Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100318/2024
Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung - Änderung der Bewirtschaftung ist vom Beschwerdeführer nachzuweisen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100318/2024vom 08.04.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2023 betreffend Umsatzsteuer 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 6. November 2023 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 nicht festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Abgabe einer Steuererklärung eine Schätzung durchgeführt worden sei. In Anlehnung an die BFG Entscheidung zur Umsatzsteuer 2014 vom 20.10.2023 sei eine Nichtfestsetzung erfolgt. Es werde für 2021 von einer Liebhabereitätigkeit ausgegangen.
Anmerkung Richter: BFG 20.10.2023, RV/5100739/2022:
Abweisung Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014
In Anlehnung an das BFG Erkenntnis vom 11.1.2022 (RV/5100673/2018 - ESt 2013-2018) wurde die Vermietungstätigkeit von der belangten Behörde als Liebhabereibetätigung eingestuft. Diese Beurteilung ist auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (Zurückweisung mit Erkenntnis VwGH 15.2.2023, Ra 2022/15/0046).
Die Vermietung eines Zubaus zum Wohnhaus des Beschwerdeführers unterliegt nicht der Umsatzsteuer und vermittelt kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Weitere Anmerkung des Richters:
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG 30.11.2023, RV/5100692/2022) wurde die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2020 als unbegründet abgewiesen.
Auch hier wurde auf das BFG Erkenntnis vom 11.1.2022 sowie auf den VwGH Beschluss vom 15.2.2023 verwiesen und die Betätigung als Liebhabereitätigkeit beurteilt. In diesem Erkenntnis wurde auch festgehalten, dass lt. Akteninhalt im Jahr 2020 keine gewerbliche Tätigkeit mehr entfaltet wurde.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2023 wurde Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 2021 vom 6. November 2023 fälschlicherweise angeführt worden sei, dass es sich um eine Schätzung mangels Abgabe der Umsatzsteuererklärung handeln würde.
Dazu sei mitzuteilen, dass eine Schätzung nicht zulässig sei und auch eine Schätzung nachvollziehbar begründet werden müsse, wie die Behörde auf die Bemessungsgrundlage komme. Das Schätzungsverfahren müsse jedoch einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge würden schlüssig und folgerichtig sein müssen.
Das Ziel jeder Schätzung würde die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bleiben, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hätten. Dies sei hier nicht erfolgt. Eine Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 2021 sei nicht mit einer Schätzung gleichzusetzen. In der Bescheidbegründung werde angeführt, dass für 2021 von einer Liebhabereitätigkeit ausgegangen werde, ohne dies zu begründen.
Wenn hier auf eine BFG-Erledigung zur Umsatzsteuer 2014 vom 20.10.2023 verwiesen werde (Anm. Richter: RV/5100739/2022), werde darauf hingewiesen, dass eine Feststellung zu den Jahren 2013 bis 2018 kein Präjudiz für andere Veranlagungsjahre hätte, sondern jedes Jahr für sich allein zu betrachten sei. Auch dies sei vom Finanzamt nicht erkannt worden.
Sollte seitens des Finanzamtes eine Umsatzsteuererklärung für 2021 benötigt werden, so werde höflich um Nachricht ersucht.
Aufgrund Rechtswidrigkeit des bekämpften Umsatzsteuerbescheides 2021 vom 6. November 2023 werde beantragt, diesen ersatzlos zu beheben.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Sachverhaltsdarstellung:
"Zu ihrer Information wird mitgeteilt, dass ihre Beschwerde laut Aktenlage abzuweisen sein wird.
Zu ihren Angaben - "es wird fälschlicherweise angeführt, dass Schätzung mangels Abgabe der Steuererklärung …":
Sie haben trotz Erinnerung vom 28. Oktober 2022 und 13. Jänner 2023 weder U1 noch E1 Steuererklärung abgegeben. Zum vorletzten Satz in der Beschwerde - nehmen sie dies zur Kenntnis und reichen sie umgehend die Steuererklärungen 2021 und 2022 nach, um weiteres Schätzen zu vermeiden.
- "nachvollziehbar begründet werden muss -":
In der Begründung wird auf das ausführliche BFG-Erkenntnis verwiesen. Die Verhältnisse 2021 sind laut Aktenlage gleich wie in den Jahren des BFG-Erkenntnisses und haben sie durch Einreichung der Steuererklärung die Gelegenheit gehabt, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen."
Mit Umsatzsteuererklärung für 2021 vom 6. Jänner 2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10. Jänner 2024) seien Vorsteuern im Ausmaß von 1.833,24 € ausgewiesen worden. Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. sonstige Umsätze seien nicht angeführt worden.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 antwortete der Beschwerdeführer auf das Schreiben der belangten Behörde vom 11. Dezember 2023 wie folgt:
"Die Rechtsprechung des VwGH setzt für die Beurteilung einer Tätigkeit als Liebhaberei im Sinne der LVO voraus, dass die Liebhabereibeurteilung für jeden Feststellungszeitraum eine neu zu lösende Rechtsfrage ist. Es gibt hinsichtlich der Liebhabereibeurteilung keine Präjudizwirkung der Vorjahre. Das FA ist von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Es wurde unterlassen eine entsprechende Prüfung der gewerblichen Tätigkeit für das Jahr 2021 vorzunehmen.
Das FA ist weiters in seinem Bescheid in unvertretbarer Weise von der Rechtsprechung zur Liebhaberei abgewichen, ohne dies in der rechtlichen Beurteilung zu begründen. Es ist keine Begründung dazu enthalten, warum eine gewerbliche Tätigkeit im Jahr 2021 gleich zu beurteilen sei, wie in den Vorjahren. Es wird lediglich pauschal auf andere Entscheidungen verwiesen, ohne auf die konkrete Sachlage einzugehen. Der Bescheid ist daher mangels ausreichender Begründung nicht nachvollziehbar und überprüfbar und begründet dies eine Verletzung der Begründungspflicht.
Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum (Feststellungszeitraum) zu lösende Rechtsfrage (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2001, 95/14/0010). Die im Rahmen der Beurteilung der Liebhaberei anzuwendende Kriterienprüfung der Liebhabereiverordnung (§ 2 Abs. 1 LVO) beschränkt sich nicht auf das Feststellen des Vorliegens von Verlusten, sondern setzt eine umfassendere Prüfung der Betätigung voraus (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Im Rahmen der Kriterienprüfung ist das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung zu legen. Die Kriterien nach § 2 Abs. 1 LVO stellen Indizien dar, auf Grund derer auf das subjektive Gewinnstreben des Steuerpflichtigen im maßgeblichen Veranlagungsjahr geschlossen werden kann (VwGH vom 20.01.2021, Ra 2020/15/0050).
Bei der Beurteilung nach § 2 Abs. 1 LVO kommt dem in § 2 Abs. 1 Z 6 LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 20. März 2014, 2010/15/0123). Entscheidend ist dabei, ob die einzelnen Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Erträge zu erhöhen oder die Aufwendungen zu mindern, und daraus den Schluss ermöglichen, dass die subjektive Einstellung des Abgabepflichtigen auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Unter "strukturverbessernde Maßnahmen" fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten (vgl. VwGH vom 7. Oktober 2003, 99/15/0209, sowie VwGH vom 20. April 2006, 2004/15/0038).
Werden strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt, so spricht dieses Bemühen gegen das Vorliegen von Liebhaberei. Eine Maßnahme ist dann eine strukturverbessernde Maßnahme, wenn der sich Betätigende wirtschaftlich sinnvoll auf die Ertragslage nachteilig beeinflussende Umstände, seien es typische Betätigungsrisiken oder Unabwägbarkeiten, reagiert (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Rz 358 f). Ist dies der Fall, so ist die Betätigung auch in Verlustjahren als Einkunftsquelle zu beurteilen. Solange sich die Gewinnerzielungsabsicht im Sinn des stetigen Strebens nach Gewinnen nach außen hin nachvollziehen lässt, liegt auch in Verlustjahren eine Einkunftsquelle vor. Fehlt diese Absicht in späteren Jahren, so ist die typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht von Beginn an, sondern nur ab jenem Zeitraum als Liebhaberei zu beurteilen, welcher erstmals diese Absicht vermissen lässt (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Rz 323).
In diesem Punkt hat das FA es unterlassen, eine ausreichende rechtliche Beurteilung zu treffen, sodass keine ausreichende und nachvollziehbare Begründung vorliegt. Das FA verweist ausschließlich auf das BFG-Erkenntnis vom 11.2.2022 (RV/5100673/2018) sowie den Zurückweisungsbeschluss des VwGH (Ra 2022/15/0049). Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die gleichen Voraussetzungen auch im Jahr 2021 vorgelegen sind. Das FA hätte das Vorliegen einer Liebhabereitätigkeit für das Jahr 2021 zu prüfen gehabt. Ich beantrage daher ausdrücklich die erneute Prüfung der als Liebhaberei qualifizierten Vermietungseinkünfte für 2021. Ob Liebhaberei vorliegt oder nicht, ist jedes Jahr neu und nur zukunftsbezogen durchzuführen. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
Überdies wurde die Umsatzsteuererklärung für 2021 bereits abgegeben, sodass auch eine Schätzung unzulässig ist."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. Februar 2024 wurde gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass in den nachgereichten U1 Steuererklärungen lediglich Vorsteuern von 1.833,24 € erklärt worden seien. Es würden keine Umsätze vorliegen. Im Vorhalteverfahren sei ausreichend Gelegenheit gewesen, Nachweise zur geänderten unternehmerischen Tätigkeit vorzulegen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 15. Februar 2024 sei nur eine allgemeine Auslegung zur Liebhabereibeurteilung erfolgt. Daraus würde sich keine neue Beurteilung der Tätigkeit (Gewerbebetrieb, Vermietung) zu den Vorjahren ergeben.
Mit Eingabe vom 16. März 2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am 23. März 2024) wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).
Anmerkung Richter: Die Ausführungen zur Befangenheit des Richters werden hier nicht weiter dargestellt, sie sind für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz.
Das Finanzamt sei der rechtsirrigen Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 keine Unternehmereigenschaft besessen hätte (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich 2021). Die Unternehmereigenschaft werde nach hA erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werde, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen diene (dienen solle).
Die Erbringung von Leistungen sei (noch) nicht erforderlich, erforderlich sei hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt sei und dies nach außen in Erscheinung treten würde (siehe schon VwGH 3.5.1968, 1081/66).
Vorbereitungshandlungen seien daher ausreichend (ebenso EuGH 14.2.1985, Rs 268/83 "Rompelman"; 29.2.1996, Rs C-110/94 "INZO"; 21.3.2000, Rs C-110/98 "Gabalfrisa"; 8.6.2000, Rs C-396/98 "Grundstücksgemeinschaft Schlossstraße").
Nach EuGH 8.6.2000, Rs C-700/98 "Breitsohl", würde als Steuerpflichtiger gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hätte, eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben hiefür tätige. Maßgeblich sei somit, wann - nach außen erkennbar - die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen werden würden (so bereits zum UStG 1972 auch VwGH 15.1.1981, 1817/79; 30.9.1998, 96/13/0211; vgl. ferner zum UStG 1994 VwGH 13.9.2006, 2002/13/0063-65, wonach die zum UStG 1972 ergangene Rsp den Vorgaben des Unionsrechts entspricht; ebenso UFS 2.2.2011, RV/2026-W/04).
Bei der Errichtung von Wohnraum, der der privaten Nutzung ebenso dienen könne, wie der Vermietung, müsse nach der Rsp die Absicht künftiger Vermietung entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststehen (VwGH 15.1.1981, 1817/79; 25.11.1986, 86/14/0045; 17.5.1988, 85/14/0106; 23.6.1992, 92/14/0037; 27.3.1996, 93/15/0210; 25.6.1997, 94/15/0227; 29.7.1997, 93/14/0132; 27.1.1998, 93/14/0234; 26.7.2006, 2003/14/0013; 28.5.2008, 2008/15/0013 mit Hinweis auf EuGH 21.3.2000, Rs C-110/98 - Rs C-147/98 "Gabalfrisa"; 4.3.2009, 2006/15/0175).
Wenn aufgrund der Gestaltung der zu vermietenden Räumlichkeiten auf eine besondere Eignung für eine gewerbliche Nutzung geschlossen werden könne und aufgrund der sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umstände die künftige steuerpflichtige Vermietung von Beginn der Investitionstätigkeit an mit ziemlicher Sicherheit feststehe, bestehe von Beginn an Unternehmereigenschaft des künftigen Vermieters und auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug (UFSL 26.9.2006, RV/0434-L/04-RS1).
Wie dem beiliegenden abgeschlossenen Maklervertrag mit der Makler GmbH vom 04.02.2021 zu entnehmen sei, sei dieser Makler mit der Vermittlung des Praxisraumes beauftragt worden.
Beweis:
Beiliegender Maklervertrag vom 04.02.2021, Frau A, p.A. Makler GmbH, Adresse1 als Zeugin, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Frau R als Maklerin sei intensiv damit bemüht gewesen, entsprechende Mieter zu finden. Unter anderem sei das Expose bei den örtlichen Raiffeisenbanken in der Umgebung ausgehängt, in den Medien aktiv beworben und ins Internet gestellt worden.
Es hätte auch einige Besichtigungen gegeben (unter anderem mit Herrn B (Physiotherapeut) und Frau C (Kosmetikstudio).
Beweis:
Beiliegende E-Mails von Frau A vom 11.05.2021 und 03.12.2021, Frau A, p.A. Makler GmbH, Adresse1 als Zeugin, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Ein abgeschlossener Maklervertrag würde nach RSp des Bundesfinanzgerichtes für die Vermietungsabsicht ausreichen - BFG vom 4.3.2014 (GZ RV/7103981/2009).
Weiters seien auch durch den Beschwerdeführer aktiv Mieter gesucht worden, in dem z. B. bei willhaben Inserate geschaltet, bei örtlichen Supermärkten und Kaufgeschäften Flyer verteilt bzw. auf dem schwarzen Brett Werbungen aufgehängt worden seien.
Beweis:
Rechnung Nr. 20210002864 vom 10-01-2024 der willhaben Internet Service GmbH & Co KG, Wien, weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten.
Das BFG würde somit die Linie des VwGH bestätigen, wonach neben reinem Abstellen auf bindende Vereinbarungen auch andere Beweise zur Darstellung der Vermietungsabsicht zu berücksichtigen seien. Insgesamt werde weiters auf die bereits eingereichten Schriftsätze in dieser Sache verwiesen und diese würden zum gesamten Vorbringen erhoben.
Sollte etwas übersehen worden sein, werde um richterlichen Hinweis gebeten.
Es werde daher folgendes beantragt:
1. Der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und die Umsatzsteuer 2021 mit einem Guthaben von 1.833,24 € zu veranlagen und dieses Guthaben nach Veranlagung auszubezahlen.
2. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls dem Begehren nicht stattgegeben werden sollte.
3. Gleichzeitig werde beantragt, das Umsatzsteuerguthaben 2021 von 1.833,24 € auf 1.838,57 € zu erhöhen, da für die Rechnung von Willhaben It. Beilage die Umsatzsteuer von 5,33 € versehentlich nicht geltend gemacht worden sei.
4. Aussetzung des in Streit stehenden Betrages von € 1.742,92 nach § 212a BAO bis zur Erledigung des Vorlageantrages.
Mit Vorlagebericht vom 21. Mai 2024 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Darstellung einer Flächenaufteilung (10,74% VuV; 89,26% privat), sowie Vorlage einiger Beweismittel und Hinweisen auf vorige BFG Erkenntnisse (BFG vom 11.1.2022 und BFG vom 30.11.2023) wurde angemerkt, dass eine kleine Vermietung vorliege und somit ein Vorsteuerabzug nicht zustehen würde. Allerding sei eine Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (Reverse Charge) vorzuschreiben.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2024 (Eingang beim BFG am 31. Juli 2024) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht zum Großteil unrichtig seien.
Unrichtig sei die vom Finanzamt unter Sachverhalt und Anträge gemachten Berechnungen bzgl. Nutzfläche etc. Es werde dazu auf beiliegende Berechnung des Steuerberaters Stb verwiesen, aus der sich klar ergebe, dass für die Vermietung und Verpachtung eine Fläche von 13,44% der Gesamtfläche heranzuziehen sei.
Beweis:
Beiliegende Berechnung des Steuerberaters Stb, p.a. Beratung als Zeuge, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Dieses Flächenausmaß sei auch seitens des Steuerberaters mit dem Finanzamt abgestimmt und vom Finanzamt als richtig befunden worden. Ebenso sei das Flächenausmaß von 31,69m² für Vermietung und Verpachtung von den Steuerprüfern D und E, beide tätig beim T, als richtig zugestanden worden. Warum das Finanzamt diesbezüglich nunmehr anderer Ansicht sei, werde nicht begründet. Insofern würde daher augenscheinlich ein grober Fehler des Finanzamtes vorliegen.
Beweis:
Zeugen D und Zeugin E, beide p.A. Adresse5,
Stb, p.a. Beratung als Zeuge,
F p.a. Beratung als Zeugin, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Bezeichnend sei ebenfalls, dass das Finanzamt in seinem Vorlagebericht vom 21. Mai 2024 die Berechnung der gewerblichen Nutzfläche falsch berechnet hätte, da für den Praxisraum und Garage/Archiv eine andere Gewichtung der Fläche zu Grunde liegen würde. Eine richtige Berechnung der zu berücksichtigenden Fläche sei von einem Finanzbeamten schon zu erwarten.
Unrichtig sei auch, dass ursprünglich die Vermietung an die ehemalige Gattin Grundlage für eine positive Prognoserechnung gewesen sei. Die damalige Prognoserechnung sei nicht basierend auf seine ehemalige Gattin ausgerichtet gewesen, sondern auf die allgemeine Vermietung des Praxisraumes.
Unrichtig sei auch, dass die Scheidung sowie Probleme beim Finden eines Langzeit-Nachmieters die Prognose 2019 ins Negative gewandelt hätten.
Das Finanzamt würde hier eine Entscheidung des BFG vom 12.12.2023 RV/5100686/2021 zitieren, ohne jedoch darauf zu verweisen, dass hier zu Ra 2024/15/0023 eine Revision anhängig sei und sogar die belangte Behörde dazu am 7. Mai 2024 eine Revisionsbeantwortung eingebracht hätte. Es sei schon wieder bezeichnend, wenn die Behörde am 21. Mai 2024 einen Vorlagebericht zu Geschäftszahl DS41/24001685 an das Bundesfinanzgericht ausfertige und die Revisionsbeantwortung in obigem VwGH-Verfahren von derselben Behörde am 7. Mai 2024 (sohin 14 Tage vorher!) verschwiegen werde.
Wenn die Behörde ein weiteres Verfahren (RV/5100673/2018) zitiert, sei für das Finanzamt hier ebenfalls nichts gewonnen, da dieses Verfahren keine Präjudizwirkung hätte, zumal das dann nachfolgende VwGH-Verfahren zur Aktenzeichen Ra 2022/15/0049 und die zu diesem Aktenzeichen eingebrachte Revision lediglich aus Formalmängeln zurückgewiesen worden sei. Unrichtig sei auch das weitere Vorbringen, seit 01.01.2020 würden keine Einnahmen mehr für den Praxisraum lukriert.
Tatsächlich sei der streitgegenständliche Praxisraum an die Firma G Consulting GmbH, FN ***1***, Adresse3 vermietet.
Beweis:
Mietvertrag mit Firma G, welcher der Behörde bereits vorliegt,
H p.a. G Consulting GmbH, FN ***1***, Adresse3 als Zeuge, weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten.
Im Unrecht sei das Finanzamt auch damit, wenn es davon ausgeht, dass für 2021 keine Vorsteuer anerkannt werde, da trotz Makler und Willhaben-Inserat das ursprüngliche Konzept gescheitert wäre (negatives Gesamtergebnis).
Einerseits sei dies tatsächlich nicht gegeben und andererseits würde sich die Behörde mit ihrer Ansicht damit auch von höchstgerichtlicher Rechtsprechung entfernen.
Bezüglich der Stellungnahme der belangten Behörde auf der letzten Seite 5 des Vorlageberichtes:
Hierzu werde auf vorheriges Vorbringen verwiesen, wonach die Revision vom VwGH lediglich wegen Verfahrensmängeln zurückgewiesen worden sei und dieses Verfahren keine Präjudizwirkung in gegenständlichem Verfahren hätte.
Bei der zweiten vom Finanzamt zitierten Entscheidung sei nach wie vor eine Revision zu Ra 2024/15/0023 anhängig und dieses Verfahren sei nicht rechtskräftig, sodass auch dieses Verfahren keine Präjudizwirkung in diesem Verfahren hätte.
Wenn das Finanzamt von einer kleinen Vermietung ausgeht, so würde es ebenfalls falsch liegen. Das Finanzamt solle sich mit den tatsächlichen Verhältnissen einmal auseinandersetzen, und dann abgleichen, was die Kriterien für eine kleine Vermietung und was die Kriterien für eine große Vermietung seien und werde dabei schnell zum Ergebnis kommen, dass tatsächlich eine große Vermietung vorliegen würde.
Wenn das Finanzamt vorbringt, es wären mit der UID Nummer innergemeinschaftliche Erwerbe oder sonstige Leistungen mit Reverse Charge getätigt worden und es würde beantragt werden, dafür die Umsatzsteuersteuer vorzuschreiben, dann würde sich das Finanzamt vom bereits abgeführten Verfahren entfernen.
Dies sei nie Thema des Verfahrens beim Finanzamt gewesen. Es sei auch nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes, hier erstmals Umsatzsteuer aufgrund von behaupteten innergemeinschaftlichen Erwerben oder sonstigen Leistungen mit Reverse Charge vorzuschreiben.
Des Weiteren würde dieses Vorbringen des Finanzamtes als auch die tatsächlichen Verhältnisse ausdrücklich bestritten. Es sei darüber bis dato keinerlei Beweisverfahren durchgeführt worden, sodass es unzulässig sei, hier erstmals Umsatzsteuer festzusetzen. Bis jetzt sei überhaupt nicht mitgeteilt worden, um welche innergemeinschaftlichen Erwerbe oder sonstigen Leistungen und um welches Unternehmen im EU Ausland es sich handeln solle.
Wenn man vom Vorbringen des Finanzamtes ausgehe, und gar keine gewerbliche Tätigkeit vorliege, dann hätte das Finanzamt doch auch längst die Ungültigkeit der Umsatzsteueridentnummer verfügen müssen, was allerdings offenbar nicht geschehen sei. Wenn das Finanzamt dann dies nicht gemacht hätte und Firmen ohne das Wissen des Beschwerdeführers Rechnungen auf seine UID Nummer ausstellen würden, und ihm daraus ein Schaden entstehe, dann würde er sich aufgrund der Säumnis des Finanzamtes Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich vorbehalten.
Zum anderen würde sich ja die Behörde widersprechen, wenn es einerseits davon ausgehe, dass keine gewerbliche Tätigkeit vorliege und andererseits jedoch Umsatzsteuer vorschreiben wolle.
Das Finanzamt sollte sich daher klar deklarieren, von welcher Rechtsansicht es nunmehr ausgehe, da es sich selbst ständig widersprechen würde.
Auf den Inhalt des Vorlageantrages vom 16. März 2024 würde das Finanzamt bezeichnenderweise nicht einmal eingehen.
In der beiliegenden Berechnung sei der Anteil des vermieteten Teiles mit 31,69m² bzw. 13,44% und die private Nutzung mit 204,15m² bzw. 86,56% berechnet worden.
Anmerkung Richter:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30.7.2023, Ra 2024/15/0023 das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (RV/5100686/2021) aufgehoben.
Im fortgesetzten Verfahren (BFG 27.8.2024, RV/5100527/2024) wurde die Beschwerde abermals abgewiesen.
Die diesbezüglich eingebrachte Revision wurde mit Beschluss zurückgewiesen (VwGH 17.12.2024, Ra 2024/15/0076).
Mit Eingabe vom 22. August 2024 nahm die belangte Behörde zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2024 wie folgt Stellung:
< VuV J 68, Adresse4: Nutzflächenschlüssel
Bei der Aufbereitung der Unterlagen für das Bundesfinanzgericht seien die Gebäudedaten neu analysiert worden. Im Gebäude- und Wohnungsregister sei von der Gemeinde eine Gebäudenutzfläche von 339,15m² eingetragen worden (Wohnzwecke 281,25m²; Garage 57,90m²).
Aus dem Einreichplan vom 10.02.2010 würde sich ergeben, welches Ausmaß die zur Vermietung gehörenden Räume im Erdgeschoss hätten und seien als korrekte Basis für die Darstellung im Vorlagebericht herangezogen worden.
< VuV J 68, Adresse4: Prognoserechnung
Im Steuerakt des Beschwerdeführers seien 2 Prognoserechnungen abgelegt. Die Prognoserechnung per 22.03.2013 würde Mieteinnahmen iHv 2.160 €/Jahr kalkulieren. Im Zeitraum 2012-2018 seien diese Erwartungen nur im Jahr 2015 und im Jahr 2018 erfüllt worden.
Die Prognoserechnung per 4.6.2018 würde Mieteinnahmen iHv 2.400 €/Jahr kalkulieren.
Im Zeitraum 2019-2021 seien diese Erwartungen in keinem einzigen Jahr erfüllt worden.
Im Sachverhalt des BFG-Erkenntnis vom 11.01.2022, RV/5100673/2018 Seite 14 werde zur VuV J 68 ausgeführt:
"Mit Mietvertrag vom 25. Februar 2012 vermietete der Beschwerdeführer diese drei Räume zuzüglich eines Archiv- bzw. Abstellraumes in der Garage von ca. 8,35m² mit Inventar gegen eine Miete von monatlich 216,00 € brutto (inkl. 20% USt und Betriebskosten) unbefristet ab 1. März 2012 zu Therapiezwecken an seine nunmehr ehemalige Gattin".
In der Beweiswürdigung des besagten Erkenntnisses werde auf Seite 42 Bezug genommen auf " [...] seine ehemalige Gattin habe das Mietverhältnis per 31. Oktober 2019 gekündigt."
Die VuV J 68 sei als Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 Z 3 LVO eingestuft worden. Dieses Erkenntnis sei mit VwGH-Beschluss vom 15.2.2023 rechtskräftig geworden.
Aktenkundig sei aufgrund der ao. Revision im Jahr 2018 (VwGH-Beschluss vom 05.10.2023, Ra 2023/15/0084, Seite 1) ebenso, dass die geschiedene Ehegattin im Jahr 2018 den gemeinsamen Haushalt (J 68, Adresse4) verlassen hätte.
Die Annahme einer Einkunftsquelle sei in Anbetracht dessen, dass bereits 12 Jahre des Beobachtungszeitraums in der Vergangenheit liegen, nicht gerechtfertigt. Es würde eine kleine Vermietung vorliegen und die Prognoserechnungen dazu hätten sich als nicht valide erwiesen. Die Zahlen zu den Mieteinnahmen aus den Prognoserechnungen seien lediglich 2x erreicht worden. Eine Ausrichtung der Beurteilung der Prognoserechnung auf die ehemalige Gattin sei nach Ansicht der Behörde in keinster Weise erfolgt.
Betreffend Mieteinnahmen sei mit Eingabe am 7.7.2024 dem FAÖ der Mietvertrag mit der Firma G Consulting GmbH übermittelt worden. Der Mietvertrag sei am 28.11.2022 abgeschlossen worden und nunmehr werde dieser dem BFG nachgereicht.
< VuV J 68, Adresse4: Vorsteuern
Der Beschwerdeführer würde auf Seite 2 schreiben: "Im Unrecht ist das Finanzamt auch damit, wenn es davon ausgeht, dass für 2021 keine Vorsteuer anerkannt wird, da trotz Makler und Willhaben-Inserat das ursprüngliche Konzept gescheitert wäre."
Der Beschwerdeführer scheine von einer Neubeurteilung auszugehen. Er hätte aber keine neue Dokumentation mittels Prognoserechnung beigebracht, die neu beurteilt werden würde können. Es würde Liebhaberei ex lege so lange vorliegen, bis es gelinge dies zu widerlegen (§ 2 Abs. 4 LVO).
Betreffend Vorsteuer 2021 sei mit Eingabe vom 13.08.2024 eine Aufstellung zur geltend gemachten Vorsteuer 2021 aus der Vermietung J 68 beigebracht worden (Beilage zur Beschwerde vom 29.03.2024 gegen Einkommensteuerbescheid 2021).
Diese Aufstellung werde dem BFG nachgereicht.
< VuV J 68, Adresse4: ig Erwerbe/sonst. Leistungen aus D
Wenn bei Käufen im EU-Ausland die UID angegeben werde, würden diese Umsätze dem FAÖ gemeldet. Mit dieser Systematik sei die Festsetzung von Erwerbssteuer und Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Umsätze mit Leistungsort in Österreich vereinfacht worden. Hingewiesen werde betreffend diese Einwände auf das Bestehen einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsumsätzen, da die Mitwirkungspflicht bereits im Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2020 unzureichend gewesen sei (vgl. BFG-Erkenntnis vom 30.11.2023, RV/5100692/2022).
Die vom Beschwerdeführer verwendete UID sei mit 4. Oktober 2022 begrenzt worden. Die gegenständlichen Lieferungen im 2. und 3. Quartal 2021, als auch die sonst. Leistung im 4. Quartal 2021 seien demnach unter Verwendung einer gültigen UID erfolgt und seien als innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994) bzw. Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs. 1 UStG) behandelt worden.
Die Kommissionsentscheidung aus 2004/EU würde eine Mindestbetragsgrenze von 15.000 € vorsehen, um ein Auskunftsersuchen mit Deutschland zu initiieren. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (VwGH 24.9.2002, 2001/14/0208) nachzuweisen, dass ihm die Leistungserbringer unbekannt seien. Ein gleichgelagerter Sachverhalt sei bereits mit BFG-Erkenntnis vom 30.11.2023, RV/5100692/2022 zur USt 2020 abgehandelt worden.
Mit Beschluss vom 8. Mai 2025 seitens des nunmehr zuständigen Richters wurden dem Beschwerdeführer Anmerkungen bzw. weitere Fragen übermittelt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die MIAS-Abfrage betreffend das Jahr 2021 übermittelt (igE: 1.340,00 €; so.L. 209,00 €; inkl. Nennung der deutschen UID Nummern samt Firmenbezeichnungen).
< Der Sachverhalt bezüglich das Flächenausmaß sei nach Erachten des Richters nicht strittig. Es sei bereits in vergangenen Verfahren hinreichend dargestellt worden. Im Vorlagebericht sei offensichtlich das Ausmaß der Garage nicht berücksichtigt worden, sodass sich ein abweichender Prozentsatz errechnet hätte. Der Richter würde gedenken den bisherigen Daten (13,44%) zu folgen.
Würden also die beantragten Zeugen Stb, D, E sowie F lediglich zu diesem Thema zu befragen sein, werde überlegt, die Zeugenbefragung nicht durchzuführen.
Falls diese Personen zu einem anderen Beweisthema Stellung beziehen sollten, so werde ersucht, das Beweisthema genau zu benennen.
Anzumerken sei hierzu allerdings schon, dass im Mietvertrag mit der Fa. G eine gemietete Gesamtnutzfläche von 27,5m² angeführt sei; beim bisherigen Ansatz von 13,44% sei allerdings auch der ½ Vorraum (8,90m²) gerechnet worden. Der Richter gedenke aber trotzdem dem bisherigen Ansatz zu folgen, da ja auch der Beschwerdeführer von diesem Prozentsatz ausgehe.
< künftige Vermietung:
Auch hier seien Personen genannt worden, welche Aussagen zur künftigen Vermietung bzw. Vermietungsabsicht tätigen sollten. Nach den bereits vorliegenden Unterlagen würde die tatsächliche Vermietungsabsicht nicht strittig sein. Der Mietvertrag mit der Firma G würde vorliegen. Auch der Maklervertrag sei dahingehend zu würdigen, dass tatsächlich neue Mieter gesucht worden seien.
Die diesbezüglich beantragten Zeugen würden offensichtlich diesen unstrittigen Punkt bestätigen. Unter diesen Gegebenheiten werde angedacht, auf die Einvernahme der genannten Personen zu verzichten. Aussagen über die tatsächliche Einnahmen- und Ausgabenstruktur bzw. der tatsächlichen Daten der Vermietung würden diese außenstehenden Personen wohl nicht bekannt geben können. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung könne hierin nicht erkannt werden. Falls die genannten Personen zu einem anderen Beweisthema Stellung beziehen sollten, so werde ersucht, das Beweisthema genau zu benennen.
< Zum Thema "Erwerbsteuer" bzw. "Reverse Charge" sei anmerken, dass es sehr wohl zulässig sei, auch seitens des Gerichtes erstmals Abgaben vorzuschreiben (beschränkt natürlich auf das anhängige Verfahren). Es würde auch für das Gericht kein Neuerungsverbot geben. Anhängige Bescheide würden in jede Richtung abgeändert werden dürfen (§ 270 BAO). Die im Vorlageantrag seitens der belangten Behörde begehrte Vorschreibung von Umsatzsteuer sei demnach jedenfalls zulässig.
Dabei würde es sich um innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 1.340,00 € sowie sonstige Leistungen in Höhe von 209,00 € handeln (die genauen Daten seien der Beilage zu entnehmen). Es werde ersucht, zu diesen Daten Stellung zu nehmen, sowie die entsprechenden Belege (Rechnungen) vorzulegen.
In welchem Zusammenhang seien diese Erwerbe getätigt worden? Zu den diesbezüglich rechtlichen Ausführungen werde auf das Erkenntnis des BFG zur Umsatzsteuer 2020 (RV/5100692/2020) verwiesen, welche jedenfalls rechtskonform gehalten würden.
< Es werde um Darstellung der tatsächlichen Vermietungsergebnisse bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ersucht.
Hätte sich im räumlichen Umfang der vermieteten Flächen seit Beginn der Vermietung etwas geändert?
Hätte sich seit dem Jahr 2020 in der Art und im Umfang der (beabsichtigten) Vermietung etwas geändert?
Falls ja, werde um klare Darstellung (anhand eines Planes) dieser Änderungen ersucht.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2025 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgende Ausführungen:
"Wie sie in ihrem Beschluss vom 8.5.2025 ausführen, gehen sie von den unstrittigen Daten von 13,44% gewerblichem Anteil aus.
Auch gehen sie davon aus, dass die Vermietungsabsicht nicht strittig ist.
Vor diesem Hintergrund verzichte ich auf eine mündliche Verhandlung, falls meinem Beschwerdebegehren stattgegeben wird.
Bezüglich Thema Erwerbsteuer bzw. Reverse Charge:
Bezüglich der dort angeführten Rechnung von K M Rechtsanwälte über 1.000,00 € (2. Quartal) darf ich ihnen mitteilen, dass es lediglich die beilegende Rechnung Nr. 2100155 vom 29.3.2021 über 1.300,00 € zzgl. Deutscher Umsatzsteuer von 19% 247,00 € insgesamt 1.547,00 € an mich gab.
Eine Rechnung seitens der K M Rechtsanwälte vom 2. Quartal wie in ihrer Aufstellung angeführt an mich gab es nicht.
Aus diesem Grunde ist daher eine Vorschreibung von Erwerbsteuer an mich aus dieser Rechnung nicht zulässig, da es einerseits keine Rechnung über einen Betrag von 1.000,00 € vom 2. Quartal an mich gab und andererseits die einzige an mich ausgestellte Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer an mich ausgestellt wurde, welche überdies vom 1. Quartal datiert.
Bezüglich der weiteren dort angeführten beiden Rechnungen der Frau Rechtsanwältin RA übermittle ich ihnen im Anhang die Rechnung Nr. 2021/07-01 vom 1.7.2021 in Höhe von netto 170,00 € zzgl. 19% deutscher Umsatzsteuer von 32,30 € insgesamt daher 202,30 €. Wie sie dieser Rechnung entnehmen können, wurde hier 19% deutsche Mehrwertsteuer an mich verrechnet.
Weiters wurde diese Rechnung in ihrer übermittelten Aufstellung auch doppelt angeführt, obwohl es insgesamt nur eine Rechnung seitens Frau O gab, welche überdies mit deutscher Umsatzsteuer an mich verrechnet wurde.
Aus diesem Grunde ist daher eine Vorschreibung von Erwerbsteuer an mich aus dieser Rechnung nicht zulässig.
Bezüglich dem in ihrer Aufstellung angeführten Betrag von 209,00 € darf ich ihnen mitteilen, dass es sich hierbei offenbar um zwei Rechnungen des Rechtsanwalts P handelt.
Wie sie der Anlage entnehmen können, handelt es sich einmal um die Rechnung Nr. 119/2021 vom 20.9.2021 über netto 69,76 € und einmal um, die Rechnung Nr. 146/2021 vom 12.11.2021 über netto 139,44 €, insgesamt daher netto 209,20 €.
Zur Rechnung Nr. 119/2021 ist mitzuteilen, dass bei dieser Rechnung 19% deutsche Mehrwertsteuer von 13,25 €, insgesamt daher brutto 83,51 € an mich verrechnet wurde, sodass hierfür nicht auch noch österreichische Mehrwertsteuer an mich berechnet werden darf. Es ist daher eine Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer zu meinen Lasten für diese Rechnung nicht zulässig.
Betreffend der Rechnung 146/2021 vom 12.11.2021 über 139,44 € ist mitzuteilen, dass hier viermal eine Schuldnerverzeichnisabfrage je 4,35 € = 18,00 € und dreimal eine Einwohnermeldeamtsanfrage je 9,00 € = 27,00 € verrechnet wurde. Für diese Posten fällt weder in Deutschland noch in Österreich Umsatzsteuer an, da es sich um amtliche Gebühren handelt.
Insofern ist daher eine Festsetzung von Umsatzsteuer zu meinen Lasten nicht möglich.
Des Weiteren ist mir das von ihnen erwähnte Erkenntnis des BFG zur Umsatzsteuer 2020 (RV/5100692/2020) unklar, inwieweit dies in Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit steht, da es [sich] hierbei um einen ganz anderen Sachverhalt handelt.
Die tatsächliche Vermietungsergebnisse liegen allesamt beim Finanzamt auf und ersuche ich sie, diese dort anzufordern.
In räumlichen Umfang der vermieteten Flächen hat sich seit dem Beginn der Vermietung nichts verändert."
Mit Beschluss vom 8. Jänner 2026 wurde die Firma K M seitens des zuständigen Richters um Auskunft (§ 143 Abs. 1 BAO) zu den über MIAS gemeldete Daten ersucht.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 (E-Mail) teilte die Firma K M mit, dass nach der Bitte des damaligen Mandanten (Anmerkung Richter: gemeint ist hier der Beschwerdeführer) die Rechnung gemäß geändert worden sei. Aufgrund der vorhandenen USt-Id-Nr. und Mitteilung, dass der Beschwerdeführer einem Gewerbe unterliege, sei die Rechnung entsprechend korrigiert und ihm ausgehändigt worden.
Diese Rechnung werde ihnen hier auch übermittelt.
Rechnung vom 30.3.2021:
Kostenvorschuss für anwaltliche Tätigkeit 1.000,00 €
Leistungszeitraum 26.3.2021 bis 30.3.2021
0% Mehrwertsteuer, reversed-Steuerschuld verlagert
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2026 wurden diese Daten den Parteien zur Kenntnisnahme mitübermittelt.
Die Verhandlung sei für 26. März 2026 festgesetzt worden.
Mit Eingabe vom 8. März 2026 übermittelte der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an das Bundesfinanzgericht:
"Ich ersuche Sie, mit den im E-Mail vom 4.2.2026 von K M erwähnten Beschluss vom 4.2.2026 zu übermitteln, da ich diesen bislang nicht erhalten habe. Weiters ersuche ich Sie, mir andere allenfalls vorliegende Beweisergebnisse zu übermitteln, sofern sie vorliegen.
Des Weiteren habe ich bislang die Anwaltskanzlei K M oder deren Bedienstete oder Anwälte nicht von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden, sodass ein allfällig dahingehend aufgenommener Beweis ohnehin nicht verwertbar ist.
Unrichtig sind jedenfalls die Ausführungen von Frau CD im E-Mail vom 4.2.2026, dass ich mitgeteilt hätte, dass ich einem Gewerbe unterliege.
Ich beantrage daher, CD als Zeugin sowie Herrn Rechtsanwalt RA2 als Zeugen zu laden.
Weiters bleibt überhaupt völlig im Dunkeln, ob und in welcher Höhe es überhaupt einen Zahlungsfluss an die K M Rechtsanwälte mbB gegeben hat.
Ebenso ist völlig ungeklärt, selbst wenn es eine Zahlung gegeben hat, ob diese für eine gewerbliche Tätigkeit erfolgte oder nicht.
Frau CD verschweigt in ihrer E-Mail vom 4.2.2026 weiters, dass es seitens der K M Rechtsanwälte Partnerschaft mbB eine Rückzahlung in Höhe von 500,00 € gab, welche mit keinem Wort erwähnt wird. Die Rückzahlung erfolgte erst über Intervention der Kanzlei K1, Freiburg, welche die Forderung beim Amtsgericht Hamburg einklagen musste.
Ich ersuche zu diesen Vorbringen die Ladung des Herrn Rechtsanwaltes S, als Beweis meines Vorbringens.
Zu meinem Telefax vom 9.6.2025 an Sie habe ich leider bislang keine Antwort erhalten und ersuche ich Sie daher um ihre Beantwortung.
Eventuell kann dadurch eine mündliche Verhandlung entbehrlich werden.
Die Umsatzsteueridentnummer ATU war des weiteren erst ab 3.8.2023 lt. beiliegendem Bescheid wieder gültig. Zum Zeitpunkt März 2021 war die Umsatzsteueridentnummer ATU nicht gültig und hätte die K M Partnerschaft mbB dies vor Rechnungsstellung prüfen müssen.
Eine Zahlungspflicht meinerseits an Umsatzsteuer für angebliche innergemeinschaftliche Lieferungen besteht nicht und ist rechtlich nicht zulässig.
Aufgrund der beantragten Zeugen und der noch aufzunehmenden Beweise beantrage ich daher die anberaumte mündliche Verhandlung am 26.3.2026 um 9:30 Uhr abzuberaumen und zu einem späteren Zeitpunkt anzuberaumen.
Des Weiteren teile ich ihnen mit, dass ich für den 26.3.2026 um 9:30 Uhr bereits vor dem Bezirksgericht für Handelssachen in Wien einen Verhandlungstermin habe, welcher bereits lange vor dem gegenständlichen Termin terminisiert wurde, sodass mir auch aus diesem Grund eine Teilnahme an einer Verhandlung am 26.3.2026 vor dem Bundesfinanzgericht nicht möglich wäre.
Grundsätzlich ersuche ich sie, Verhandlungstermine mindestens drei Monate vorher auszuschreiben, da mein Terminkalender sehr voll ist und ich derart kurzfristige Termine nicht wahrnehmen kann."
Beilagen: Bescheid über die neuerliche Gültigkeit der UID-Nr. ab 3.8.2023
Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung am 26. März 2026
Mit neuerlicher Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 8. April 2026 geladen und der ursprüngliche Verhandlungstermin am 26. März 2026 abberaumt.
Diesem Schreiben wurde auch der Beschluss (Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO) mitgeschickt.
Gegenständliche Ladung wurde den Parteien nachweislich am 10. März 2026 (belangte Behörde) und 16. März 2026 (Beschwerdeführer) zugestellt.
In einem Telefonat vom 2. April 2026 mit dem zuständigen Richter, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er allenfalls auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichten würde. Der Richter gab ihm diesbezüglich bekannt, dass dies nur auf schriftlichem Wege möglich sei. Der Richter gab dem Beschwerdeführer auch bekannt, dass seine Ausführungen im Beschluss vom 8. Mai 2025 nicht dahingehend auszulegen seien, dass der Beschwerde stattgegeben werde. Der Richter würde nie vor Ende der Sachverhaltsermittlung (hier mündlichen Verhandlung) eine Entscheidung bekannt geben. Es sei nur dargestellt worden, dass es keine Anpassungen beispielsweise bei der m² Anzahl geben werde.
Anmerkung Richter:
Bis unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhandlung (8. April 2026; 9:30 Uhr) langte bei Gericht keine Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ein.
In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2026 erschien lediglich die Vertreterin der belangten Behörde; der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung fern. Die Verhandlung wurde wie ausgeschrieben durchgeführt.
In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, dass die Vertreterin der belangten Behörde auf das bisherige Verwaltungsgeschehen verweise und keine neuen Beweisanträge gestellt würden.
Der Richter stellte fest, dass es keine weiteren Beweisanträge geben würde. Sämtliche noch offenen Beweisanträge würden abgewiesen. Deren Begründung sei der folgenden Rechtsmittelentscheidung zu entnehmen.
Die Entscheidung bleibe gemäß § 277 Abs. 4 B AO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Festgehalten wird hier nochmals, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 6. November 2023 wurde die Umsatzsteuer für dieses Jahr nicht festgesetzt.
Im Vorlagebericht wurde darauf hingewiesen, dass gemäß vorliegenden MIAS Meldungen auch igE bzw. sonstige Leistungen mit RC zu berücksichtigen sind.
Strittig ist gegenständlich die umsatzsteuerliche Behandlung eines Zubaus zum Wohnhaus des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung von allenfalls vorliegenden igE bzw. Sonstigen Leistungen mit RC.
Eine gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen.
In mehreren Vorverfahren (BFG 11.1.2022, RV/5100673/2018 - ESt 2013 bis 2018; BFG 20.10.2023, RV/5100739/2022 - USt 2014; BFG 12.12.2023, RV/5100686/2021 - ESt 2019; BFG 30.11.2023, RV/5100692/2022 - USt 2020) wurde die Vermietung dieses Zubaus bereits beurteilt:
< Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO
Auch das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit wurde nicht bestätigt.
In der Umsatzsteuererklärung für 2021 (eingereicht bei der belangten Behörde erst am 10. Jänner 2024) führte der Beschwerdeführer ausschließlich Vorsteuern (KZ 060) an (1.8333,24 €). Es wurden weder Umsätze noch sonstige Einnahmen angeführt.
Bei der Vermietung von Räumlichkeiten des Zubaus wird weiterhin von Liebhaberei gemäß Liebhabereiverordnung ausgegangen - analog zu den oben genannten Entscheidungen.
Zu gegenständlichem Sachverhalt zur Vermietung des Zubaus ist vorweg auf bereits darauf Bezug nehmende Entscheidungen zu verweisen.
BFG 11.1.2022, RV/5100673/2018:
Hierin wurde auch über hier umfasste Sachverhalte abgesprochen, welche auch gegenständlich noch weitgehend Gültigkeit besitzen.
In dieser Entscheidung wurde die Beurteilung der steuerlichen Relevanz der Vermietung von Räumlichkeiten in der Einkommensteuer unter Beachtung der Liebhabereiverordnung umfassend dargestellt. Die Darstellung der anzuwendenden Liebhabereiverordnung ist im rechtlichen Teil dieser Entscheidung ersichtlich.
Es wurden bereits damals Prognoserechnungen vorgelegt und entsprechend gewürdigt. Es wurde bereits damals klar darauf hingewiesen, dass bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO die Widerlegung der Liebhabereivermutung dem Steuerpflichtigen obliegt.
Wenn der Beschwerdeführer gegenständlich also anführt, dass für jedes Jahr beispielsweise eine Kriterienprüfung seitens der belangten Behörde durchzuführen gewesen wäre, so liegt er mit dieser Ansicht falsch. Die Liebabereivermutung ist vom Steuerpflichtigen (Beschwerdeführer) zu widerlegen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich nur theoretische Ausführungen dargestellt. Beispielsweise dass Maßnahmen zur Erhöhung der Erträge bzw. Verminderung der Aufwendungen zu beachten seien. Tatsächlich hat er aber weder Erhöhungen von Erträgen noch Verminderungen von Aufwendungen vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen.
Konkrete vorgenommene Maßnahmen wurden nicht aufgezeigt. Es ist also sehr wohl noch die damals (im BFG Erkenntnis vom 11.1.2022) vorgenommene Beurteilung relevant und demnach zu beachten.
Im damaligen Erkenntnis wurde die Beurteilung klar und unmissverständlich dargestellt (fettgedruckt):
"In Anbetracht der oben aufgezeigten Umstände hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass die Art der Bewirtschaftung des gegenständlichen Mietobjektes innerhalb von 23 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt."
An dieser Beurteilung hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 15.2.2023, Ra 2022/15/0049 nichts auszusetzen gehabt (Revision wurde zurückgewiesen).
Nicht außer Acht gelassen dürfen aber auch weitere Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes bzw. Verwaltungsgerichtshofes.
BFG 12.12.2023, RV/5100686/2021:
Hier war die Einkommensteuer des Jahres 2019 zu beurteilen.
Bereits in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Liebhaberei beantragt, weil die Erledigung der Jahre 2013 bis 2018 kein Präjudiz für die Veranlagung 2019 darstellen würde. Mittlerweile ist aber auch dieses Verfahren abgeschlossen (auch nach Revision an den VwGH) und rechtskräftig.
Es kann also auch gegenständlich kein Fehler daran erkannt werden, wenn hier nicht wiederholt auf Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen wird und somit auch nicht wiederholt beispielsweise eine Kriterienprüfung vorgenommen wird - zumal der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise dafür geliefert hat, dass eine Änderung der Bewirtschaftungsart vorliegen würde.
Aus der vorliegenden MIAS Meldung geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer igE sowie sonstige Leistungen RC getätigt hat (MIAS Abfrage vom 31.8.2022):
< igE: 1.340,00 €
< sonstige Leistungen: 209,00 €
2. Beweiswürdigung
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer tatsächlich in Empfang genommen (Rückschein vom 16. März 2026). In der Ladung wurde auch festgehalten, dass ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht (siehe Ladung vom 10. März 2026).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird unmittelbar auf oben genannte Entscheidungen verwiesen; diese Entscheidungen bilden eine direkte Beweisunterlage auch zu gegenständlicher Entscheidung.
Die Vermietungs- und gewerbliche Tätigkeit wurde entsprechend der BFG-Entscheidung vom 11. Jänner 2022 als Liebhabereitätigkeit eingestuft (vgl. BGF 30.11.2023. RV/5100692/2022 - zu USt 2020).
Auch aus der übermittelten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 wurden keinerlei Einnahmen (weder aus Gewerbebetrieb noch aus Vermietung und Verpachtung) angeführt.
Somit kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 20. Juli 2024 nicht gefolgt werden. Darin hat er bemängelt, dass das Finanzamt vorgebracht hätte, dass seit 1.1.2020 keine Einnahmen mehr für den Praxisraum lukriert wurden; tatsächlich liegt aber ein Mietvertrag mit der Firma G vor.
Dass aber tatsächlich keine Einnahmen erzielt wurden, geht aus der genannten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 hervor. Mangels Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 kann auch hierin nichts entnommen werden. Eine Änderung der Bewirtschaftung bzw. tatsächlich erzielte Einnahmen können nicht nachvollzogen werden. Den Darstellungen des Finanzamtes ist also umfassend Glauben zu schenken.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er nunmehr tatsächlich bestrebt ist (Vermietungsabsicht) neue Mieter zu finden (lt. Vorlageantrag vom 16. März 2024), so ist diesbezüglich auch auf die Entscheidung BFG 11.1.2022, RV/5100673/2018 zu verweisen.
Im genannten Vorlageantrag weist der Beschwerdeführer beispielsweise auf einen Besichtigungstermin eines Physiotherapeuten hin.
Doch bereits in der genannten BFG Entscheidung wurde dieser Termin ausreichend und klar gewürdigt:
"In Anbetracht des Alters des im Jahr 1953 geborenen Tierarztes hätte sich der Beschwerdeführer schon viel früher um einen Mieter für das ganze Mietobjekt kümmern müssen."
Es kann also keinesfalls nachvollzogen werden, inwieweit das Beispiel im Vorlageantrag zu einer Änderung der Bewirtschaftung führen hätte können bzw. sollen. Genauso verhält es sich mit den übrigen Beispielen (Alleinvermittlungsauftrag; Inserat Willhaben).
In der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Nachweise über geänderte unternehmerische Tätigkeiten vorzulegen wären, um eine neue Beurteilung vornehmen zu können - derartige Nachweise wurden allerdings nicht auch nur ansatzweise vorgelegt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Liebhabereiproblematik lassen ausschließlich theoretische Ausführungen erkennen und dienen nicht dazu, eine Änderung der Bewirtschaftung zu begründen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2024).
Normen und Schlagworte
- § 274 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100318/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100318.2024
- Stammnummer
- 151362
- Gültig
- 08.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF