Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100112/2016
"Große Vermietung" als unternehmerische Betätigung iSd UStG 1994 trotz ertragsteuerlicher Liebhaberei nach § 2 Abs. 3 LVO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100112/2016vom 28.08.2022Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Mai 2012 - drei Monate nach Ergehen der neuerlich abweisenden Entscheidung des LG ZRS Graz im Prozess der Fa XY - teilte die finanzierende Bank der Förderstelle die vorzeitige Rückzahlung der beiden geförderten Darlehen mit (somit Darlehensrückzahlung, entgegen dem Schriftsatz des Bf vom 7.Aug.2014 an die Förderstelle, nicht mit Beginn des "Mängelbehebungsprozesses", sondern erst nach dessen Abschluss zweieinhalb Jahre später).
In der Folge brachte ein mehrstufiges Ermittlungsverfahren samt Lokalaugenschein der Förderstelle im Okt 2013 den bereits erfolgten Wegzug des Bruders mit Gattin hervor. Zugleich wurde das Unterbleiben einer weiteren Vermietungstätigkeit feststellt (Bestätigung des vollständig leerstehenden Wohnhauses HNr 111 "mangels fertiggestellter Sanierung" in einem Schreiben des Bf an die Förderstelle vom 9.Dez 2013, obwohl lt. Re. Fa F die Fliesensanierung Anfang Sept. 2013 erfolgt war).
Am 11.Dez.2013 erfolgte die Rückforderung der bereits ausbezahlten Annuitätenzuschüsse "wegen nicht widmungsgemäßer Verwendung der geförderten Wohnungen" (Förderakt Stmk. LReg. Gz A99-99-999-99).
Das BFG geht davon aus, dass eine dauerhafte Inanspruchnahme der Wohnbauförderung vom Bf nie beabsichtigt gewesen war, sondern die Antragstellung im Okt. 2005 einerseits der Überbrückung bis zum Abschluss der FlWPL-Revision und anderseits dem Nachweis einer Vermietungsabsicht gegenüber der Abgabenbehörde gedient hatte. Zudem ermöglichte die Antragstellung eine Abschreibung der Sanierungskosten nach § 28 (3) EStG. Nicht zuletzt bot sie auch eine Gelegenheit für eine günstige Zwischenfinanzierung.
Der Einbau von Vorrichtungen für acht Hotelcards im Febr.2008 zeigt, dass bereits im laufenden Förderverfahren und noch vor der endgültigen Zuerkennung der Fördermittel eine kurzfristige Vermietung für das Objekt HNr 111 zumindest "mitgedacht wurde" (Stichwort: "flexibles Nutzungskonzept").
Das BFG geht davon aus, dass der endgültige Entschluss zur kurzfristigen Vermietung nach Abschluss der Sanierungsarbeiten beim Objekt HNr 111 gefasst wurde und im Zusammenhang mit dem inzwischen beschlossenen Neubau HNr 111a stand.
7. Bei den "Mietverhältnissen" des Bruders und Familie betreffend die Wohnungen W 5 - W 7 wurde im AP-Verfahren auf eine Barzahlung der Mietentgelte an den Bf ab August 2009 verwiesen (im Gegensatz zu Fremdmietverhältnissen in anderen Mietobjekten des Bf, z.B. W 21/A-Straße, W 5/B-Straße).
In der mündlichen Verhandlung am 26.Juli 2022 wurde diese Zahlungsform für Miete und Betriebskosten (ohne Strom) neuerlich bestätigt.
Das gleichzeitige Vorbringen von gesonderten Stromzahlungen des Bruders an das EVU wird durch die Auskunft des Stromversorgers an das BFG vom Febr. 2020 widerlegt, nach welcher für die beiden Objekte HNr 111 und HNr 111a ein einheitlicher Gesamtanschluss auf den Namen des Bf bestand.
Zahlungsbelege zur Entrichtung der Nutzungsentgelte für die Wohnungen W 5 - W 7 im Objekt HNr 111 wurden im Zuge der AP nicht vorgelegt.
Im Rechnungswesen des Bf scheinen zu den Zahlungsvorgängen unterschiedliche Vorgangsweisen für 2009 bzw. 2010/2011 auf.
Für August - Dez 2009 sind jeweils am Monatsende, somit als nachträgliche Zahlungen, monatliche Barzahlungseingänge in Höhe der "Fördermiete" aus den Mietverträgen vom Jänner 2009 + BK (6,52 €/m² + 1,50 €/ m²) in Form von fortlaufend nummerierten Eingängen auf dem Kassakonto 2700 erfasst.
Die Mieteingänge zum Jahr 2010 wurden zunächst nicht als Kassaeingänge verbucht und zudem als Quartalszahlungen zum jeweiligen Quartalsende erfasst (Konto 2909, Belegart "BU" mit fortlfd. Nr. 10 - 21). Erst per Jahresende wurden die Buchungen korrigiert und als mtl. Kassaeingänge mit Vorauszahlung (Eingang zum jeweiligen Monatsersten) dargestellt.
2011 erfolgten nach demselben System wie 2010 zunächst am 30. Juni und 31.Dez. eine Verbuchung der Zahlungseingänge für das vorangegangene Halbjahr, bevor diese auf monatliche Kassaeingänge korrigiert wurden.
Jahresabrechnungen der Betriebskosten sind für kein Jahr verbucht.
Aufgrund der dargestellten Verhältnisse sieht das BFG die Entrichtung von Nutzungsentgelten für die Wohnungen W 5 - W 7 an den Bf im Verfahrenszeitraum als nicht erwiesen an.
Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vorschreibung der Miete und Betriebskosten durch die für das Familienhaus am C-Platz tätige Hausverwaltung vermag den Nachweis einer tatsächlichen Zahlung nicht zu ersetzen. Auch eine allfällige gesonderte Stromzahlung des Bruders an das EVU würde an der fehlenden Entrichtung eines Nutzungsentgelts an den Bf nichts ändern.
Nicht zuletzt in Hinblick auf das Abweichen von der bei Fremdmietverhältnissen geübten Vorgangsweise oblag es dem Bf, zeitgerecht für eine eindeutige Beweislage zu sorgen.
Dem Bruder stand zur Zeit des behaupteten Mietvertragsabschlusses ein großzügiger Wohnsitz in dessen Grazer Eigentumswohnung im 1. OG des Familienhauses am C-Platz zur Verfügung (W 6/rd. 150 m² Nutzfläche + 15 m² Loggia), die er seit Jahren mit der Lebensgefährtin und deren beiden Söhnen (geb. 1993 bzw. 1997) bewohnte.
Nach der abgabenbehördlichen Datenlage hatten alle Familienmitglieder zur Zeit der behaupteten Mietverhältnisse den Dienst- bzw. Schulort in Graz (Bruder: Hausmeister im Familienhaus am C-Platz, Lebensgefährtin: Dienstnehmerin beim X-Arbeitgeber und zudem von 10/2008 bis 3/2010 nebenberuflich im Werkvertrag in der Ordination des Bf in Graz-(Ortsteil) als Aushilfskraft tätig - z.B. im Jahr 2009 an 111 Arbeitstagen; Schulbesuch des jüngeren Sohnes in Graz bis Ende Schuljahr 2015/2016).
Mit Kaufvertrag vom 2.Febr.2011 veräußerte der Bruder die Wohnungen W 6 und W 7 im Haus am C-Platz an den Bf (W 6 mit rückwirkendem Übergabedatum 1.Aug.2009). Während der Kaufpreis für die Wohnung W 6 mit 300.000,- € festgelegt wurde, war für die mit einem lebenslänglichen Wohnrecht der Mutter belastete Wohnung W 7 ein Kaufpreis von 10.000,- € vereinbart.
Eine Nutzung der Wohnungen W 5 und W 6 im Objekt HNr 111 des Bf in (Ort-X) ab dem vertraglich vereinbarten Beginn der Mietverhältnisse (1.Jän.2009) wurde vom Bf bereits im AP-Verfahren nicht mehr vertreten.
Auch von einem Umzug des Bruders samt Familie in die "angemieteten" Wohnungen W 5 und W 6 (sowie W 7, ggfs. ohne schriftlichen Mietvertrag) im Sommer 2009 ist das BFG aufgrund der festgestellten Wohn-, Berufs- und Ausbildungssituation der Familienmitglieder nicht überzeugt.
Insbesondere liefern weder die Rückwirkungsklausel im Kaufvertrag vom 2.Febr.2011 einen Beweis für einen Umzug, noch die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales ab Juli 2009 durch den Bruder und dessen Lebensgefährtin (steuerliche Vertretung ident mit jener des Bf).
Doch geht das BFG aufgrund der nachfolgend dargestellten Privatumstände davon aus, dass dem Bruder (mit Familie) ab Juli 2009 die Wohnungen W 5 - W 7 ohne Entrichtung eines Mietentgelts zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung standen und diese Möglichkeit auch tatsächlich nach Art eines Zweitwohnsitzes genutzt wurde.
Für eine Nutzung ab Juli 2009 spricht neben dem Beginn der Schulferien, der Anmeldung des Hauptwohnsitzes durch den Bruder und die Lebensgefährtin und der Geltendmachung des Pendlerpauschales, insbesondere die zu dieser Zeit erfolgte Ausstattung von sieben Wohneinheiten des Objekts HNr 111 mit Sanitäreinrichtungen.
Wie festgestellt, lebte die betagte und schwer sehbehinderte Mutter seit 2004 dauerhaft im Auszugshaus HNr-001. Alter und Gesundheitszustand der Mutter machten eine kurzfristig verfügbare Betreuung zunehmend dringlicher.
Den Bruder verband ein besonderes Naheverhältnis zur Mutter, das etwa in der Wohnsituation am C-Platz und der Schenkung der von der Mutter benutzten Wohnungen an den Bruder (Top 7 im 1.OG des Hauses am C-Platz und Auszugshaus HNr-001 in (Ort-X)) zum Ausdruck kommt.
Zur Sicherstellung der Betreuung der Mutter erscheint dem BFG vor diesem Hintergrund die Einräumung einer Wohngelegenheit für den Bruder im Objekt HNr 111 des Bf durchaus glaubwürdig. Nach dem Verfahrensergebnis war diese Unterkunft von vorne herein zur vorübergehenden Nutzung angelegt (z.B. Stb-Mail 13.Jän.2013, BFG-Akt OZ 113).
Im Frühjahr 2010 begann der Bruder mit den Vorbereitungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses HNr 222 auf einer angrenzenden Parzelle seines Liegenschaftsbesitzes in (Ort-X), das zu diesem Zweck zunächst vermessen und danach zu Bauland gewidmet werden musste (Teilungsplan 5/2010). Im Zeitpunkt der Bauverhandlung im März 2012 wies das Grundstück im FlWPl noch eine Widmung als "Freiland" aus und war damit für eine Bebauung nicht geeignet.
Nachdem der Bruder bereits vor Rechtskraft der FlWPl-Änderung mit der Bebauung begonnen hatte (8/2012 Rohbaufertigstellungsanzeige für ein Fertigteilhaus), meldete er im Febr. 2013 die Fertigstellung seines Bauvorhabens an die Baubehörde und gab der Meldebehörde den Umzug der gesamten Familie in das neu errichtete Domizil bekannt.
Die Grundstückteilung war zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht verbüchert. Die aufgrund des Schenkungsvertrages vom April 1999 erforderliche Zustimmung wurde von der Mutter erst im Febr. 2014 bzw. vom Bf im März 2015 erteilt. Zugleich wurde im März 2015 eine Einschränkung der Regelungen über die Vorkaufsrechte aus dem Schenkungsvertrag 1999 vereinbart und ein Vorvertrag zwischen dem Bf und dem Bruder für eine Teilung und den anschließenden Verkauf des Großteiles des Hälfteanteiles an der Parzelle GStNr 999/2 an den Bf abgeschlossen (GB KG-99999, EZ-888/4/Urkundensammlung).
Kurz nach dem (tw. rückwirkenden) Verkauf der beiden Wohnungen W 6 und W 7 im Grazer Haus am C-Platz an den Bf im Febr. 2011 und in der Vorbereitungsphase für das neue Einfamilienhaus hatte sich im April 2011 die in (Ort-X) im alten Auszugshaus HNr-001 lebende 88jährige Mutter des Bf bei einem Sturz so schwere Verletzungen zugezogen, dass sie fortan dauerhaft der Unterstützung Dritter zur Alltagsbewältigung bedurfte. Die Pflege- und Versorgungsleistungen wurden ab diesem Zeitpunkt von örtlichen Caritas-Einrichtungen erbracht (Essen auf Rädern und tgl. Besuch durch den Caritas Pflegedienst). Fahrten zu den umliegenden Ärzten bzw. ärztlichen Einrichtungen führte der Bruder durch.
Ab Jänner 2012 erhielt die Mutter Pflegegeld. Im Protokoll zum Arztbesuch im Auszugshaus HNr-001 vom 4.Jänner 2012 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist vermerkt, dass die Mutter alleine lebt und neben der Hauskrankenpflege von dem "in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Sohn + Familie" betreut wird.
Ab Juni 2014 wurde der Bruder von seiner Mutter als "Hausgehilfe" nichtselbständig beschäftigt (BFG 6.2.2015, RV/2100740/2014; FA-Datenbank DB2).
Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung geht das BFG davon aus, dass der Bruder samt Familie ab Mitte 2009 über eine durchgehend benutzbare Wohngelegenheit im Objekt HNr 111 des Bf in (Ort-X) verfügte, die durch die private Situation der Mutter bedingt war. Die Richtigkeit dieser Überlegung wurde in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2022 bestätigt.
Eine Nutzung vor Juli 2009 (Mietvertrag 9. bzw. 12.Jänner 2009) schließt das BFG aufgrund der fehlenden Sanitärausstattungen in den zur Vermietung vorgesehenen Wohnungen im Objekt HNr 111 aus. Bis auf die im Juli 2008 angeschaffte Einbauküche in der EG-Wohnung W 2 gab es zu dieser Zeit lt. AVZ auch keine anderen Inventargegenstände im Haus.
Die in der mündlichen Verhandlung eingewendete Anwesenheit des Bruders zur Beaufsichtigung seines eigenen Bauvorhabens könnte nach dem Verfahrensergebnis allenfalls das Jahr 2012 betroffen haben. Eine Rückwirkung auf den Verfahrenszeitraum ist aufgrund der Art des Bauvorhabens (Fertigteilhaus) auszuschließen.
Aufgrund der feststellten Gesamtumstände hält es das BFG für erwiesen, dass der Bf seinem Bruder (samt Familie), in Anrechnung auf den (nicht fremdüblichen) Kaufpreis für die Wohnung W 7 am C-Platz, eine vorübergehende Wohnmöglichkeit im Objekt HNr 111 bis zur Fertigstellung des Einfamilienhauses HNr 222 zur Verfügung stellte. Für die Nutzung der Wohnungen war eine vom Bruder zu leistende Geldvergütung weder vereinbart, noch wurde ein derartiges Entgelt bezahlt.
Mit der Nutzungsüberlassung an den Bruder sollte die zur Betreuung der Mutter notwendig gewordenen Anwesenheit des Bruders in (Ort-X) sichergestellt werden, die den Bf von seinen eigenen Betreuungspflichten gegenüber der Mutter entlastete. Zugleich konnte der Anschein einer Inbetriebnahme des fertiggestellten Mietobjekts HNr 111 gegenüber der Abgabenbehörde vermittelt werden. Als Dauernutzung entsprach diese Gestaltung zudem den Fördervorgaben des Landes.
Mit einer Vermietung hatte die privat motivierte, vorübergehende Nutzungsüberlassung einzelner Wohneinheiten ohne Vereinnahmung eines Nutzungsentgelts an den Bruder samt Familie allerdings nichts zu tun.
8. Ebenfalls nicht im Rahmen einer Vermietung genutzt wurde nach dem Verfahrensergebnis die EG-Wohnung W 2 des Objekts HNr 111.
Zunächst widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der Eigentümer eines in einer beliebten Urlaubsregion gelegenen Objekts mit Ferienwohnungen nicht zumindest eine der neu geschaffenen Wohneinheiten zur Privatnutzung vorbehält. Dies erscheint für den Bf umso mehr zutreffend, als er bei Projektbeginn mit Gattin und zwei Kleinkindern in einer - wenn auch sehr großzügigen - Stadtwohnung im Zentrum von Graz wohnte.
Zudem lebte ab 2004 die betagte und schwer sehbehinderte Mutter in unmittelbarer Nähe des verfahrensgegenständlichen Wohnhauses HNr 111.
Unter diesen Umständen erschiene eine Planung ohne eigene Ferienwohnung für die Familie des Bf geradezu lebensfremd.
Der im AP-Verfahren gegen die Schaffung eines privaten Bereiches vorgebrachte Einwand des Bf (Verbot einer Privatnutzung aufgrund der Wohnbauförderung) überzeugt schon deshalb nicht, weil eine Nutzfläche von fast 100 m² von der Förderung ausgenommen war. Zudem war die Wohnbauförderung nach dem Verfahrensergebnis vom Bf nur als vorübergehendes Instrument angelegt.
Der Größe nach als einzige für eine Privatnutzung durch eine vierköpfige Familie geeignet, war die EG-Wohnung W 2 aus Sicht des BFG von Beginn an für eine dauerhafte Eigennutzung durch den Bf vorgesehen. Neben der Wohnungsgröße sprechen dafür auch die Art und Anzahl der Räumlichkeiten bzw. deren Ausstattung, die sich deutlich von den übrigen Wohneinheiten abhoben.
Lt. Befundaufnahme zum Gerichtsgutachten SV vom April 2010 befanden sich in "der großen Wohnung" im Erdgeschoß eine Wohnküche mit Durchgang zum Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer und zwei Kinderzimmer.
Die vorliegenden Baupläne weisen für diese Wohnung eine Küche, einen großzügigen Sanitärbereich und Zugänge auf zwei Außenterrassen aus.
Die Ausstattung einer einzelnen Wohneinheit im Haus HNr 111 mit einer Einbauküche im Wert von fast 39.000,- € bereits im Juli 2008 (lt. Plan vom Nov 2007 war dies die EG-Wohnung W 2) unterstreicht, dass die betreffende Wohnung für Fremdvermietungen ganzjährig nicht zur Verfügung gestellt werden sollte und stand. Dazu kommt die Verbringung von Einrichtungsgegenständen (im wesentlichen Speise- und Wohnzimmereinrichtung) aus der im Jahr 2010 sanierten Wohnung W 12 im 3. OG des Hauses am C-Platz (lt. AVZ bis 2003 ärztl. Ordinationsräumlichkeiten des Bf) bzw. aus dem Haus in der B-Straße im Zeitraum April 2009 - Febr. 2010, trotz des sich anbahnenden bzw. laufenden "Fliesenprozesses" (entsprechende Umzugskosten sind in den AP-Unterlagen dokumentiert, BFG-Akt OZ 109, S.26).
Bei der Erörterung der Fotos von der AP-Besichtigung im März 2013 im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgte eine eindeutige Zuordnung der angeführten Einrichtungsgegenstände zur Wohnung W 2 durch die Gattin des Bf. Zugleich wurde die Privatnutzung der Wohnung eingeräumt.
Neben der angeführten Möblierung weist das AVZ zur Vermietung in (Ort-X) für den Verfahrenszeitraum lediglich Inventarzugänge aus, die ebenfalls für die Einrichtung einer einzelnen (Privat)Wohnung sprechen (Juni /Sept. 2009 je ein Gasgriller, ein Waschtischunterbau und ein HD-Fernseher (sämtliche gehobene Preisklasse) sowie zwei Verdunkelungsrollos im Juli/August 2009; im Jahr 2010 Ausstattung für ein einzelnes Schlafzimmer, incl. ein Bett mit Matratze und Spannleintuch).
Das BFG geht auch für diese Einrichtungsgegenstände von einer Privatnutzung durch den Bf und seine Familie aus.
Die im Juli 2009 angeschafften Sanitärausstattungen für sieben Wohneinheiten wurden dagegen nicht im AVZ erfasst. Das BFG schließt aus der unterbliebenen Aufnahme in das AVZ auf eine zu dieser Zeit nicht geplante bzw. bevorstehende Inbetriebnahme der betreffenden Wohnungen für Vermietungszwecke.
Dies betrifft auch die Privatwohnung W 2 im EG, für die, abgesehen von der Anschaffung eines einzelnen Badezimmermöbels im Sept. 2009, bis zum Ende des Verfahrenszeitraumes keinerlei Sanitärausstattung erfasst wurde, obwohl die Wohnung bei der Befundaufnahme des Gerichtssachverständigen im April 2010 offensichtlich in Nutzung stand.
Gleiches gilt für die Sanitäreinrichtung und die auf den Fotos von der AP-Besichtigung abgebildete Holzküche in den vom Bruder genutzten Räumlichkeiten.
Die in der mündlichen Verhandlung vom 26.Juli 2022 erörterten Beweisfotos aus der AP-Besichtigung bestätigen eine Privatnutzung der EG-Wohnung W 2 bis zumindest März 2013.
Nachdem bis März 2013 keine der Wohnungen des Hauses HNr 111 fremdvermietet gewesen war, deutet nicht zuletzt der Verweis auf bevorstehende Malerarbeiten als Grund für die auf diesen Fotos ersichtliche Abdeckung des Mobiliars auf eine entsprechende Privatnutzung hin.
Der kurz davor erfolgte Umzug des Bruders in dessen neues Einfamilienhaus erscheint als Anlass für eine Erneuerung der Wandanstriche in den benutzten Räumlichkeiten des Hauses zwar nachvollziehbar, doch überrascht die Durchführung von Malerarbeiten während der kalten Jahreszeit (Stichwort: Heizbedarf), zumal das Haus zu dieser Zeit unbewohnt war und die Sanierung der mangelhaft verlegten Fliesen noch bevorstand.
Nach dem Verfahrensergebnis war zur Zeit der Rückforderung der Wohnbauförderung die Entscheidung über eine künftige Verwendung eines Teiles der Wohnnutzfläche im EG des Hauses HNr 111 zur touristischen Allgemeinnutzung (Küche, Frühstücks- und Aufenthaltsräumlichkeiten) bereits gefallen. Dem übermittelten Planauszug vom Juli 2016 zufolge, ist davon der westseitige Teil der EG-Wohnung W 2 betroffen.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem BFG die Verpackung des Privatmobiliars zum Zweck der geplanten Verbringung in neue Privaträumlichkeiten der Familie wahrscheinlicher, als Malerarbeiten während der kalten Jahreszeit.
Da sich der Neubau HNr 111a zu dieser Zeit nach den Fotos von der AP-Besichtigung noch im Rohbauzustand befand, kommen in erster Line die Räumlichkeiten im zwischenzeitig ausgebauten "Spitzboden" (2.DG-Ebene) in Frage, zumal es im Jahr 2013 keiner Personalräumlichkeiten bedurfte.
Zusammenfassend geht das BFG von einer von vorne herein und dauerhaft geplanten Privatnutzung einer Wohneinheit im Mietobjekt HNr 111 aus, sodass eine entsprechende Wohnfläche von Beginn an zur Erzielung von Einnahmen nicht zur Verfügung stand. Bis zur Entscheidung für eine Nutzung des Objekts HNr 111 zur kurzfristigen Vermietung kam dafür aufgrund der festgestellten Umstände nur die Wohnung W 2 in Frage, deren Privatnutzung in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt wurde.
Die Zusammenschau der Begleitumstände zum Bauvorhaben HNr 111 nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. nach Beendigung der Um-/Zubauarbeiten weist darauf hin, dass der Bf kein Interesse an einer umgehenden Vermietung der im wesentlichen bezugsbereiten Wohneinheiten hatte. Dies bedeutet jedoch keineswegs eine Aufgabe seiner Vermietungsabsicht.
Ende 2008 waren die raumordnungsrechtlichen Hindernisse für eine Nutzung des Objekts HNr 111 zur Vermietung als Ferienwohnungen nicht beseitigt. Mit der Bebauung der in seinem Alleineigentum stehenden Grundflächen hatte der Bf die baurechtlichen Grenzen erreicht. Für die Nutzung der Parzelle GStNr 999/2 benötigte er die Zustimmung des Bruders und der Mutter.
Abgesehen von der Beseitigung raumordnungsrechtlicher Hindernisse, war vor allem die Ablehnung der Mutter gegen eine touristische Nutzung zu überwinden. Zur Fortsetzung seines Tourismusprojekts war für den Bf daher der Faktor Zeit weiterhin von zentraler Bedeutung.
9. Die vom Bf nach Beendigung der Um-/Zubauarbeiten beim Objekt HNr 111 eingeleiteten Maßnahmen für einen Zeitgewinn wurden bereits dargestellt. In dieser Situation kam es zur Hangrutschung auf der Parzelle GStNr 999/2, die den Bau einer Stützmauer erforderlich machte.
Das Zurückziehen des Antrages auf Bewilligung zur Errichtung der zunächst geplanten Stützmauer im Juli 2009 und die zugleich angekündigte neuerliche Planung einer Stützmauer im Zusammenhang mit der Einreichung des Neubaus HNr 111a unterstützt die Darstellung der Gattin des Bf zur Entscheidung für das spätere Hotelprojekt "(Markenbezeichnung)" in der mündlichen Verhandlung.
Für die nötige Mitwirkung des Bruders fand der Bf einen geeigneten Weg. Der in Aussicht gestellte Neubau eines eigenen Einfamilienhauses für den Bruder, abseits des vom Bf für die Vermietung vorgesehenen Bereiches und finanziert aus dem Verkauf der Wohnung W 7 am C-Platz an den Bf, sicherte die Zustimmung des Bruders nicht nur für die Errichtung der notwendigen Stützmauer, sondern auch für einen Neubau auf der Parzelle GStNr 999/2. Eine Beteiligung des Bruders über die Zustimmung hinaus war nicht vorgesehen.
Das nun geplante Bauprojekt des Bf erforderte allerdings eine umfassende Planung und aufgrund der bekannten raumordnungsrechtlichen und familiären Hindernisse neuerlich eine strategische Vorgangsweise. Dafür war wiederum ein entsprechender Zeitaufwand absehbar notwendig.
Das neue Bauvorhaben begann, so wie jener zum Um-/Zubau des Wohnhauses HNr 111, zunächst ganz unscheinbar und endete, so wie jener zum Um-/Zubau des Wohnhauses HNr 111, in einer wesentlich veränderten Form.
Anfang Februar 2012 brachte der Bf bei der Baubehörde einen Antrag auf "Neubau eines Wirtschaftsgebäudes (Wohnung/Lager/Arbeitsfläche) samt Stützmauer" auf den Parzellen "GStNr 999/2 und GStNr 999/3" ein. Den angeschlossenen Beilagen ist zu entnehmen, dass auf der Parzelle GStNr 999/2 (Grundstückgröße 3.865 m²) im Bereich der Toranlage der neuen Zufahrtstraße auf einer Fläche von rd. 167 m² ein eingeschoßiger Neubau in Massivbauweise (Ziegelbau) mit einem Satteldach errichtet werden sollte (nur EG), dessen Beheizung über die Heizzentrale (Wärmetauscher) im KG des Hauses HNr 111 geplant war.
Der Einreichplan vom 26.Sept 2011 (!) sah im EG neben einer (weitgehend über Dachflächenfenster belichteten) "Einliegerwohnung" (57 m²) eine Abstell-/Lagerfläche von rd. 82 m² vor. Das im Plan als geschotterte "Abstellfläche" ausgewiesene Untergeschoß (rd. 148 m²) wurde weder in der Baubeschreibung erwähnt, noch bei der Berechnung der Bebauungsdichte berücksichtigt.
Wie beim ersten Bauvorhaben deuten Angaben zur Geschoßhöhe (Gesamthöhe 10,92 m, Kniestockhöhe 1,56 m) auf eine weitergehende Planung hin.
Eine ausgedehnte und massive Stützmauer sollte den Hang vor weiteren Rutschungen schützen.
Nach einem langwierigen und aufwändigen baubehördlichen Bewilligungsverfahren erteilte die Baubehörde dem Bf fast vier Jahre später, am 17.Mai 2016 eine Baubewilligung zur Errichtung von 9 Wohneinheiten im 1.UG, EG und DG, incl. Umbau eines Großraumes im DG ("Zimmer" mit 237,77 m²) in "4 Gästezimmer und einen Frühstücksraum mit Küche und Sanitäreinheiten sowie Ausbau des Galeriegeschoßes … ("Spitzboden") für die Nutzung als Abstellraum, Lagerraum etc". Ausdrücklich verwies der Baubewilligungsbescheid darauf, dass für den "Spitzboden" keine Bewilligung als Aufenthaltsraum erteilt werde.
Eine Benützungsbewilligung für das im Juni 2016 bewilligten Bauvorhaben ist im Bauakt der Gemeinde (Ort-X) nicht dokumentiert. Es liegt lediglich eine formlose Erklärung der Baubehörde vom 11.Juni 2015 vor, wonach das "Erd- und 1. Obergeschoß" aufgrund einer Teilfertigstellungsanzeige vom 14.April 2015 benützt werden dürfe.
Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zum Neubau HNr 111a kam es zweimal zu FlWPl-Änderungen für die betroffenen Grundstücke im Sinne der Bestrebungen des Bf. Zudem änderten sich die Eigentumsverhältnisse an der Parzelle GStNr 999/2, insofern als der Bf in zwei Teilschritten Alleineigentum an diesem Grundstück erlangte.
Aufgrund der vom Bruder bereits in der ersten Bauverhandlung zum Neubau HNr 111a vom 6.März 2012 angekündigten Übernahme der gesamten Parzelle GStNr 999/2 durch den Bf und des vorliegenden Teilungsplanes vom Sept 2014 hat das BFG keinen Zweifel, dass die Übertragung des Hälfteeigentums an der Parzelle GStNr 999/2 lange vorbereitet und im März 2015 zwischen den Brüdern in einem - nicht intabulierten - Vertrag vereinbart wurde.
Im Gegenzug erteilte der Bf am 29.März 2015 seine Zustimmung zur Verbücherung der Parzelle GStNr 999-5, auf der das bereits seit zwei Jahren bewohnte Einfamilienhaus des Bruders steht.
Dem ersten Teilschritt vom März 2015/Jänner 2016 folgte nach dem Tod der Mutter im Jänner 2017 nicht nur der Erwerb der restlichen EZ-888/4 mit dem ehemaligen Wirtschaftsgebäude, sondern auch der Parzelle GStNr 999/3 mit dem Auszughaus HNr-001 aus der EZ-888/4.
Damit befanden sich alle für das Projekt "Appartementhotel (Markenbezeichnung)" benötigten Grundstücksflächen im Alleineigentum des Bf.
10. Ab 2018 arbeitete der Bf an einem weiteren Ausbau der Hotelanlage "(Markenbezeichnung)", mit dem zugleich der Abriss des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes verbunden sein sollte (13.Dez.2018 Verhandlung der X-Behörde (Stadt-X)/Y-Stelle zur Erlangung der Genehmigung betreffend Abriss des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes und Erweiterung der Hotelanlage durch Neuerrichtung von zwei zusätzlichen Baukörpern mit Frühstücksraum im Hofbereich bzw. im Anschluss an das Objekt HNr 111; Errichtung einer zweigeschoßigen Tiefgarage mit angeschlossenem Cafe´, Errichtung eines Nebengebäudes mit Carport).
Durch den Tod des Bf im Febr. 2020 fand die Projektentwicklung in (Ort-X) ein abruptes Ende.
Auf der aktuellen Homepage des "Appartementhotel (Markenbezeichnung)" werden das Objekt HNr 111 als "Stammhaus", das HNr 111a als "Neubau" und das ehemaligen Auszugshaus HNr-001 als "Gästehaus" - samt der ergänzend errichteten Infrastruktur (Zufahrtsstraße, Außenschwimmbecken, Großgarage/Carport) von der "(Markenbezeichnung) GmbH" für touristische Zwecke vermarktet.
Als Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung der Mietobjekte des Bf durch die im März 2015 gegründete (Markenbezeichnung) GmbH, FN-66666a (mit der Gattin des Bf als 100% Gesellschafter-Geschäftsführerin) wurde dem BFG ein undatierter und nicht unterfertigter "Betreibervertrag" vorgelegt, nach welchem die "Betreibergesellschaft" als Entgelt für die Nutzung der beiden Objekte HNr 111 und HNr 111a ab einem nicht näher angeführten Zeitpunkt jährlich 90% des erwirtschafteten Gewinns als Nutzungsentgelt an den Bf abzuführen hat (BFG-Akt OZ 212).
11. Für die Liebhabereibeurteilung im anhängigen Verfahren liegen zwei unterschiedliche Prognoserechnungen des Bf für den Zeitraum 1999 - 2026 vor. Beide Berechnungen wurden nach dem Verfahrensergebnis vom selben steuerlichen Vertreter erstellt und umfassen sowohl das Wohnhaus HNr 111 (GStNr 999/1, Bf-Alleineigentum) als auch das szt. Wirtschaftsgebäude (GStNr 999/2 Hälfteeigentum Bf und Bruder).
Im Zuge der im 1. Halbjahr 2006 durchgeführten Vor-AP (2001-2004) hatte der Bf anlässlich der abgabenbehördlichen Überprüfung der Einkunftsquelleneigenschaft seiner Vermietungstätigkeit in (Ort-X) eine - in Euro-Beträgen verfasste - Prognoserechnung vorgelegt. Der Zeitraum 1999 - 2004 ist darin für die jeweiligen Positionen mit Gesamtsummen dargestellt, die sich mit den Abgabenerklärungen decken (keine Einnahmen, Werbungskosten 54.855,- €).
Beim Objekt HNr 111 (ohne Wirtschaftsgebäude) ergibt sich für die ersten sechs Jahre ein Werbungskostenüberschuss von 48.806,- €.
Die Einnahmenerzielung beginnt im 10.Prognosejahr (2008).
Bereits 2008 wird eine ganzjährige Vermietung angenommen. Zugleich geht der Bf ab dem ersten Vermietungsjahr von einem positiven Ergebnis aus.
Ab 2015 (17.Prognosejahr) übersteigen die prognostizierten Jahresergebnisse den Werbungskostenüberschuss aus der Vorbereitungsphase 1999-2007 und es ergibt sich ein Gesamteinnahmenüberschuss.
Ein Privatanteil ist weder einnahmenseitig, noch bei den Werbungskosten berücksichtigt.
Die Berechnung der Einnahmen geht im Jahr 2008 von einer Basisnettomiete (ohne Betriebskosten) von mtl. 6,30/m² für eine vermietbare Nutzfläche von 600 m² und 8 Garagen zu je 15,- €/Monat aus (= 46.800 € für 2008), mit Verminderung um ein Mietausfallswagnis von 10% p.a und 2% p.a. Valorisierung ab 2009.
Als Werbungskosten (WK) kommen ab 2008 eine Gebäude-AfA (1,5% p.a. von fiktiven AK + Sanierungsaufwand), laufender Reparaturaufwand (1% p.a. der AfA-Bemessungsgrundlage), Kosten für Fremdfinanzierung (2008-2017 = 10 Jahre) und "übrige Werbungskosten" (2.000,- € p.a. ab 2008) in Abzug. Reparaturaufwand und sonstige WK werden ebenfalls mit 2% p.a. valorisiert.
Im Zeitraum 2005 - 2007 sind für das Objekt HNr 111 weder eine AfA noch Instandhaltungskosten berücksichtigt (AfA lediglich für das Wirtschaftsgebäude). Zum Ansatz kommen nur 3.000,- € p.a. als "sonstige Werbungskosten" sowie im Jahr 2005 ein Fremdfinanzierungsaufwand.
Ab 2008 berücksichtigt die Prognoserechnung Sanierungskosten von auf den ersten Blick rd. 685.000,- €. Da die Prognoserechnung auch das Wirtschaftsgebäude erfasst (AfA lt. Erkl. 2007 1.278,- €), geht die Planung tatsächlich von rd. 600.000,- € Sanierungskosten für das Objekt HNr 111 aus.
Ewa 175.600,- € wurden bereits in den Jahren 2000/2001 in die Sanierung des Wohnhauses HNr 111 investiert (darunter, wie festgestellt, rd. 28.000,- € für die Neueindeckung des Daches im Jahr 2000). Für eine Fertigstellung des Bauvorhabens verbleibt damit ein Investitionsvolumen von etwa 425.000,- €.
Die Prognose geht von einer Fertigstellung im Jahr 2007 aus (Vollvermietung ab 1/2008; keinerlei AfA-Veränderungen in den Folgejahren).
Zum Zeitpunkt der Vorlage der Prognoserechnung (Frühjahr 2006) hatte der Bf bereits seinen Antrag auf Wohnbauförderung bei der Stmk. Landesregierung eingereicht (Okt. 2005), in dem er für das Förderobjekt HNr 111 eine Wohnnutzfläche von 593 m² für zehn Wohneinheiten angegeben (davon gefördert acht WE/497 m²) und Baukosten von 683.000,- € für dessen Sanierung geschätzt hatte.
Vor diesem Hintergrund geht das BFG - nicht zuletzt aufgrund der Annäherung der Prognoseannahmen an die Daten aus dem Förderantrag (Nutzfläche, Vermietungsbeginn Sanierungskosten) davon aus, dass die 2006 vorgelegte Prognoserechnung mit den Erkenntnissen aus den Jahren ab 1999 und mit Blick auf das zur Wohnbauförderung angemeldete Bauvorhaben erstellt wurde.
Damit weicht die Prognoserechnung jedoch von den Verhältnissen zu Beginn des Prognosezeitraumes ab und nimmt für 1999 - 2004 die Position einer Plausibilitätskontrolle ein, in der die Daten aus den Abgabenerklärungen zum Ansatz kommen.
Ein Grund, das Jahr 2005 als einziges bereits abgelaufenes Jahr - abgesehen vom Finanzierungsaufwand - aus dieser Betrachtung auszunehmen, ist für das BFG nicht erkennbar (Auswirkung: 15.347,- € fehlende Werbungskosten).
Bei Erweiterung des Plausibilitätsvergleiches auf die Jahre 2006 und 2007 erhöht sich die Abweichung zwischen der vorliegenden Prognoserechnung und den Erklärungsdaten für 2005 - 2007 auf 86.971,- €.
Noch bevor die Prognoserechnung von der Vorbereitungsphase in die Vermietungsphase übergeht und Sanierungskosten aus der zweiten Bauphase berücksichtigt, sammelte sich tatsächlich über einen Zeitraum von 9 Jahren ein Werbungskostenüberschuss für das Objekt HNr 111 von 135.777,- € an, den die Prognoserechnung, trotz der retrospektiven Betrachtung für die ersten sechs Jahre, nicht einmal zur Hälfte abbildet.
Auch für die nachfolgenden Jahre geht die im Jahr 2006 vorgelegte Prognoserechnung nicht von den zu Prognosebeginn realen bzw. absehbaren Verhältnissen aus.
Wenn einnahmenseitig eine vermietbare Nutzfläche von 600 m² zum Ansatz kommt, ist darin auch die zweite Ebene des DG ("Spitzboden") berücksichtigt.
Wie festgestellt, ergibt sich eine annähernd so große Nutzfläche für das Objekt HNr 111 nur aus den Angaben im Förderantrag des Bf vom Okt 2005. Darin war jedoch von insgesamt 593 m² lediglich eine Teilfläche von 497 m² zur Vermietung vorgesehen.
Für die nicht geförderte restliche Fläche wurde weder im Zusammenhang mit dem Förderantrag noch später eine Baubewilligung beantragt oder erteilt. Tatsächlich ist dem Bauakt kein dem Förderantrag entsprechendes Bauvorhaben zu entnehmen und kam nach dem Verfahrensergebnis ein solches auch nicht zur Umsetzung.
Auf Basis der baubehördlichen Einreichunterlagen vom Juli 2000 war lediglich ein über dem EG gelegenes Geschoß für einen Halbstockausbau vorgesehen. Ein Ausbau der "2. DG-Ebene" war nicht beantragt und wäre nach der zu dieser Zeit höchstzulässigen Bebauungsdichte auch nicht bewilligungsfähig gewesen.
Die Nutzfläche der im Juli 2000 geplanten fünf Wohnungen (EG/DG) betrug insgesamt 413,70 m² (= Verhältnisse zu Beginn des Prognosezeitraumes).
Nach dem tatsächlich umgesetzten Bauplan vom Nov 2007 erreicht die Gesamtnutzfläche der geplanten zehn Wohneinheiten im Objekt HNr 111 493 m², darunter - ohne Baubewilligung errichtet - zwei Kleinwohnungen in der "2. DG-Ebene" (54 m² bzw. 35 m² Nfl). Der Großteil dieser Geschoßfläche ist im Plan als Galerie mit für Wohnzwecke nicht nutzbarem Luftraum ausgeführt.
Der Einbau von Tastereinsätze für acht Hotelcards im Febr. 2008 zeigt, dass beim tatsächlich umgesetzten Bauvorhaben lediglich für acht der zehn Wohnungen von einer künftigen Vermietung ausgegangen wurde.
Wenn die "2.DG-Ebene" im Rahmen der Bewirtschaftung durch die (Markenbezeichnung) GmbH ab Juli 2016 nunmehr offenbar ausgebaut und zur Nutzung für Schlaf- und Aufenthaltsräume des Personals vorgesehen ist, so stehen diese Räumlichkeiten auch nach der endgültigen Nutzungsentscheidung für eine Vermietung nicht zur Verfügung.
Das BFG hält es aufgrund des Verfahrensergebnisses für nicht erwiesen, dass die "2.DG-Ebene" je für eine Vermietung vorgesehen war. Auch wenn die Planung bereits im Jahr 2000 eine spätere Nutzung der "2.DG-Ebene" vorbereitete, war deren Nutzung zur Vermietung weder im Jahr 2000 noch im Frühjahr 2006 absehbar. Die nachfolgende Entwicklung zeigt, dass dem Bf aus diesem Bereich auch tatsächlich nie Mieterlöse zuflossen.
Für die Erstellung einer vorausblickenden Prognoserechnung bedeuten die festgestellten Umstände, dass keine Berechtigung bestand, die gesamte im Förderakt angegebene Nutzfläche in die Berechnungsgrundlage für die Einnahmenerzielung einzubeziehen. Dies nicht zuletzt, weil auch den Förderunterlagen zu ersehen war, dass lediglich eine Teilfläche von 497 m² dauerhaft vermietet werden sollte.
Die Basis für die Erlösschätzung in der Prognoserechnung reduziert sich dadurch um fast 18%.
Bei einer Nutzfläche von 600 m² als Basis für die Einnahmenerzielung lässt die Prognoserechnung aus dem Jahr 2006 zudem jegliche Privatnutzung außer Ansatz.
Solange ein Ausbau der "2.DG-Ebene" für Wohnzwecke nicht einmal in die Wege geleitet und eine Nutzung der "Wohneinheit" W 10 aus dem Förderverfahren daher nicht möglich war, kam für eine Privatnutzung durch die Familie des Bf nur die EG-Wohnung W 2 in Frage. Das Ermittlungsergebnis bestätigt die dauerhafte Privatnutzung dieser Wohnung bis über den Verfahrenszeitraum hinaus.
Zu Beginn des Prognosezeitraumes hatte diese Wohnung eine Nutzfläche von 139 m² (Einreichplan 7/2000). Aufgrund der von vorne herein und dauerhaft geplanten Privatnutzung stand eine entsprechende Wohnfläche von Beginn an zur Erzielung von Einnahmen nicht zur Verfügung.
Infolge der Privatnutzung der Wohnung W 2 im EG und des Entfalls der Wohneinheit W 10 im nicht ausgebauten DG verminderte sich die vermietbare Nutzfläche aus der Sicht des Jahres 2000 auf 274,55 m² (vgl. Bauvorhabensbericht der Gemeinde (Ort-X) v. 30.Jän.2001). Unter Berücksichtigung eines 10% Mietausfallsrisikos war damit eine Reduktion der maximal erzielbaren Mieterlöse um fast 60% gegenüber den im Jahr 2006 prognostizierten Einnahmen verbunden (nicht berücksichtigt ist ein Korrekturbedarf betreffend den Ansatz für Garagenvermietung). Die Werbungskosten verringern sich dagegen nur um den auf die Privatnutzung entfallenden Anteil der Kosten aus der Sanierung, Erhaltung und Fremdfinanzierung des Objekts HNr 111.
Nicht zuletzt war bei Vorlage der Prognoserechnung im Jahr 2006 absehbar, dass der Umbau zum angenommenen Vermietungsbeginn (Vollvermietung ab 1/2008) noch in Gang und das Haus für die prognostizierte Dauervermietung nicht verfügbar sein würde (zwei Jahre Umsetzungsfrist für das geförderte Bauvorhaben).
Tatsächlich wurden aus dem Mietobjekt jedoch - unter Ausblendung der Vermietung an den Bruder - bis Herbst 2014 gar keine Mieteinnahmen erzielt. Und selbst die Einnahmen des Jahres 2014 beschränkten sich auf drei Wochenenden im Oktober mit je vier vermieteten Wohneinheiten (Stb-Stellungnahme 8/2019, BFG-Akt OZ 158 B 68A).
Daraus resultiert der vollständige Ausfall der prognostizierten Einnahmen der ersten 7 Jahre aus der Prognoserechnung des Jahres 2006 im Rahmen der durchzuführenden Plausibilitätskontrolle.
Abgesehen von den einnahmenseitigen Ansätzen ist auch der Großteil der prognostizierten Kostenpositionen zu Lasten einer Beurteilung als Einkunftsquelle korrekturbedürftig. Dies betrifft insbesondere einen absehbaren, beträchtlichen Sanierungsmehraufwand.
Wie festgestellt, geht neben der vermietbaren Wohnnutzfläche auch der Ansatz der Sanierungskosten in der Prognoserechnung auf den Antrag des Bf auf Wohnbauförderung vom Okt. 2005 zurück. Wegen der Miterfassung des Wirtschaftsgebäudes im AfA-Ansatz sind in der Prognoserechnung jedoch tatsächlich nur 600.000,- € Sanierungskosten erfasst.
Dass das BFG den im Wohnbauförderverfahren angegebenen Sanierungskosten nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft für das tatsächliche Kostenvolumen einräumt, wurde bereits festgestellt.
Zunächst erfasst das Förderverfahren die Kosten des Bauvorhabens nur für acht geförderte Wohneinheiten ohne Inventar, ohne Sonderausstattung im großflächigen KG und ohne den Aufwand für die Außenanlagen.
Zudem weicht die im Förderakt einliegende Aufstellung vom 13.Juni 2008 über 573.630,- € Sanierungskosten für acht geförderte Wohnungen von den aus dem AP-Verfahren vorliegenden Unterlagen sowohl betragsmäßig als auch inhaltlich gravierend ab (Abweichungen betreff. Rechnungsdatum/-summen, Leistungsangaben bis hin zu den bauausführenden Unternehmen).
Dazu kommen die nicht nachvollziehbaren Kosten aus der Zeit vor 2008 (insbesondere Rechnung Fa H. vom 21.Juni 2005 betreffend Dachstuhl im Betrag von 49.990,- € und weitere Kosten von 11.675,- € für Spenglerarbeiten am Dach vom Aug. 2007 bzw. März 2008 nach umfassender Dachsanierung im Jahr 2000). Zu erinnern ist zudem, dass in der vorgelegten "Euro-Prognoserechnung" zu den Jahren vor 2008 kein entsprechender Aufwand erfasst ist.
Bei Berücksichtigung der angeführten Umstände konnten die im Wohnbauförderverfahren erfassten Sanierungskosten daher keine Basis für eine realistische Schätzung des für das Bauvorhaben HNr 111 einzuplanenden Investitionsvolumens sein.
Lt. Abgerkl. bzw. AP-Feststellungen lag das tatsächliche Sanierungsvolumen allein bis zur Benützungsbewilligung/Förderzusage für das Objekt HNr 111 im Juni 2008 mit rd. 1.072.500,- € um fast 80% über dem Prognosewert und stieg bis zum Jahresende 2008 auf 1.140.700,- € (= + 90% im Vergleich zur Planung). Dazu kamen in den Jahren 2009 und 2010 noch weitere Kosten für Außenanlagen.
Der über einen Zeitraum von 11 Jahren (2000-2010) angefallene Gesamtaufwand für das Bauvorhaben zum Um-/Zubau des Wohnhauses HNr 111 betrug demnach mit rd. 1.221.000,- € mehr als das doppelte des Prognosewertes.
Erfasst sind darin auch Kosten von mehr als 73.000,- € für das Ende Okt. 2008 fertiggestellte Außenschwimmbecken (mit Gegenschwimm- und Massageanlage) sowie von 35.800,- € für die Errichtung der Zufahrtsstraße (incl. Asphaltierung 5/2009).
Dazu kamen in den Jahren 2002-2004 notwendig gewordene substanzerhaltende Maßnahmen von rd. 26.000,- €, die in der Prognoserechnung keine adäquate Berücksichtigung fanden (1.425,- € Gesamtreparaturaufwand 1999-2004).
Nicht zuletzt fehlt das im AVZ nicht erfasste Inventar (Küchen-, Sanitärausstattung).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Jahr 2006 im AP-Verfahren 2001 - 2004 vorgelegte Prognoserechnung, neben den allzu großzügigen Einnahmenansätzen, auch bezüglich des Sanierungsaufwandes gravierend von damals bereits absehbaren Kosten abweicht.
Bei Richtigstellung dieser Ansätze erreicht die vorgelegte Prognoserechnung kein positives Gesamtergebnis bis 3/2026.
Vor diesem Hintergrund bedarf es weder einer Detailwürdigung der Prognoseansätze zu den Garageneinnahmen noch zu den weiteren Werbungskostenpositionen. Verwiesen sei lediglich darauf, dass sich der zu geringe Ansatz von Sanierungskosten in der Prognoserechnung auch massiv auf den angenommenen Reparaturaufwand für künftige Jahre auswirkt (1% der AfA-Basis) und die "übrigen WK" mit 2.000,- € p.a. in der Prognoserechnung bei weitem nicht ausreichend berücksichtigt sind, um nicht verrechenbare Bewirtschaftungskosten abzudecken (z.B. Betriebskosten im Zusammenhang mit Mietausfällen, Fahrtkosten des Bf von Graz nach (Ort-X), Rechts- und Steuerberatungskosten betreffend das Mietobjekt HNr 111).
Die erstmals im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren im Febr. 2013 vorgelegte zweite Prognoserechnung (Erstellungsdatum unbekannt), ebenfalls mit Prognosezeitraum 1999-2026, ist in ATS-Beträgen erstellt (Vorlageunterlagen, BFG-Akt, OZ 113).
Auch diese Prognoserechnung geht von einem positiven Jahresergebnis ab dem ersten Vermietungsjahr 2004 aus. Ein Gesamteinnahmenüberschuss wird erstmals für das 13. Jahr (2011) angenommen. Nach 28 Jahren (2026) beträgt dieser 368.990,- €.
Abweichend von der Prognoserechnung aus dem Jahr 2006 geht der Bf hier von einer Fertigstellung des Um-/Zubaus beim Wohnhaus HNr 111 mit einem Kostenaufwand von umgerechnet rd. 539.000,- € bereits im 1. Halbjahr 2003 (Ganzjahres-AfA 2003) und einer ganzjährigen Vermietung ab 2004 aus (Basis 500 m² Nutzfläche zu mtl. je 75,90 ATS + 15,- ATS BK (= 6,60 €/m²); Mietausfall (nicht für BK!) und Valorisierung mit 10% p.a. bzw. 2% p.a. wie in der Prognoserechnung aus dem Jahr 2006).
Durch einen Abzug der privat genutzten EG-Wohnung W 2 vermindert sich in diesem Fall unter Berücksichtigung des Mietausfallswagnisses die Berechnungsgrundlage für die Mieteinnahmen um mehr als die Hälfte.
Ausgabenseitig bleibt diese Prognoserechnung mit einem Ansatz von 539.000,- € für Sanierungskosten (Gebäude-AfA ab 2003 11.811,- € p.a. abzüglich AfA/fikt. AK für HNr 111 und WG) um 10% hinter den Annahmen der Prognoserechnung aus dem Jahr 2006 zurück. Eine Begründung für diesen Ansatz findet sich in den Verfahrensunterlagen ebenso wenig, wie für die fehlende Berücksichtigung von Betriebskosten für 1999 - 2003.
Zusammengefasst liegen auch der "Schilling-Prognose-Rechnung" methodisch und inhaltlich grundlegend richtig zu stellende Annahmen bzw. Ansätze zugrunde.
Dazu kommt der bereits zur Prognoserechnung ex 2006 dargestellte, massive Anpassungsbedarf im Rahmen der vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung.
II. Rechtslage
1. Zur Einkommensteuer:
Vor der steuerlichen Berücksichtigung der Ergebnisse aus verlustträchtigen Vermietungstätigkeiten ist deren Einkunftsquelleneigenschaft zu untersuchen.
Hat der für die Beurteilung maßgebliche Zeitraum nicht vor dem 14. November 1997 begonnen, ist dieser Prüfung die Rechtslage nach der Liebhabereiverordnung 1993, BGBl II Nr. 1993/33 idF BGBl. II Nr. 358/1997 bzw. BGBl. II Nr. 1999/15 (nachfolgend LVO) zugrunde zu legen.
Im Vorfeld ist zu klären, ob die Betätigung überhaupt einer Einkunftsart iSd des § 2 (3) EStG bzw. einer unternehmerischen Tätigkeit iSd UStG 1994 zuzuordnen ist.
Eine Zuordnung zu den Vermietungseinkünften iSd § 28 EStG setzt auf Dauer gerichtetes Ertragsstreben voraus, dass sich in einem Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien zu äußern hat. Bloße Bekundungen eines Ertragsstrebens genügen nicht. Anderseits ist das Ertragsstreben nicht an einer von der Behörde als wirtschaftlich zweckmäßig erachteten Gestaltung der Vorbereitungsphase zu messen. Dauerhaftes Ertragsstreben kann auch bei Unterbrechung einer Vermietungstätigkeit anzunehmen sein, sofern eine spätere Vermietung objektiv absehbar ist (VwGH 4.11.1980, 3235/79; VwGH 24.4.1997, 94/15/0126; VwGH 19.3.2008, 2007/15/0134).
Bei Mietvereinbarungen unter nahen Angehörigen kommt es zu keiner Liebhabereiprüfung, wenn das Mietverhältnis nicht den Kriterien der höchstgerichtlichen Angehörigenjudikatur entspricht. Eine Nutzungsüberlassung mit dem Ziel, Angehörigen einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden, erfolgt nicht zum Zweck der Einnahmenerzielung und stellt daher keine wirtschaftliche Betätigung dar (VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0015).
Die für das anhängige Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der LVO lauten:
"§ 1 (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (…), die
- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen."
§ 2 LVO legt in den Abs 1 und 2 für die durch § 1 Abs 1 der VO erfassten Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung, soweit diese nicht unter Abs.3 der Bestimmung fallen, Kriterien fest, an Hand welcher das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs 1 zu prüfen ist.
Für unter § 1 Abs 1 LVO fallende entgeltliche Gebäudeüberlassungen (so genannte "große Vermietungen") sieht § 2 Abs 3 LVO einen anderen Modus zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht vor.
§ 2 Abs 3 LVO lautet:
"Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."
Nach § 6 LVO kann "Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn (..) nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen."
Zufolge § 2 Abs.3, zweiter Satz LVO ist die Gewinnerzielungsabsicht bei einer dem Bereich des § 1 Abs.1 LVO zuzuordnenden, entgeltlichen Gebäudeüberlassung somit ausschließlich nach dem Verhältnis des Zeitraumes der geplanten Gesamtgewinn-/Gesamtüberschusserzielung zum genannten absehbaren Zeitraum von 25 bzw. 28 Jahren zu beurteilen. Eine Kriterienprüfung nach § 2 Abs.1 LVO hat nicht stattzufinden (vgl. explizit VwGH 24.10.2013, 2011/15/0182). Auch ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs.2 LVO ist nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs.3 erster Satz LVO).
Da die Absicht als Vorgang des forum internum einer direkten Beweisführung nicht zugänglich ist, obliegt es dem Vermieter, der Abgabenbehörde mittels einer Planung iSd § 2 Abs.3 LVO objektiv nachvollziehbar zu vermitteln, dass seiner Vermietungstätigkeit eine Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht zugrunde liegt. § 2 Abs.3 LVO schränkt damit im Ergebnis die für den Bereich des § 1 Abs.1 LVO grundsätzlich geltende Einkunftsquellenvermutung ein und bürdet dem Vermieter eine Nachweispflicht auf (VwGH 6.7.2006, 2002/15/0170).
Die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Betätigung steuerlich als Einkunftsquelle zu behandeln ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist eine für jeden Bemessungszeitraum zu lösende Rechtsfrage ("Jahr-zu-Jahr-Betrachtung"). Sachverhaltsbezogen erfordert deren Beantwortung eine periodenübergreifende Betrachtung, da nur dadurch einer Tätigkeit, ungeachtet eines in einem einzelnen Jahr erwirtschafteten Verlustes, ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis und damit eine Eignung als Einkunftsquelle unterstellt werden kann. Die dazu nötigen Sachverhaltsfeststellungen unterliegen als Tatfragen der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde bzw. des BFG.
Sofern ein positives Gesamtergebnis nicht von vorne herein aussichtslos erscheint, bedarf es zur endgültigen Beurteilung der Einkunftsquelleneignung einer Vermietungstätigkeit regelmäßig eines mehrjährigen Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen Veranlagungsbescheide nach § 200 BAO vorläufig zu erlassen sind. Nach der Judikatur des VwGH gilt dies für die "große Vermietung" (§ 1 Abs.1 LVO) und die "kleine Vermietung" (§ 1 Abs.2 LVO) in gleicher Weise.
Die Dauer des Beobachtungszeitraumes hängt von den Umständen der konkret gewählten Bewirtschaftungsart ab. Lassen die Umstände des Einzelfalles, etwa hohe, fremdfinanzierte Investitionen, einen Einnahmenüberschuss erst später erwarten, ist tendenziell ein längerer Zeitraum notwendig (VwGH 25.11.2013, 2011/15/0182; VwGH 17.12.2001, 95/14/0010; VwGH 3.7.1996, 93/13/0171; VwGH 15.11.1994, 94/14/0083; VwGH 22.1.1985, 84/14/0048).
Normen und Schlagworte
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100112/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100112.2016
- Stammnummer
- 138325
- Gültig
- 28.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF