Findok · EAS-Auskünfte
EAS 554
Endbesteuerung von Kapitalerträgen österreichischer KGs mit deutschen Gesellschaftern
geltende FassungEAS-AuskunftJ 595/1/1-IV/4/94vom 19.12.1994
Wortlaut laut Findok
Bezieht eine in Österreich errichtete GesmbH & Co
KG KESt-pflichtige Kapitalerträge, so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung
ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht
mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser
KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in
Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist
international anerkannt, dass in einem solchen Fall die Betriebstätten der
KG anteilig Betriebstätten der Gesellschafter darstellen.
Steuerausländer, die gewerbliche Einkünfte (einschließlich der
darin enthaltenen Kapitalerträge) in österreichischen
Betriebstätten erzielen, unterliegen auf Grund sämtlicher
österreichischer DBAs damit der österreichischen Besteuerung; das
DBA-Deutschland verpflichtet Deutschland solche Einkünfte
(einschließlich der darin enthaltenen Kapitalerträge) von der
deutschen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen. Die Umsetzung
dieses durch die DBAs Österreich zugewiesenen Besteuerungsrechtes erfolgt
auf der Ebene des nationalen Steuerrechts auf Grund des § 98 Z 3
EStG.
Die vorstehend skizzierten Rechtsfolgen treten allerdings
nur unter der Voraussetzung ein, dass die Kapitalanlagen dem
Betriebsvermögen der KG zurechenbar sind (sie müssen zumindest die
Eigenschaft von gewillkürtem Betriebsvermögen aufweisen).
Andernfalls, insbesondere wenn in einem durch
wirtschaftliche Überlegungen nicht mehr begründbaren Ausmaß
Kapitalvermögen aus Deutschland in die österreichische KG verlagert
wird, wenn daher z.B. nach österreichischem Recht das Kapitalvermögen
und die Kapitalerträge dem Privatvermögensbereich des deutschen
Kommanditisten zuzurechnen sind, würde im allgemeinen für Zinsenertrag
gemäß
§ 98 Z 5 EStG keine KESt-Pflicht in Österreich
bestehen; und Deutschland wäre diesfalls gemäß Artikel 11 (bzw.
10a des revidierten Abkommens) berechtigt, die österreichischen
Kapitalerträge der deutschen Besteuerung zu unterziehen (die vorstehenden
Ausführungen sind im wesentlichen gleichlautend mit EAS 399 und EAS
436).
Soweit in einem solchen Fall in Österreich KESt
anfällt (in Bezug auf Dividendenausschüttungen oder - bei
inländischem Zeitwohnsitz des deutschen Kommanditisten - auch in Bezug auf
Zinsenertrag), wäre diese in dem Maße in Deutschland anrechenbar, als
sie abkommensgemäß in Österreich erhoben werden durfte (15% bei
der Dividenden-KESt, 22% bei einer Sparbuch-KESt, 0% bei einer
Anleihen-KESt).
19. Dezember
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
KapitalertragsteuerBeteiligungBeteiligungserträgeBetriebstätteKapitalertragsteuerabzuggewerbliche TätigkeitFreistellungSteuerfreistellung unter Progressionsvorbehaltsteuerliche ZurechnungZinsenDividendenausschüttungAnrechnungAnrechnungsverpflichtungAnrechnungssystem
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- J 595/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17455
- Gültig
- 19.12.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF