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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100318/2024

Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung - Änderung der Bewirtschaftung ist vom Beschwerdeführer nachzuweisen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100318/2024vom 08.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn der Beschwerdeführer mehrmals darauf hinweist, dass tatsächlich eine Vermietungsabsicht vorliegt, so wird dem hier nicht widersprochen. Dies wurde auch im Beschluss des Richters vom 8. Mai 2025 so dargestellt. Diese Vermietungsabsicht (und tatsächliche Vermietung) hat auch in der Vergangenheit vorgelegen. Sie war allerdings nicht geeignet, einen Gesamtgewinn/Gesamtüberschuss zu erwirtschaften und somit war die Liebhabereibeurteilung vorzunehmen. Solange keine Änderung der Bewirtschaftung "nachgewiesen" wird, bleibt es bei dieser Beurteilung. Bereits in der Entscheidung vom 11. Jänner 2022 wurde ein Schreiben vom 21. Mai 2021 genannt, in welchem der Beschwerdeführer angab, aktiv nach einem Folgemieter zu suchen. Das heißt, es wird versucht, die als Liebhaberei eingestufte Vermietungstätigkeit ähnlich wie bisher weiterzuführen (… Folgemieter …). Eine Änderung der Bewirtschaftung und somit eine Änderung der Qualifizierung als Liebhaberei ist unter diesen Gegebenheiten nicht erkennbar. Weder die Vermietung an die Fa. G (ist als Nachfolgemieter zu betrachten), noch die nachgewiesenen Mietersuchen, stellen eine "Änderung der Bewirtschaftung" dar. Der klaren Beurteilung im Erkenntnis des BFG 11.1.2022, RV/5100673/2018 ist demnach uneingeschränkt zu folgen (Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Februar 2024 anführt, dass es hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung keine Präjudizwirkung gäbe, so liegt er falsch. Solange keine Änderung der Bewirtschaftung(sart) nachgewiesen wird, ist der ursprünglichen Beurteilung zu folgen. Der Beschwerdeführer begehrt eine entsprechende Prüfung der gewerblichen Tätigkeit für 2021. Auch hier ist auf die Daten des Beschwerdeführers zu verweisen. Aus seiner Umsatzsteuererklärung für 2021 geht klar hervor, dass keinerlei diesbezügliche Umsätze erzielt wurden. Es ist somit der vorigen Entscheidung zu folgen, dass keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird bzw. wurde. Außer allgemeine theoretische Ausführungen diesbezüglich hat der Beschwerdeführer nicht dargestellt. Durch den Verweis auf Vorentscheidungen hat das Finanzamt ihre Entscheidungen sehr wohl ausreichend begründet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden sich ausschließlich gegen den Spruch eines Bescheides zu richten haben und nicht zu deren Begründung. Weiters verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die bei der Beurteilung der Liebhaberei anzuwendende Kriterienprüfung sich nicht auf das Feststellen von Verlusten beschränken dürfe, sondern eine umfassende Prüfung der Betätigung vorzunehmen sei. Auch diesbezüglich ist auf die Darstellungen des Beschwerdeführers zu verweisen. In diesen Darstellungen wurden in keinster Weise konkrete Sachverhalte dargestellt, welche ein Abgehen von der bisherigen Würdigung in den Vorentscheidungen erlauben würden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, diesbezügliche Vorbringen darzustellen (Änderung der Bewirtschaftungsart). Es wurden keine nachvollziehbaren Sachverhalte hinsichtlich eines subjektiven Gewinnstrebens dargestellt - abgesehen von den bereits genannten, welche bereits in die Würdigung der ergangenen Entscheidungen eingeflossen sind (Besichtigung, Inserate). Strukturverbessernde Maßnahmen wurden nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargestellt. Somit konnte der erkennende Richter auch nicht von den ergangenen Entscheidungen abweichen. Es ist klar die Aufgabe des Beschwerdeführers, Sachverhalte und Gegebenheiten vorzubringen, welche auf eine Änderung der Bewirtschaftung hinweisen. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise auf mangelhafte Ermittlungen der belangten Behörde hinweist, so ist diesbezüglich anzumerken, dass dies für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar ist, zumal solche Einwendungen in den zahlreichen (und umfangreichen) Eingaben vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Sie sind demnach als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren (analog zu den ergangenen Entscheidungen). Zeugeneinvernahmen: Die beantragten Zeugen (lt. Eingabe vom 20. Juli 2024) wurden nicht einvernommen, da sie lediglich Aussagen über das Ausmaß der Vermietung bzw. über künftige Vermietungen aussagen hätten sollen. Über Aussagen zu Kostenstrukturen und allfällige Änderungen der Bewirtschaftung sind keine relevanten Aussagen zu erwarten. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch so bekannt gegeben (Beschluss vom 8. Mai 2025). Konkrete Einwendungen wurden hierzu nicht vorgebracht (Eingabe vom 9. Juni 2025). Der Beschwerdeführer wurde klar darauf hingewiesen, allfällige weitere Beweisthemen zu nennen, zu denen die beantragten Zeugen Aussagen hätten tätigen sollen (Beschluss vom 8. Mai 2025), der Beschwerdeführer hat darauf allerdings keine weiteren Angaben nachgereicht. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer 2021 resultiert aus der Erfassung der unter der UID-Nr. des Beschwerdeführers getätigten innergemeinschaftlichen Erwerbe und sonstigen Leistungen mit Reverse Charge (siehe Vorlagebericht), sowie aus der Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer infolge Liebhabereitätigkeit. Dem Beschwerdeführer wurden die in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) enthaltenen UID-Nrn. und Namen der meldenden Firmen vom erkennenden Richter mitgeteilt (Beschluss vom 8. Mai 2025), wobei er diesbezüglich Unkenntnis einwendete (Eingabe vom 9. Juni 2025). In seiner Eingabe vom 20. Juli 2024 behauptete der Beschwerdeführer sogar, dass die Firmen ohne sein Wissen, seine UID-Nr. verwendet hätten. Diesbezüglich wird auf die Eingab der Firma K M verwiesen (Mail vom 4. Februar 2026). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht das Gericht klar davon aus, dass davon ausgegangen werden kann, dass die UID-Nr. des Beschwerdeführers sehr wohl mit seinem Wissen verwendet wurden. Dass er den Geschäftspartner nicht gekannt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; genauso wenig wie die übrigen Geschäftspartner laut MIAS Meldungen. Die igE sowie die sonstigen Leistungen RC gehen klar aus der seitens der belangten Behörde getätigten Abfrage (MIAS) hervor und wurden dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer legte hierauf zwar Rechnungen vor, konnte aber die Darstellungen in den vorliegenden Meldungen nicht entkräften. Stichprobenartig wurde ein Leistender seitens des erkennenden Gerichtes zu seiner Meldung befragt (Beschluss vom 8. Jänner 2026; Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO). Mit Mail vom 4. Februar 2026 gab die befragte Fa. K M bekannt, dass sie nach Bitte des damaligen Mandanten (Anmerkung Richter: Beschwerdeführer) die Rechnung gemäß geändert haben. Aufgrund der vorhandenen USt-Id-Nr. und Mitteilung, dass der Beschwerdeführer einem Gewerbe unterliegt, wurde die Rechnung korrigiert und ihm ausgehändigt. Nach Ansicht des Richters kann also nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die genannte Rechnung nicht bekannt gewesen ist, da ja die Initiative der Rechnungskorrektur von ihm ausgegangen ist. Es ist der Aussage des Beschwerdeführers, dass es von dieser Firma keine Rechnung gibt, welche der Meldung (1.000,00) entsprechen würde, kein Glauben zu schenken. Es ist davon auszugehen, dass auch die anderen Meldungen (MIAS) somit korrekt sind. In Ergänzung zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf derartige Meldungen wird auch auf die Entscheidung des BFG zur Umsatzsteuer 2020 verwiesen: Auch in dieser Entscheidung (vgl. BFG 30.11.2023, RV/5100692/2022) wurden bereits derartige Malversationen aufgezeigt. Seitens des Richters wurden bezüglich der anderen "MIAS-Melder" keine weiteren Nachforschungen unternommen, da es grundsätzlich Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Daten dieser Meldungen zu widerlegen - zumal es sich um Sachverhalte mit Auslandsbezug gehandelt hat. Auch wenn allenfalls Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer erstellt wurden, so kann dies die Festsetzung von Steuern für igE bzw. RC nicht abwenden - allenfalls müssten diese Rechnungen korrigiert werden. Dies müsste auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgen - bei den jeweiligen Geschäftspartnern. Anzumerken ist hierzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juni 2025 noch die Existenz der nunmehr vorliegenden Rechnung geleugnet hat. Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass die Darstellung der Firma K M nicht zu verwerten ist, weil die Kanzlei nicht von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, so ist dem nicht zu folgen. Die Firma K M hat keine der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Geschäftsbeziehungen bekannt gegeben, sondern nur Daten zur Rechnungslegung. Diese Daten sind jedenfalls auf Anfrage bekannt zu geben. Einer Entbindung von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht bedarf es diesbezüglich nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt der Richter klar zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer absichtlich in fälschlicherweise seine UID-Nummer bekannt gegeben hat, um steuerfreie Lieferungen bzw. sonstige Leistungen zu erhalten. Dass die Geschäftspartner dann allerdings in Zusammenfassenden Meldungen diese Leistungen melden müssen, war dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht bewusst/bekannt. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine UID-Nummer im genannten Leistungszeitraum März 2021 nicht gültig war, ist falsch. Er hat (bewusst oder unbewusst) lediglich dargestellt, dass seine UID Nummer erst ab 3.8.2023 wieder gültig war. Dabei hat er allerdings verschwiegen, dass seine UID Nummer von 17.2.2015 bis 4.10.2022 tatsächlich noch gültig war. Nur im Zeitraum 5.10.2022 bis 2.8.2023 war seine UID-Nr, nicht gültig (Abfrage Finanzanwendungen). Dass dies dem Beschwerdeführer nicht bekannt war, ist keinesfalls glaubwürdig. Die Darstellungen des Beschwerdeführers waren für eine Nichtberücksichtigung der in der MIAS-Meldung enthaltenen Umsätze unzureichend. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) § 274 Abs. 4 BAO bestimmt, dass die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen sind, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. § 2 UStG 1994: Abs. 1: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. […] Abs. 5: Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit; 2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei). § 19 UStG 1994: Abs. 1: Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen, die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen sowie die Vermietung von Grundstücken) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn - der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und - der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Art. 1 UStG 1994 - Anhang (Binnenmarkt): Abs. 1:Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Abs. 2: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat; 2. der Erwerber ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und 3. die Lieferung an den Erwerber a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. § 1 Liebhabereiverordnung 1993 (LVO): Abs. 1: Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Abs. 2: Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Liebhaberei kann gem. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nach der Judikatur (vgl. VwGH 30.4.15, Ra 2014/15/0015) nur im Fall von Betätigungen nach § 1 Abs. 2 LVO 1993 ("kleine Vermietungen") gegeben sein. Die verlustträchtige Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum iSd § 1 Abs. 2 LVO 1993 unterliegt nicht der Umsatzsteuer und vermittelt kein Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 30.4.15, Ra 2014/15/0015; BFG 28.7.15, RV/3100606/2011 sowie VwGH 29.3.17, Ra 2015/15/0073). Die gegenständliche Vermietung eines Zubaus zum Wohnhaus des Beschwerdeführers fällt demnach unter diesen Tatbestand. Nachdem der Beschwerdeführer bei der Vermietung von Räumlichkeiten die für diese Betätigung geltende Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO nicht widerlegt hat, liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhabereitätigkeit vor. Durch die Zurückweisung der Revision wurde diese Frage vom Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden und ist diese Beurteilung somit auch für die Folgejahre - mangels geänderter Bewirtschaftung iSd § 2 Abs. 4 LVO - verbindlich. Eine gewerbliche Tätigkeit wurde lt. Akteninhalt im Jahr 2020 keine mehr entfaltet. Warum abweichend von den Vorjahren nunmehr eine sogenannte "große" Vermietung vorliegen sollte, hat der Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Dieser Sachverhalt wurde in den genannten Vorverfahren ausreichend und umfassend dargestellt (vgl. BFG 11.1.2022, RV/5100373/2018; BFG 12.12.2023, RV/5100686/2021; BFG 27.8.2024, RV/5100527/2024; BFG 30.11.2023, RV/5100692/2022). Der erkennende Richter schließt sich den Ausführungen in diesen Entscheidungen vollumfänglich an. Es wird demnach auch weiterhin von einer sog. "kleinen" Vermietung ausgegangen; welche keine Einnahmequelle darstellt (Liebhaberei). Vorsteuer: Durch das Erkenntnis des BFG vom 11.01.2022 wurde die gegenständliche Vermietung als Liebhabereitätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO (kleine Vermietung) qualifiziert, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht zusteht. Mittlerweile erfolgte die Zurückweisung der Revision betr. Einkommensteuer 2013 - 2018 (Ra 2022/15/0049) vom VwGH mit Beschluss vom 15.2.2023. Es wurde dadurch die beschwerdegegenständliche Frage, ob hier eine Liebhabereitätigkeit iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO vorliegt, für den Beschwerdezeitraum rechtskräftig entschieden. Das diesbezüglich umfangreiche Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. Erwerbsteuer / Reverse Charge: Laut vorliegenden Rechnungen erbrachten die leistenden Unternehmen unter anderem sonstige Leistungen, welche dem verpflichtenden Reverse-Charge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994 unterlagen bzw. der verpflichtenden Erwerbsteuer. Mit Beschluss des erkennenden Richters vom 8. Mai 2025 wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Daten zu den MIAS-Meldungen übermittelt (UID Nummern, Firmenbezeichnungen und gemeldete Beträge). Weitere Unterlagen zur Auskunftsermittlung (§ 143 BAO) wurde den Parteien mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. MIAS ist ein EDV-gestütztes Informationssystem über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Die Daten des MIAS basieren auf den Zusammenfassenden Meldungen (ZM), die jeder Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen durchführt, in den EU-Mitgliedsstaaten abzugeben hat (vgl. Art. 262 bis 271 MWSt-RL 2006/112/EG). Seit 1.1.2010 sind auch sonstige Leistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art. 196 MWSt-RL 2006/112/EG zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht, in die ZM aufzunehmen. Die Finanzbehörden werde dadurch in die Lage versetzt, die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe (igE) und der Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht, im Bestimmungsland zu kontrollieren. Gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgeführt hat, beim Finanzamt eine ZM abzugeben, die als Steuererklärung zu werten ist. Wendet ein Unternehmer - wie gegenständlich - ein, die vorliegenden gemeldeten Daten würden nicht stimmen, hat er dies nicht zur zu behaupten, sondern Beweise für sein diesbezügliches Vorbringen anzubieten (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/16/0190). Von einem Beweisanbot kann gegenständlich keine Rede sein. Im Gegenteil - der Beschwerdeführer hat sogar "aktiv" die Rechnungsberichtigung gefordert (Darstellung der leistenden Firma K M im E-Mail vom 4.2.2026) und somit die ZM dieser Firma mit beeinflusst. Da vom Central Liasion Office (CLO) keine Daten zu erwarten waren (Mindestgrenze von 15.000,00 €), richtete der Richter eine direkte Anfrage (§ 143 BAO) an einen Geschäftspartner (Fa. K M). Nach der Judikatur (BFG 10.5.2022, RV/6100174/2021) geht die Steuerschuld gem. Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 nicht auf den Empfänger über, sollte festgestellt werden, dass der Veräußerer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes agiert hat. Ohne eine entsprechende Vorlage der UID des Empfängers sowie Prüfung/Anforderung der notwendigen Daten, wäre der Veräußerer beispielsweise nicht berechtigt, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung anzunehmen. Durch Unterlassen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes bleibt die Steuerschuld damit beim Veräußerer. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass vom Verkäufer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes unterlassen worden wäre. Tatsache ist auch, dass die UID-Nr. des Beschwerdeführers zum Leistungszeitraum noch Gültigkeit hatte. Die vom Beschwerdeführer verwendete UID wurde mit 4. Oktober 2022 begrenzt. Die gegenständliche Lieferung/Leistung (lt. vorliegenden Rechnungen fanden diese jedenfalls vor diesem Datum statt) erfolgten demnach unter Verwendung einer gültigen UID und wurde folglich von der belangten Behörde als innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994) bzw. RC behandelt. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (vgl. VwGH 24.9.2002, 2001/14/0208) nachzuweisen, dass die Geschäftsfälle nicht so stattgefunden hätten. Dies umso mehr, als aufgrund der zitierten Kommissionsentscheidung bei Beträgen unter 15.000,00 € keine Informationen aus Deutschland zur Verfügung stehen. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich kein einziger Beweis (bspw. Schriftverkehr, Reklamation) für die behauptete nicht existente Geschäftsverbindung erbracht - trotz mehrfacher Hinweise. Auch nachdem dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse des Richters hinsichtlich der MIAS Meldung der Firma K M bekannt gegeben wurden, hat er diesbezüglich wiederum nur ausweichend reagiert. So hat er in Zweifel gezogen, in welcher Höhe überhaupt Zahlungen geflossen seien. Wer, wenn nicht der Beschwerdeführe selbst, hätte hier klare Aussagen und Nachweise vorlegen können und müssen. Auch wofür allenfalls die Zahlungen geleistet wurden, hätte der Beschwerdeführer klar nachweisen können. Es wird hier wiederholt auf die umfassende Mithilfe bei Auslandssachverhalten verwiesen. Auf die Einvernahme von Frau CD kann hier nach Ansicht des Richters abgesehen werden, da sie ja ihre Sachverhaltsdarstellung bereits schriftlich (E-Mail vom 4. Februar 2026) dargelegt hat. Eine Änderung dieser Aussage ist auch bei Rede und Gegenrede nicht zu erwarten. Die im Schreiben vom 