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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 92

Inländischer Liegenschaftsverkauf durch Deutsche mit inländischem Zweitwohnsitz

geltende FassungEAS-AuskunftR 1893/1/1-IV/4/92vom 10.02.1992

Wortlaut laut Findok

  Veräußert eine in Deutschland ansässige Steuerpflichtige eine in Österreich gelegene und in ihrem Privatvermögen stehende Liegenschaft, so ist dieser Vorgang in Deutschland von der Besteuerung freizustellen und könnte in Österreich nur nach Maßgabe des Spekulationstatbestandes steuerlich erfasst werden. Wurde der Veräußerungserlös auf einem österreichischen Sparbuch angelegt, so steht an den daraus abreifenden Zinsen gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-D Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Zusätzlich ist gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-D in Österreich der Kapitalertragsteuerabzug zu erheben. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist dieser sodann gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA-D in Deutschland auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Der Umstand, dass die in Deutschland hauptansässige Steuerpflichtige in Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügt, ändert nichts Wesentliches an der vorstehenden Rechtsdarstellung. Wohl tritt hiedurch "unbeschränkte Steuerpflicht" in Österreich ein, doch hindert das Abkommen Österreich daran, jene umfassenden Besteuerungsrechte wahrzunehmen, die dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) vorbehalten sind. Daher kann auch das Sparguthaben gemäß Artikel 14 Abs. 2 DBA-D nur in Deutschland der Vermögensbesteuerung unterzogen werden. 10. Februar 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

VeräußerungsvorgangLiegenschaftsvermögenFreistellungSteuerfreistellungKapitalerträgeKapitalertragsteuerAnrechnungAnrechnungsverpflichtunginländischer ZweitwohnsitzAnsässigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
R 1893/1/1-IV/4/92
Stammnummer
18397
Gültig
10.02.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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