…daher "kleine Vermietung" genannt (vgl. zur Unterscheidung etwa Drapela "Liebhaberei: "Große Vermietung" oder "kleine Vermietung"?", SWK 27/2014, 1165 mwN). Daher ist bei solchen Betätigungen grundsätzlich Liebhaberei anzunehmen. Allerdings würde dann gemäß § 2 Abs 4 LVO keine Liebhaberei vorliegen, wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraums ein…
…einzustufen (vgl. Drapela, „Liebhaberei: ‚Große Vermietung‘ oder ‚kleine Vermietung‘?“, in SWK 27/2014, S 1165; Renner in Doralt/Renner, EStG 14 , § 2 Tz 507; UFS 25.5.2004, RV/0381-W/02, zur Liebhaberei bei Vermietung von drei Ferienwohnungen auf einem Seegrundstück; vgl. auch Pkt…
…Jahren) noch nicht geklärt, ob das ganze Haus vermietet wird oder ein privater Bereich entstehen soll etc." Aus den genannten objektiven Umständen gehe das FA vom Fehlen einer Einkünfterzielungsabsicht aus und nehme für das geprüfte Objekt von Anbeginn weder eine "große Vermietung" iSd § 1 Abs…
Beim Bauvorhaben betreffend das Wohnhaus HNr 111 flossen zunächst in einer ersten Bauphase in den Jahren 2000/2001 rd 176.000,- € in den im Juli 2000 bewilligten Um-/Zubau. Nachdem lt. Beschwerdevorbringen die Insolvenzen des beauftragten Bauunternehmens bzw. auch jene des (angeblich) beauftragten Zimmereibetriebes…
…innerhalb dessen Veranlagungsbescheide nach § 200 BAO vorläufig zu erlassen sind. Nach der Judikatur des VwGH gilt dies für die "große Vermietung" (§ 1 Abs.1 LVO) und die "kleine Vermietung" (§ 1 Abs.2 LVO) in gleicher Weise. Die Dauer des Beobachtungszeitraumes hängt von den Umständen der…
…Systematik der LVO auch für den Bereich der "großen Vermietung" für relevant. Die für entgeltliche Gebäudeüberlassungen geltenden Sonderbestimmungen des § 2 Abs.3 LVO tragen dem Umstand Rechnung, dass sich die "große Vermietung" von anderen Betätigungen, die dem Bereich des § 1 Abs.1 LVO zuzuordnen sind…
Zum behaupteten Plan einer künftigen Nutzung des Wohnhauses HNr 111 für eine ärztliche Vortragstätigkeit blieb der Bf ebenso jeglichen Nachweis für Umsetzungsbemühungen schuldig, wie für Maßnahmen zur Realisierung der in den Raum gestellten Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit dem Betreiber des Schlosses (Ort-X). Beide Vorbringen…
…von wesentlicher Relevanz für die Beurteilung des Vorliegens einer Einkunftsquelle sei. Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei daher von Beginn an von Liebhaberei auszugehen. Die erklärten Verluste der Jahre 2005 bis 2008 sind nicht ausgleichsfähig. | Verlust laut Erklärung 2005 | 30.874,95 € |…
…1 z 1 lit. a) BAO den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat. Sollte der UFS (nun Bundesfinanzgericht) die Auffassung vertreten, es läge hinsichtlich der Vermietung des Objektes Strasse ertragsteuerlich Liebhaberei vor, wird der Antrag (Eventualantrag) gestellt, dass im Hinblick auf…
Das Bundesfinazgericht hat über die Beschwerde erwogen: I. Vermietung als Liebhaberei I.I. Folgender Sachverhalt wurde dem Erkenntnis zugrunde gelegt: Die Feststellungen des Sachverhaltes basieren auf dem Vorbringen sowohl des Bf. als auch der Abgabenbehörde, sowie den Beilagen zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus…
…die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Betätigung steuerlich als Einkunftsquelle zu behandeln ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum zu lösende Rechtsfrage („Jahr-zu-Jahr-Betrachtung“). Sachverhaltsbezogen erfordert deren Beantwortung eine periodenübergreifende…
…A-Ort, als große Vermietung für die Jahre 2011 bis 2015 anzuerkennen und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 wie folgt zu berechnen: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch…
… 3.2. Erwägungen: 3.2.1. Die Vermietung von Zinshäusern ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dem Bereich des § 1 Abs. 1 LVO ("große Vermietung") zuzuordnen (BFG 06.03.2015, RV/2100702/2006). Auch gegenständlich liegt unbestritten eine Vermietung gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor…
… "kleine" Vermietung), noch in 25 Jahren (bzw. 28 Jahren ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen; "große" Vermietung) ein Gesamtüberschuss erzielt werden wird (vgl. VwGH 16.02.2006, 2004/14/0082). Die Erzielung eines Gesamtgewinnes binnen der genannten Fristen war vielmehr faktisch ausgeschlossen. Aus den Angaben des…
…und dann abgleichen, was die Kriterien für eine kleine Vermietung und was die Kriterien für eine große Vermietung seien und werde dabei schnell zum Ergebnis kommen, dass tatsächlich eine große Vermietung vorliegen würde. Wenn das Finanzamt vorbringt, es wären mit der UID Nummer innergemeinschaftliche Erwerbe…
…LVO - verbindlich. Eine gewerbliche Tätigkeit wurde lt. Akteninhalt im Jahr 2020 keine mehr entfaltet. Warum abweichend von den Vorjahren nunmehr eine sogenannte "große" Vermietung vorliegen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Dieser Sachverhalt wurde in den genannten Vorverfahren ausreichend und umfassend dargestellt (vgl. BFG…
…Abs. 3 LVO ("große Vermietung") liege bei Überlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten vor, sofern es sich nicht um Wohnungseigentum oder (Mit-)Eigentum an Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten handle (vgl Punkt 12.1 Liebhabereirichtlinien). Bei der "kleinen Vermietung" sei auch umsatzsteuerlich von Liebhaberei auszugehen…
…Überlassung von Gebäuden mit mindestens drei Vermietungseinheiten, sofern es sich nicht um Eigentumswohnungen oder um Miteigentum an Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten handle, als "große Vermietung" gelte. Die der LVO selbst nicht entnehmbare Mindestanzahl der Wohneinheiten gehe offenbar noch auf Pkt. 14.5 LiebE I zurück…
…der Betätigung; Einbeziehung von Reparaturen und Instandsetzungsaufwendungen nach einem angemessenen (nicht willkürlich verschiebbaren) Zeitraum; Ansatz realistischer Mietzinssteigerungen; Berücksichtigung des Mietausfallsrisikos; Ansatz realistischer Fremdkapitalzinsen und Fremdwährungsrisiken sowie Orientierung an tatsächlichen Verhältnissen. Diese Anforderungen an eine Prognoserechnung gelten für die "Große Vermietung" im Sinn der Liebhaberei genauso.
…im rechtlichen Sinne geändert (vgl. Doralt, EStG, Rz 475 zu § 2 LVO). Es liege per definitionem keine Änderung der Bewirtschaftungsart vor. Gegenständlich liege eine große Vermietung gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor. Die Änderung der Bewirtschaftung sei in § 2 Abs. 4 LVO geregelt und beziehe…