8. März 2026 angeführte Rückzahlung in Höhe von 500,00 € betrifft nicht den Zeitraum März/2021. Die begehrte Einvernahme des damals klagenden Rechtsanwaltes S hätte wohl zur Sachverhaltsfindung der erbrachten Leistungen und Rechnungsausstellungen keine erhellenden Sachverhaltsmomente mehr bringen können. Die Vorschreibung der Erwerbsteuer/RC-Steuer erfolgte daher zu Recht. Wenn der Beschwerdeführer vermeint es würden allenfalls nicht steuerbare Umsätze vorliegen, da teilweise Gebühren verrechnet worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass Steuerobjekt die Leistung des Geschäftspartners gewesen ist. Also die Leistung gegenüber dem Beschwerdeführer. Auch wenn allenfalls Gebühren weiterverrechnet wurden, so waren dies Inhalte der gesamten Leistung. Diese war als einheitliche Leistung zu beurteilen. Die sonstigen Leistungen bzw. igE waren demnach folgerichtig mit 20% zu versteuern. Eine ermäßigte Leistung bzw. Lieferung liegt gegenständlich nicht vor. Zum Ergebnis der vorliegenden MIAS Abfrage ist anzumerken, dass offensichtlich tw. innergemeinschaftliche Lieferungen statt sonstige Leistungen gemeldet wurden. Da allerdings beides die gleichen steuerlichen Auswirkungen beim Beschwerdeführer hat, ist diesen Meldungen trotzdem Folge zu leisten und es sind die entsprechenden Steuern festzusetzen (Erwerbsteuer bzw. RC). Die Nichterstattung von Vorsteuern - die aus dem Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit resultiert - kann inhaltlich nicht mit der gegenständlichen Festsetzung von Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) verknüpft werden. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer aus den mit der UID des Beschwerdeführers getätigten innergemeinschaftlichen Erwerben und sonstigen Leistungen mit Reverse Charge erfolgte daher zu Recht. Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben auch eine mangelnde Begründung angeführt. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich hierbei allenfalls um einen sanierbaren Mangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. In gegenständlichem Erkenntnis wurden demnach alle getätigten rechtlichen Beurteilungen ausreichend begründet. Es wird gegenständlich nicht mehr auf die Beschwerdepunkte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingegangen, weil diese - nach der Zurückweisung der Revision vom 15. Februar 2023 - inhaltlich bereits rechtskräftig erledigt sind (vgl. hierzu auch BFG 12.12.2023. RV/5100686/2021). Die neuerlich beantragte Überprüfung der als Liebhaberei qualifizierten Vermietungseinkünfte ist auch für das Jahr 2021 (genauso wie für 2019 und 2020) nicht nachvollziehbar, da gegenüber den Jahren 2013 bis 2018 erwiesenermaßen keine steuerlich relevanten Änderungen eingetreten sind. So ist bei der gegenständlichen Vermietung evident, dass auch im Jahr 2021 keine geänderte Bewirtschaftung iSd § 2 Abs. 4 LVO und somit kein Grund für eine Neubeurteilung vorliegt. Dass seitens des BFG ein Bescheid in alle Richtungen abgeändert werden kann, ergibt sich aus oben genannter gesetzlicher Bestimmung. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Beschluss vom 8. Mai 2025 unmissverständlich zur Kenntnis gebracht. Somit ist auch eine (erstmalige) Vorschreibung von Abgabenteilen möglich - natürlich im Rahmen des bekämpften Bescheides (§ 279 Abs. 1 BAO). Umsatzsteuer 2021: Aufgrund dieser steuerlichen Beurteilung ergeben sich folgende Vorschreibungen (aufgrund der MIAS Meldungen). Eine allfällige Unrichtigkeit - sonstige Leistung statt innergemeinschaftliche Lieferung - wird hier übernommen. | Gesamtbetrag der steuerpfl. Lieferungen und so. Leistungen | | 0,00 € | Steuerschuld gem. § 19 und Art. 19 (RC) | | 41,80 € | i.g. Erwerbe | 1.340,00 € | | zu versteuern mit 20% | 1.340,00 € | 268,00 € | SUMME Umsatzsteuer | | 41,80 € | SUMME Erwerbsteuer | | 268,00 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | 0,00 € | Zahllast | | 309,80 € 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In Bezug auf die klaren rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Vermietungstätigkeit (Überschusserzielungsabsicht) und der fremdüblichen Mietgestaltung, welche im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der freien Beweiswürdigung abhängig sind, liegen die Voraussetzungen für eine (ordentliche) Revision nicht vor. Auch im Zusammenhang mit der Festsetzung der Umsatzsteuer liegt eine Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung vor, welche einer ordentlichen Revision nicht zugängig ist. Linz, am 8. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100318/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100318.2024
Stammnummer
151362
Gültig
08.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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