besteuerung, wobei eine allfällige deutsche Kapitalertragsteuer (die nach
deutschem Recht die aus dem deutschen Liegenschaftsbesitz stammenden
Fondsausschüttungen belastet) mit maximal 15% in Österreich
anzurechnen ist. Werden die Anteilscheine an dem deutschen
Immobilienfondsvermögen von österreichischen Kapitalgesellschaften
gehalten, kann weder auf Grund des § 10 KStG noch auf Grund des Artikels 15
Abs. 2 DBA-Ö/D ein Anspruch auf Steuerfreistellung erwachsen, denn die als
"Anteilsscheine" bezeichneten Wertpapiere verbriefen im Sinn dieser
Rechtsvorschriften keine Beteiligung in Form von Gesellschaftsrechten an der
deutschen Kapitalgesellschaft".
Anmerkung
:
Gleichlautend mit EAS
825
03. Juli
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
steuerliche ZurechnungZurechnungAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungKapitalertragsteuerabzugFreistellungImmobilienfonds
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/39-IV/4/96
- Stammnummer
- 15435
- Gültig
- 03.07.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF