Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100112/2016
"Große Vermietung" als unternehmerische Betätigung iSd UStG 1994 trotz ertragsteuerlicher Liebhaberei nach § 2 Abs. 3 LVO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100112/2016vom 28.08.2022Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beim Bauvorhaben betreffend das Wohnhaus HNr 111 flossen zunächst in einer ersten Bauphase in den Jahren 2000/2001 rd 176.000,- € in den im Juli 2000 bewilligten Um-/Zubau.
Nachdem lt. Beschwerdevorbringen die Insolvenzen des beauftragten Bauunternehmens bzw. auch jene des (angeblich) beauftragten Zimmereibetriebes das Bauvorhaben gestoppt hatten (Konkurseröffnung März bzw. Okt.2001), standen die Bauarbeiten bis Herbst 2007 still (V+V-Einkünfte 2002-2004 ohne AfA-Abzug für HNr 111).
Die Stromverbrauchsdaten zum Objekt HNr 111 weisen von Nov 2000 bis zumindest März 2007 keinen Stromverbrauch aus (Auskunft Energienetze Stmk. GmbH v. 6/2019, BFG-Akt OZ 150). Die Bauarbeiten wurden demnach spätesten Ende Okt. 2000 eingestellt.
Zum Zeitpunkt der Baueinstellung war das Bauvorhaben bis zur Eindeckung mit einem neuen Dach fortgeschritten (Rechnungen Dachdeckerei-X Graz vom 30.Nov.2000 über umgerechnet rd. 28.300,-€ betreffend 497 m² Biberschwanz-Eindeckung, inkl. 16 Dachflächenfenster, 3 Kamine und zugehörige Spenglerarbeiten).
Nach dem Vorbringen des Bf im AP-Verfahren hatte das insolvent gewordene Bauunternehmen gravierende statische Mängel am Gebäude verursacht, woraus Schwierigkeiten bei der nachfolgenden Auftragsvergabe zur Vollendung der Bauarbeiten resultiert hätten (Stb-Mail 22.1.2013, BFG-Akt OZ 113).
Der einzige in den Verfahrensunterlagen erwähnte "Statikmangel" im Gefolge der im März 2001 (als B-Bau GmbH) insolvent gewordenen A Bau GmbH aus der Anfangsphase des Bauvorhabens HNr 111 betrifft die übermäßige Durchbiegung der Garagendecke beim Einfahrtstor. Die Garage befindet sich abseits des Wohnhauses.
Ein Gutachten im Auftrag der ABC-Versicherung (Haftpflichtversicherung des szt. Statikers) vom August 2009 kommt zum Ergebnis, dass die Statikberechnungen vom Juni 2000 normgerecht erfolgt waren und stellt als Ursache für die aufgetretene übermäßige Durchbiegung der Garagendecke einen zu gering dimensionierten Deckenpfeiler im Einfahrtsbereich der Garage fest.
Da weitere Statikmängel im Gutachten der ABC-Versicherung nicht erwähnt sind, geht das BFG davon aus, dass dem insolventen Bauunternehmen keine weiteren Leistungsmängel dieser Art zuzurechnen waren, zumal der Bf im Verfahren solche weder konkretisierte noch nachwies.
Selbst der eingewendete Statikmangel bei der Garagendecke wurde erst in einem vom Bf beauftragten Gutachten der E-GmbH vom Nov. 2007 festgestellt. Die E-GmbH "sanierte" daraufhin im Juni/Juli 2008 die Garagendecke des Objekts HNr 111 um 33.950,- € (lt. ABC-Gutachten keine fachgerechte Sanierung). Aufgrund des seit Februar 2002 abgeschlossenen Insolvenzverfahrens der A/B-Bau GmbH forderte der Bf die Sanierungskosten vom szt. Statiker der Baufirma ein, was zum oa. Gutachten der ABC-Versicherung führte.
Der Erhalt einer Schadenersatzleistung ist in den Überschussermittlungen des Bf nicht dokumentiert. Die Garage steht bis heute in Verwendung (Stb-Stellungnahme 8/2019 S.44, BFG-Akt OZ 156).
Wenn die Baumängel des A Bau GmbH den Baustopp auslösten, erscheint es dem BFG nicht nachvollziehbar, weshalb nicht spätestens bei der Einstellung der Bauarbeiten im Herbst 2000, somit zumindest ein halbes Jahr vor der Insolvenzeröffnung, eine zeitnahe Schadensfeststellung zur Beweissicherung der angeblich gravierenden - daher wohl offensichtlichen - Baumängel erfolgte.
Kein wirtschaftlich agierender Bauherr lässt in einer solchen Situation ein Bauvorhaben ohne Klärung der Umstände einfach ruhen.
Jedenfalls ist aber zu erwarten, dass der spätere Auftrag an die E-GmbH zur Feststellung der Mängelursachen auch allfällige weitere Baumängel umfasste.
Unter diesen Umständen geht das BFG davon aus, dass sich die Leistungsmängel der A/B-Bau GmbH auf den Eingangsbereich der Garagendecke beschränkten. Inwieweit dieser Mangel dem Fortgang der Bauarbeiten am Wohnhaus HNr 111 entgegenstand, ist für das BFG nicht nachvollziehbar.
Die vom Bf mit dem Bau beauftragte A Bau GmbH, FN_99999a (Bauführer lt. Einreichplan vom 10.Juli 2000), war erst mit Generalversammlungsbeschluss vom 9.Juni 2000 (!) aus einer "Auto-Reparatur GmbH" aus (Stadt-X) hervorgegangen, die seit Juli 1999 über keinen Geschäftsführer verfügte (offenbar Mantelkauf). Die FB-Eintragung der Änderungen (neuer Firmenwortlaut, Grazer Geschäftsanschrift, neuer Geschäftszweig, neuer Alleingesellschafter-Geschäftsführer) war am Tag des Baubewilligungsbescheides für den Um-/Zubau des Wohnhauses HNr 111 erfolgt (18.Juli 2000).
Im Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen im Baubewilligungsverfahren war die A Bau GmbH demnach weder als solche rechtlich existent, noch verfügte die Gesellschaft über die Befugnis für die Bauführung beim Bauvorhaben des Bf.
Bereits im Nov. 2000 übertrug der Namen gebende "Gründungsgesellschafter" G. A seinen Gesellschaftsanteil (100% Beteiligung) an den im Juni 2000 bestellten Geschäftsführer (GF) und schied aus der Gesellschaft wieder aus. Zugleich änderte die GmbH ihren Firmenwortlaut auf "B-Bau GmbH" (Initialen des neuen Gesellschafter-GF) und verlegte die Geschäftsanschrift zurück in die Südweststeiermark an die Wohnadresse des neuen Machthabers.
Am 31.März 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-Bau GmbH eröffnet. Mit Beschluss des BG (Stadt-X) vom 18.Febr. 2002 wurde der Konkurs gem. § 139 KO aufgehoben. Die amtswegige Löschung erfolgte zwei Jahre nach "Gründung" der A Bau GmbH am 23.Juli 2003.
Während die A Bau GmbH als bauausführendes Unternehmen auf dem Einreichplan zum Bauvorhaben HNr 111 vom Juli 2000 aufscheint, liegen zur C GmbH, FN-88888z keine Nachweise über eine Beauftragung mit den Zimmereiarbeiten am Bauprojekt HNr 111 vor.
Zudem ist für das BFG nicht einsichtig, welche verzögernde Wirkung die Insolvenz des angeblich mit den Zimmereiarbeiten beauftragten Unternehmens (Konkurseröffnung Okt 2001) für den bereits ein Jahr davor eingetretenen Baustopp haben konnte, der zudem nach der Fertigstellung des Daches beim Objekt HNr 111 erfolgt war.
Obwohl das Insolvenzverfahren der A /B-Bau GmbH bereits im Febr. 2002 (bzw. jenes der C GmbH im Mai 2003) beendet war, standen die Arbeiten beim Um-/Zubau des Wohnhauses HNr 111 bis Herbst 2007 still.
Die im AP-Verfahren vorgebrachte Wiederaufnahme der Bauarbeiten im Jahr 2005 (Stb-Mail 22.1.2013, BFG Akt OZ 113) wird durch die weiteren Ermittlungen nicht bestätigt.
Im finanzgerichtlichen Verfahren sprach der steuerliche Vertreter von notwendigen substanzerhaltenden Maßnahmen am Wohnhaus HNr 111 im Jahr 2005 (Rechnungen Fa H. vom 21.Juni 2005 Dachstuhl 49.580,- € bzw. vom 16.Juni 2006 Isolierungsarbeiten 55.000,- €). Das Um-/Zubauprojekt wurde demnach erst wieder im Jahr 2007 aufgenommen (Wohnbauförderakt Stmk. LReg, S.15; Stb-Stellungn. 8/2019, BFG-Akt OZ 156, S.6f).
Welche Stromversorgung die Arbeiten im Jahr 2005 ermöglichte, blieb im Verfahren offen.
Ebenso wenig sind aus den Verfahrensunterlagen die Gründe für einen neuen Dachstuhl als notwendige substanzerhaltende Maßnahme ableitbar, nachdem erst fünf Jahre davor die Dacheindeckung des Objekts HNr 111 vollständig erneuert worden war. Auch Isolierungsarbeiten an den Außenmauern waren bereits in Jahr 2000 durchgeführt worden (Rechnung Erdbau I. v. 22.Sept.2000 rd. 4.600,-€).
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war die lange Unterbrechung der Arbeiten beim Bauvorhaben HNr 111 nicht auf die vom Bf vorgebrachten Umstände, sondern in erster Linie auf die bereits dargestellten raumordnungsrechtlichen Probleme und die persönliche bzw. familiäre Situation des Bf zurückzuführen.
3.1. Bereits im Frühjahr 2003 hatte die Baubehörde die Fertigstellung des Bauvorhabens beim Bf urgiert (Bauakt, Teil II).
Inzwischen bahnte sich - als Folge der im Jahr 1999 durchgeführten AP für 1995 - 1998 mit vorläufigen Veranlagungsbescheiden gem. § 200 BAO - auch ein neuerliches Interesse der Abgabenbehörde an der Vermietungstätigkeit des Bf an.
Anfang 2006 begann eine weitere AP für 2001-2004.
Kurz davor beantragte der Bf im Okt. 2005 eine Förderung seines Sanierungsprojekts nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 (St. WFG 1993).
In Abweichung vom bewilligten Bauprojekt aus 7/2000 lag dem Antrag an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Stmk. LReg) vom 6.Okt 2005 auf Gewährung einer Förderung für eine sogenannten "kleine Wohnhaussanierung" ein Bauvorhaben zur Errichtung von zehn Wohneinheiten mit einer Gesamtnutzfläche von 593 m² auf zwei Geschoßebenen (4x EG/6x "DG") zugrunde.
Der rechnerische Abgleich der Nutzflächen zeigt, dass fünf Wohneinheiten im 1.OG und eine Großwohnung in einem darüber liegenden Geschoß entstehen sollten.
Der konsequenten Bezeichnung "DG" für alle über dem EG liegenden Räumlichkeiten liegt die Beschränkung der Förderung von neu geschaffenem Wohnraum auf den Dachgeschossausbau im Rahmen der Wohnhaussanierung des St. WFG 1993 zugrunde.
Je eine Wohnung im EG und "DG" waren aus dem Förderantrag ausgenommen (W 1 und W 5 je 48 m² Nfl = "Nordzubau" lt. Stb-Stellungn. 8/2019). Die acht förderbaren Wohnungen (Gesamtnutzfläche 497 m²) betrafen sechs Kleinwohnungen (Nfl unter 50 m²) und zwei Großwohnungen (W 2/EG 95 m²; W 10/DG 123 m²).
Die voraussichtlichen Sanierungskosten waren mit 683.000,- € geschätzt und umfassten u.a. eine Pelletsheizung (85.000,- €), "Dachdecker plus Spengler" (47.000,- €) und "Trockenlegung" (25.000,- €) bzw. die Grundrissgestaltung (186.000,- €) sowie diverse Wärmedämmungsmaßnahmen.
Da zu den Voraussetzungen für die vom Bf beantragte Förderung eine ständige Nutzung der zu sanierenden Wohnungen als Hauptwohnsitz (HW) gehört (wurde vom Bf im Förderantrag zugesichert), musste jede Wohneinheit neben einer Sanitäreinheit auch über eine Küche verfügen.
Kurz vor Abschluss des AP-Verfahrens für 2001 - 2004 erging am 9.Mai 2006 auf Basis der zulässigen Maximalförderung von 50.000,- € je geförderter Wohneinheit eine vorläufige Förderzusage der Landes-Wohnbauförderstelle für die beantragten Sanierungskosten in Höhe von 400.000,- € an den Bf. Zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und Vorlage der zugehörigen Originalrechnungen wurde eine Frist von zwei Jahren eingeräumt.
Im Wohnbauförderakt ist die vom steuerlichen Vertreter des Bf im Aug. 2019 vorgebrachte ursprüngliche Verweigerung zur Förderung des nördlichen Zubaus (mit den Wohneinheiten W 1 und W 5) nicht dokumentiert.
Dagegen zeigt ein offenbar nicht versendeter Entwurf zum Schreiben der Förderstelle vom 31.Juli 2012 (mit Detailangaben zu den von einer Rückforderung betroffenen Wohneinheiten) eindeutig, dass die Förderstelle die Wohnungen W 1 und W 5 als nicht gefördert behandelte.
In einem Schriftsatz v. 14.Aug.2013 wurde der Bf deutlich auf die Maßgeblichkeit der bei Antragstellung getroffenen Festlegung betreffend die nicht förderbaren Wohneinheiten W 1 und W 5 hingewiesen.
In Hinblick darauf sieht das BFG keine Veranlassung, vom Inhalt der den Antragsunterlagen vom Okt 2005 beiliegenden Aufstellung im Förderakt abzuweichen, in welcher die Wohnungen W 1 (EG) und W 5 ("DG") von der Förderung ausgenommen wurden.
Im Akt der Baubehörde findet sich kein dem Wohnbauförderantrag des Bf entsprechendes Bauprojekt aus dem Jahr 2005 zum Um-/Zubau des Wohnhauses HNr 111.
3.2. Dem im Juni 2000 bewilligten Einreichplan folgt im baubehördlichen Akt ein mit 5.Sept 2007 datierter "Austauschplan" eines neuen Planverfassers (IS Ingenieurbüro D GmbH), der sich vom bewilligten Einreichplan aus 7/2000 im Wesentlichen dadurch unterscheidet, dass - bei unveränderten Außenmaßen des Wohnhauses - nunmehr sieben Wohneinheiten (2x EG/ 5x "DG 1.Ebene" mit Wohnungsbezeichnung W 1 - W 5) und ein Großraum mit Galerie in einem neuen "DG 2.Ebene" (ohne Wohnungsnummerierung) ausgeführt werden sollen.
Die beiden ehemaligen Großwohnungen im (nunmehr ersten) DG sind in vier kleinere Wohnungen mit den im Wohnbau-Förderantrag vom Okt 2005 angegebenen Wohnungsgrößen für die Wohnungen W 6 - W 9 aufgeteilt.
Der Großraum mit der im Förderantrag vom Okt 2005 als W 10 bezeichneten "Wohneinheit" im "DG 2.Ebene" soll, obwohl lt. Plan nicht für eine Wohnnutzung vorgesehen, mit einer 5 m² großen Sanitäreinheit ausgestattet werden.
Das EG umfasst - abweichend vom Förderantrag - nach wie vor lediglich die beiden im Juli 2000 bewilligten Wohneinheiten, doch ist die Veranda an der Westseite mit rd. 62 m² deutlich vergrößert ausgebildet.
Obwohl die Grundstückszusammenlegung bereits im Juli 2000 durchgeführt wurde, verweist der Plan vom Sept. 2007 noch auf die bevorstehende Zusammenlegung der beiden Parzellen GStNr 999/0 und GStNr 999/1. So wie im Einreichplan ex 7/2000 steht das Wohnhaus HNr 111 auch im Lageplan zum nunmehrigen Bauplan noch auf der Parzelle GStNr 999/0 und die (im neuen Bauplan nicht erfasste) Garage auf der Parzelle GstNr 999/1. Auch das Außenschwimmbecken auf der Parzelle 999/2 ist vorhanden.
Der "Austauschplan" vom Sept. 2007 beschränkt sich im Ergebnis auf eine Umgestaltung des im Juli 2000 bewilligten Wohnhaus-Innenbereiches.
Das BFG wertet den Inhalt des "Austauschplanes" vom Sept. 2007 als weiteres Indiz dafür, dass der Bf bereits zum Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens vom Sommer 2000 tatsächlich einen Plan für ein anderes Bauvorhaben verfolgte, zu dessen Umsetzung der Plan vom Sept. 2007 einen weiteren Schritt darstellte.
Für eine Weiterentwicklung des ursprünglichen Planes zur touristischen Nutzung sprechen auch die gleichbleibenden Außenmaße des Bauvorhabens. Aufgrund der fortbestehenden raumordnungsrechtlichen Beschränkungen für die Errichtung von Ferienwohnungen nach dem zwischenzeitig in Kraft getretenen FlWPl 4.0 konnte dieser Plan weiterhin nur im Rahmen des bewilligten Um-/Zubauprojekts für das Objekt HNr 111 verfolgt werden.
Zwar trägt der "Austauschplan" vom Sept. 2007 eine Stampiglie des Bürgermeisters der Gemeinde (Ort-X), doch befinden sich im Bauakt zum Bauvorhaben HNr 111 keine Unterlagen zu einem Baubewilligungsverfahren für diesen Plan (weder Antrag noch Bewilligung).
Auch die spätere Benützungsbewilligung zum Wohnhaus HNr 111 enthält keinen Hinweis auf den Plan vom Sept. 2007 (ebenso wenig auf eine sonstige Planänderung nach 7/2000).
Tatsächlich umgesetzt wurde nach dem Verfahrensergebnis beim Um-/Zubauprojekt des Wohnhauses HNr 111 weder die dem Wohnbau-Förderantrag vom Okt. 2005 zugrundeliegende Planvariante noch jene vom Sept. 2007, sondern eine weitere - offenbar auf dem Plan zum Förderantrag aufbauende - Planversion vom Nov. 2007, die vom Bf im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren für 2008 - 2010 vorgelegt wurde. Das BFG geht davon aus, dass diese Planversion auch einem im anhängigen finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren vom steuerlichen Vertreter des Bf vorgelegten Deckblatt zu einem Plan der IS Ingenieurbüro D GmbH vom 21. Nov. 2007 mit dem Titel "Einbau von 8 Wohnungen in das best. Wohnhaus" zugrunde liegt (vgl. Gerichtsgutachten SV v. 26.6.2010 S.4, BFG-Akt OZ 157, B 4 u. B 72).
Entgegen der Planbezeichnung sieht der Plan vom Nov 2007 allerdings zehn Wohneinheiten auf einer Gesamtnutzfläche von 493 m² vor (vgl. Förderakt Gesamtnutzfläche 593 m²/ geförderte Nutzfläche 497 m²).
In Abweichung von den Daten im Förderakt der Landesregierung umfassen die zehn WE in der neuen Planvariante neun Kleinwohnungen und als einzige größere Wohneinheit die EG-Wohnung W 2 mit nunmehr rd. 81 m² Nutzfläche.
Die "Großwohnung" W 2 (großer VR, Wohnküche, 3 SZ u. 18 m² Sanitäreinheit, davon 10 m² Bad) verfügt als einzige der Wohnungen planmäßig über eine Küchenausstattung. Bei den übrigen Wohnungen ist die im Plan vorgesehene Küchenzeile (= aus dem Plan für den Förderakt stammend?) ausgestrichen.
Aufgrund des Entfalls der Wohnung W 4 im EG verschiebt sich die Nummerierung der Wohnungen. Die Größenangaben zu den nunmehrigen Wohnungen W 4 - W 8 im OG/DG stimmen jedoch mit jenen zu den Wohnungen W 5 - W 9 aus dem Förderakt der Landesregierung überein.
Anders als im Plan vom Sept. 2007 sind im neuen "DG 2.Ebene" neben dem Galeriebereich nun die Wohnungen W 9 und W 10 mit einer Gesamtnutzfläche von rd. 89 m² vorgesehen (AP-Unterlagen BFG-Akt OZ 115 u. Stb-Stellungn. 8/2019 OZ 156 S.8f, S.41, B 11 u B 72).
Zum Plan vom Nov. 2007 findet sich im Akt der Baubehörde kein Vorgang.
Die Nutzflächenreduktion von 100 m² vom Nov. 2007 gegenüber dem Förderakt resultiert im Wesentlichen aus dem Entfall der Wohneinheit W 4 (- 50 m²) und der Reduktion der Wohnungsgrößen W 2 (- 14 m²) im EG sowie W 9 und W 10 im "DG 2.Ebene" (- 34 m²).
Aus Sicht des BFG stellt die (scheinbare) Nutzflächenreduktion im Plan vom Nov. 2007 gegenüber den Daten im Förderakt lediglich eine Rückführung des "Übermaßes" aus dem Förderverfahren dar. Der Förderstelle gegenüber war eine um 100 m² zu große Gesamtnutzfläche mitgeteilt worden, die sich allerdings aufgrund der von der Förderung ausgenommen beiden Wohnungen (insgesamt 96 m² Nfl) auf die gewährte Sanierungsförderung nicht auswirkte. Die von der Förderung ausgenommene Nutzfläche bezog sich auf das nicht zur Wohnnutzung bewilligte "DG 2.Ebene" (nun "Spitzboden"), das mit Hilfe des Förderantrages in die Wohnnutzfläche des Hauses einbezogen und so für einen Ausbau vorbereitet wurde.
Im nachfolgend noch näher erörterten Gerichtsgutachten des SV vom Juni 2010 ist die 2.DG Ebene nicht erwähnt.
Ein Foto von der AP-Besichtigung im März 2013 belegt für den "Spitzboden" eine Ausführung abweichend vom Plan ex Nov 2007 (andere Lage der beidenWohnungstüren). Wann und in welcher Form die "2. DG-Ebene" tatsächlich ausgebaut wurde, ist nicht bekannt.
Nach einer weiteren Umgestaltung des Innenbereiches im Objekt HNr 111 im Jahr 2016, deren Grundzüge bereits im Aug. 2013 (bei Rückforderung der Wohnbauförderung) festgestanden sein sollen, werden die beiden Einheiten im "Spitzboden" inzwischen - mit einer um rd. 20 m² geringeren Nutzfläche als im Plan vom Nov 2007 - angeblich als Personalräumlichkeiten (der GmbH-Geschäftsführerin?) genutzt (Stb-Stellungnahme 8/2019, BFG-Akt OZ 156).
Der dazu vorgelegte, einseitige Auszug aus einem - im Bauakt nicht einliegenden - "Einreichplan" vom "Juli 2016" betreffend "Nutzungsänderung von Wohnungen in Hotelbetrieb" (Bauwerberin (Vulgoname-Variante2) GmbH) sieht im EG wieder die ursprünglichen beiden Wohneinheiten vor (W 1 im "Nordzubau" ohne Kochgelegenheit und W 2 mit einer angegebenen Nutzfläche von 201,6 m²).
Die in deutlich veränderter Form dargestellte Wohnung W 2 soll nun den Gästen zur Allgemeinnutzung dienen. Im Plan dargestellt ist ein Zentrum mit offenem Küchenbereich und dreiseitigem Zugang zur westseitigen Veranda. Auch die angrenzenden Räume sind von der Veranda aus zugänglich. Der Plan weist für diese drei Räume, zusammengefasst unter der Bezeichnung "Aufenthaltsraum", eine Gesamtnutzfläche von 126,7 m² aus. Die restlichen Räumlichkeiten entsprechen der EG-Wohnung W 2 aus dem Plan vom Nov 2007. Die Ausgestaltung einer gemeinsamen Hotel-Rezeption für die beiden Objekte HNr 111 und HNr 111a, wie in der Stb-Stellungnahme vom August 2019 angeführt, ist nicht erkennbar (BFG-Akt OZ 157 S.41 + B 14 D).
Mit der gegenüber dem Plan vom Nov 2007 um 80 m² vergrößerten Gesamtnutzfläche des Wohnhauses HNr 111 nähert sich die Planversion 2016 nun wieder den Größenangaben im Wohnbau-Förderantrag aus dem Jahr 2005 an. Die nunmehrige Erweiterung resultiert hauptsächlich aus der Einbeziehung des Großteils der (vergrößerten) Westveranda in die Nutzfläche des Aufenthaltsraumes im EG (+ 73 m²). Weitere Abweichungen entfallen auf rechnerische Differenzen bei mehreren Wohnungsgrößen (v.a. W 1).
Inwiefern die Einbeziehung der Westveranda in die Nutzflächenberechnung des Hauses der Verschleierung des inzwischen zu Wohnzwecken ausgebauten "Spitzbodens" dient, kann im anhängigen Verfahren dahingestellt bleiben.
Aufgrund der Angaben im Gerichtsgutachten SV aus dem Jahr 2010 geht das BFG davon aus, dass im Verfahrenszeitraum die Planvariante vom Nov. 2007 zur tatsächlichen Umsetzung kam. Demnach wurden zehn Wohneinheiten realisiert, davon drei im EG und zwei im "Spitzboden", bei dem noch eine große ungenutzte Galeriefläche verblieb.
Ein baubehördliches Verfahren wurde, wie festgestellt, nur zum Plan vom Juli 2000 durchgeführt. Welcher Plan der Wohnbau-Förderstelle im Okt. 2005 bzw. Juni 2008 als Grundlage für die vorläufige/endgültige Förderzusage der Landesregierung zur Verfügung stand, ist unbekannt.
Im Ergebnis durchlief das Bauvorhaben des Bf zum Um-/Zubau des ehemaligen Bungalows HNr 111 (ursprünglich 109 m² Baufläche/89 m² Nfl) in den Jahren 2000 - 2010 somit vier Planungsstufen und änderte sich dabei von einem dreigeschoßigen Wohnhaus mit fünf WE (Baubewilligung 7/2000) über ein Mehrparteienhaus mit zehn WE auf 593 m² Nutzfläche (Förderantrag 10/2005), ein viergeschoßiges Wohnobjekt mit sieben WE samt einem nicht für Wohnzwecke ausgebauten "Spitzboden" mit Sanitärbereich und 178 m² großer Galerie ("Austauschplan" 9/2007), bis zur letztlich umgesetzten Variante mit zehn WE auf drei Wohnebenen einschließlich "Spitzboden" und einer Gesamtnutzfläche von 493 m².
Auf die bebaute Außenfläche und die Geschoßflächen des Wohnhauses HNr 111 wirkten sich die Änderungen kaum aus. Insofern erfolgte die Umsetzung weitgehend im Umfang der Baubewilligung vom Juli 2000. Tatsächlich beschränkten sich die durchaus weitreichenden Änderungen des Bauvorhabens im Verfahrenszeitraum im Wesentlichen auf die Umgestaltung des Innenbereiches.
Der Rückblick zeigt, dass bereits mit den Einreichunterlagen im Jahr 2000 dafür Vorsorge getroffen wurde, dass später kein Neubau von sondern lediglich ein Umbau zu Ferienwohnungen notwendig würde.
Mit der Einbeziehung des nicht für Wohnzwecke bewilligten DG in die geförderten Wohneinheiten (W 10/123 m²) im Antrag an die Förderstelle im Jahr 2005, wurde zudem bereits frühzeitig für eine spätere Erweiterung der Wohnnutzfläche auf die "2.DG-Ebene" vorgesorgt. Dass dieses Geschoß auch für eine Vermietung vorgesehen war, wird durch das Verfahrensergebnis nicht erwiesen. Die von der Förderung ausgenommene Nutzfläche spricht jedenfalls gegen eine zu dieser Zeit geplante Vermietung.
3.3. Parallel zur Ausgestaltung der Wohneinheiten bereitete der Bf mit den ergänzenden Investitionen in das Kellergeschoß und den Außenbereich ein entsprechendes Angebot im Rahmen der geplanten künftigen Vermietung der neu entstehenden Wohneinheiten zur touristischen Nutzung vor.
Mit den Vorarbeiten zur Fortsetzung des Um-/Zubaus beim Wohnhaus HNr 111 im Jahr 2007 hatte der Bf auch jene zum Bau einer neuen Zufahrtsstraße auf der Parzelle GStNr 999/2 verbunden, die künftig ein Durchqueren des ehemaligen Hofbereiches vermeiden sollte (lt. Angaben in der mündlichen Verhandlung eine Maßnahme zur Verminderung des familiären Widerstandes gegen die vom Bf geplante Nutzung für touristische Zwecke).
Im August 2007 wurde das Bauunternehmen E-GmbH mit der Errichtung einer neuen "Zufahrtsstraße" von der Landesstraße über die Parzelle GStNr 999/2 bis zur Garageneinfahrt des Objekts HNr 111 auf der Parzelle GStNr 999/1 beauftragt. Damit verbunden war ein Auftrag für die Baumeisterarbeiten betreffend ein an die Garage angrenzendes Schwimmbecken auf der Parzelle GStNr 999/2.
Wie bereits beim Umbau des Objekts HNr 111 begannen Anfang Sept. 2007 die Arbeiten für den Straßenbau ohne Einbindung der örtlichen Baubehörde, (BFG-Akt OZ 158, B 57 A).
Erst nach erfolgter Baueinstellung beantragte der Bf Anfang Dez.2007 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung der Zufahrtsstraße auf der Parzelle GStNr 999/2 samt Zutrittstoranlage (Schranken) im Bereich der Abfahrt von der Landesstraße (Einreichplan der E-GmbH vom 28.Nov.2007).
Zum Zeitpunkt der nachfolgenden Bauverhandlung war "die Aufschließungsstraße für die bestehende Hofstelle" HNr 111, trotz des verfügten Baustopps, "bereits weitgehendst fertiggestellt" (Protokoll/Bauverhandlung 30.Jänner 2008, Bauakt Teil IV).
Bereits im Frühjahr 2007 waren die Arbeiten für den Um-/Zubau des Wohnhauses HNr 111 wiederaufgenommen worden (Anbotseinholung/Auftragserteilung). In der Folge wurde mit Nachdruck an der Bauausführung gearbeitet.
Der Hauptteil der Baumeisterarbeiten wurde bereits vor 2008 durchgeführt. Im Jahr 2007 begannen auch die Arbeiten betreffend Elektroinstallation und an der Heizungsanlage (statt Pelletsheizung lt. Förderansuchen nunmehr Wärmepumpe mit Tiefenbohrung und Sonnenkollektoren/Inbetriebnahme 2013).
Im Febr. 2008 verrechnete die Elektro-X GmbH u.a. acht Stück "Tastereinsätze für Hotelcards".
Ende April 2008 bescheinigte die E-GmbH gemäß § 38 (2) Stmk. BauG 1995 "die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung" des Bauvorhabens gemäß Bewilligung vom 18.Juli 2000 (!).
Rechtzeitig vor Ablauf der Zweijahresfrist für die Landesförderung war der Hauptteil der Sanierungsarbeiten im Sommer 2008 abgeschlossen.
3.4. Am 9.Juni 2008 erteilte die Baubehörde die Benützungsbewilligung für den "mit Bescheid vom 18. 07.2000" genehmigten "Um- und Zubau" des Wohnhauses HNr 111 auf der Parzelle GStNr 999/1 und bestätigte zugleich, "dass die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht."
Parallel erging eine Benützungsbewilligung für die Zufahrtsstraße.
Unmittelbar nach Erteilung der Benützungsbewilligung legte der Bf am 13. Juni 2008 bei der Förderstelle der Landesregierung Rechnungen im Umfang von 573.630,- € über die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in den acht geförderten Wohneinheiten des Wohnhauses HNr 111 vor. Die nicht geförderten Wohneinheiten/Nutzflächen waren nicht Gegenstand des Fördernachweises.
Den vorliegenden AP-Unterlagen ist zu ersehen, dass der Nachweis der Fördervoraussetzungen insgesamt nur einen Bruchteil der beim Um-/Zubau des Objekts HNr 111 angefallenen Kosten umfasste.
Am 1.Juli 2008 ergingen zwei endgültige Förderzusagen der Landesregierung für Sanierungskosten im Gesamtbetrag von 395.307,- € an den Bf (Darlehenslaufzeiten 7 Jahre (mit anschließend 7jähriger Rückzahlung der Förderung) bzw. 10 Jahre (nicht rückzahlbare Förderung für Wärmedämmung und Wärmepumpe/Solarheizung).
Nach Erteilung der Benützungsbewilligung folgten bis Herbst 2008 noch diverse Abschlussarbeiten beim Objekt HNr 111, die mehrheitlich den Außenbereich betrafen (zB. Juni/Juli: "Sanierung" der Garagendecke durch die E-GmbH; Juli/August: Malerarbeiten und Außenpflasterung; September: Lieferung Innentüren und Schwimmbecken-Innenausstattung; November: Lieferung einer Außennebentür).
Anfang Juli 2008 legte zudem die Fa Fliesen XY jene Schlussrechnung, die zum Gegenstand des späteren Rechtsstreits mit dem Bf wurde.
Zuletzt folgten im Mai 2009 die Asphaltierung der neuen Zufahrtsstraße und Herstellung des Garagenvorplatzes.
4. Im Sommer 2009 verfolgte der Bf (scheinbar) die Errichtung eines Carports und einer Stützmauer im Bereich des Schwimmbeckens (GStNr 999/2) bzw. der Garage (GStNr 999/1). Letztlich wurden das Carport gar nicht und die Stützmauer in verkürzter Form ohne baubehördliche Bewilligung gebaut.
Im Jänner 2009 hatte die E-GmbH einen Plan zur Errichtung eines als Vordach zum Schwimmbecken ausgeführten Carports für sieben Pkw auf der Parzelle GStNr 999/2 "in der Flucht der bestehenden Garage und des Schwimmbeckens in Richtung Zufahrtsstraße" erstellt. Der Plan sah zugleich den Bau einer Stützmauer aus Stahlbeton entlang der neuen Zufahrtsstraße bis zum Garageneinfahrtstor vor. Dieser Plan wurde zunächst nicht eingereicht.
Erst nach erfolgter Asphaltierung der Zufahrtsstraße brachte der Bf Mitte Juli 2009 einen mit 2.Juni 2009 datierten Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung des Carports und der Stützmauer samt zugehöriger Geländeveränderungen ein.
Bereits im Vorfeld der Bauverhandlung stellte der Bf die Errichtung der Stützmauer mit dem Hinweis zurück, dass diese erst "im Zusammenhang mit dem zukünftigen Wirtschaftsgebäude" zu bearbeiten sein werde (Stellungnahme Gestaltungsbeirat Weinland vom 23.Juli 2009, Bauakt Teil V).
Die Bauverhandlung vom 24.August 2009 endete mit einer Vertagung, einerseits zur Überarbeitung des eingereichten Planes und anderseits, weil der Bf auf eine in Gang befindliche Zusammenlegung der Parzellen GStNr 999/1 (mit dem Wohnhaus HNr 111 und der Garage) und GStNr 999/2 verwiesen hatte. Auf der im Miteigentum des Bf und seines Bruders stehenden Parzelle GStNr 999/2 befanden sich die - ohne Mitwirkung des Bruders errichtete - neue Zufahrtsstraße, das Schwimmbecken und das geplante Carport.
Der nach den Angaben des Bf in der Bauverhandlung bereits vorliegende Teilungsplan vom 6.Juli 2009 wurde allerdings weder jemals bei der Gemeinde (Ort-X) zur Bewilligung noch beim Bezirksgericht (Stadt-X) zur grundbücherlichen Durchführung eingereicht.
Die Fortsetzung der Bauverhandlung zur Carport-Errichtung fand mehr als ein Jahr später am 23.Sept 2010 auf Basis eines überarbeiteten Einreichplanes der E-GmbH statt. Die Errichtung der Stützmauer war nicht Gegenstand der Bauverhandlung. Die Grundstücksverhältnisse waren unverändert.
Zu dieser Zeit hatte der Bruder des Bf bereits einen Teilungsplan für ein in seinem Alleineigentum stehendes Nachbargrundstück erstellen lassen, auf dem eine neue Parzelle GStNr 999-5 zur Errichtung des künftigen Einfamilienhauses HNr 222 entstehen sollte (Teilungsplan v. Mai 2010).
Zur grundbücherlichen Durchführung der Grundstückteilung benötigte der Bruder aufgrund des Schenkungsvertrages vom April 1999 die Zustimmung der Mutter und des Bf. Diese Zustimmungen ließen bis Febr. 2014 (Mutter) bzw. März 2015 (Bf) auf sich warten.
Die Baubewilligung für das Carport des Bf wurde am 29.Sept.2010, die Benützungsbewilligung ein weiteres Jahr später am 6.Sept 2011 erteilt.
Die Erteilung der Benützungsbewilligung erfolgte, obwohl das (angeblich) bauausführende Unternehmen, eine C-Bau GmbH, FN-77777b, am Vortag der Benützungsbewilligung das Bestätigungsattest gem. § 38 (2) BauG für das Carport zurückgezogen hatte.
Luftbildaufnahmen der Vermessungsbehörde (Orthofotos) aus dem Zeitraum April 2011 - Mai 2019 zeigen, dass das baugenehmigte Carport auf der Parzelle GStNr 999/2 tatsächlich nie ausgeführt wurde. Der im Sept. 2010 bewilligte Standort stellt sich auf den Bildern als ebene, begrünte (bzw. später asphaltierte) Fläche im Anschluss an den Garagenzufahrtsbereich dar (Bauakt Teil VI).
Auch die vom steuerlichen Vertreter des Bf im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Errichtung einer Stützmauer im Sommer 2011 in dem für das Carport vorgesehenen Bereich enthalten keine Hinweise auf die Errichtung des Carports.
So wie die C-Bau GmbH scheinen auch die weiteren, am Projekt Stützmauer angeblich beteiligten Unternehmen erstmals in den nachgereichten Unterlagenfragmenten des steuerlichen Vertreters vom August 2019 auf (Stb-Stellungn. 8/2019, BFG-Akt OZ 158 B 58-64).
Aufgrund der unvollständigen Unterlagenvorlage können zu den näheren Umständen dieses Bauvorhabens keine Feststellungen getroffen werden, zumal Vorgänge zur Errichtung dieser Stützmauer weder im Bauakt der Gemeinde (Ort-X) noch in den Unterlagen aus dem AP-Verfahren dokumentiert sind.
Weitere im Bauakt einliegende Planunterlagen zu den nachfolgenden Bauvorhaben des Bf bestätigen allerdings die Errichtung einer Stützmauer in jenem Bereich der Parzelle GStNr 999/2, für welchen die Baubehörde im Sept 2010 die Baubewilligung zur Errichtung des (in der Folge nicht errichteten) Carports erteilt hatte (lt. Prot./Bauverhandlung v. 6.März 2012 betreffend Neubau HNr 111a Stützmauer bereits ohne Baubewilligung zur Gänze fertiggestellt, Bauakt Teil VI).
Das BFG schließt daraus, dass die im Verfahren vorgebrachten Hangrutschungen in Teilbereichen umgehende Stützungsmaßnahmen erforderlich machten, die zudem zur Erlangung einer Baubewilligung für den Neubau HNr 111a notwendig waren und ein Zuwarten auf den Neubau daher nicht erlaubten.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass § 5 St. BauG für eine Bauplatzeignung u.a. einen tragfähigen Untergrund voraussetzt.
Nach Zurücknahme des Antrages auf Errichtung der Stützmauer im Juli 2009, beantragte der Bf erst wieder im März 2012 eine Bewilligung zur Errichtung einer Stützmauer. Dieser Antrag bezog sich auf die Parzellen GStNr 999/2 und GStNr 999/3 (HNr-001) und stand im Zusammenhang mit dem nachfolgendem Bauprojekt betreffend den Neubau eines "Appartementhotels" (HNr 111a).
Die Darstellung des steuerlichen Vertreters, der dieses Bauvorhaben als "Zubau" zum Objekt HNr 111 bezeichnete, dessen Errichtung nach der OLG-Entscheidung vom Sept. 2011 im Prozess XY zur "Erhöhung der Kapazitäten und besseren Auslastung des Schwimmbades im Altgebäude (..) sinnvoll erschienen" sei, wird durch das Verfahrensergebnis nicht bestätigt.
Die Verfahrensunterlagen erhärten vielmehr die Angaben der Gattin des Bf in der mündlichen Verhandlung, nach welcher die Entscheidung für den Neubau bereits mehr als zwei Jahre vor der OLG-Entscheidung im "Fliesenprozess" im Gefolge der nach einer Hangrutschung notwendig gewordenen Errichtung einer Stützmauer getroffen worden war (vgl. Hinweis Gestaltungsbeirat Weinland v. 23.Juli 2009).
Zusammenfassend war der Um-/Zubau des Wohnhauses HNr 111 nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens spätestens im Herbst 2008 im Wesentlichen fertiggestellt und (samt Saunalandschaft, Außenschwimmbecken, Garage und neuer Zufahrtsstraße) grundsätzlich nutzbar (zum Fliesenproblem/Fa XY s. nachfolgend).
Aufgrund des festgestellten Ermittlungsergebnisses zu diesem Bauvorhaben für den Zeitraum bis Ende 2008 hat das BFG keine Zweifel, dass der Bf von Beginn an die Absicht zur Vermietung des Objekts HNr 111 bzw. der darin im Rahmen der geplanten Sanierung/Erweiterung zu schaffenden Wohneinheiten hatte und diese Absicht ohne Unterbrechung verfolgte.
Ebenso ist das BFG davon überzeugt, dass der Plan des Bf auch immer einen gewissen Bereich für eine Privatnutzung vorsah. Da eine Eigennutzung als Hauptwohnsitz aufgrund der beruflichen und familiären Situation des Bf nicht in Frage kam, liegt eine angestrebte Eigennutzung nach Art eines Zweitwohnsitzes nahe.
Von einer beabsichtigten Vermietungstätigkeit in Form einer Dauervermietung an Hauptwohnsitzinhaber geht das BFG nicht aus.
Kein wirtschaftlich agierender Vermieter würde für vier Dauermieter aus der Umgebung (mit realem Hauptwohnsitz im Mietobjekt) im Keller eine 40 m² große Saunalandschaft mit Ruheraum und Sanitäreinheit sowie eine Garage für sieben Pkw errichten, zumal vor mehr als 20 Jahren in einem ländlichen Gebiet. Anders allerdings, wenn eine Ferienwohnungsanlage der gehobenen Klasse für Dauermieter mit Zweitwohnsitz geplant war, die auch einen gehobenen Mietzins zu bezahlen bereit sind.
Aufgrund der gewährten Sanierungsförderung war der Bf ab der verbindlichen Förderzusage zur dauerhaften Nutzung der geförderten Wohneinheiten (Eigennutzung oder Vermietung) verpflichtet. Eine Nutzung als Zweitwohnsitz war dafür nicht ausreichend.
Einer (lang- oder kurzfristigen) Vermietung für touristische Zwecke standen zudem die raumordnungsrechtliche Bestimmungen entgegen, die eine Nutzung der Parzellen GStNr 999/1 bis GStNr 999/3 für "Beherbergung" oder "Ferienwohnungen" ausschlossen.
Bei Fertigstellung des Bauvorhabens HNr 111 stand das geltende Raumordnungsrecht allerdings bereits in Diskussion und wurde ab 1.Juli 2010 durch das St.ROG 2010 ersetzt. Bis dahin durfte der Bf auf eine grundlegende Verbesserung der Rechtslage zur Schaffung von Ferienwohnungen bzw. allfällige andere Nutzungsmöglichkeiten zur Umsetzung seines Fernzieles hoffen bzw. konnte an deren Realisierung arbeiten.
In dieser Situation häuften sich Vorgänge bzw. Umstände, die darauf hinweisen, dass sich der Bf zu einem Zuwarten mit der Vermietung der Wohneinheiten im Objekt HNr 111 nach Abschluss der Um-/Zubauarbeiten entschlossen hatte.
Wie festgestellt, hatte im Jänner 2009 die Planung zum letztlich - samt angekündigter Grundstückszusammenlegung - nicht umgesetzten Projekt Carport/Stützmauer auf den Parzellen GStNr 999/1 und GStNr 999/2 begonnen.
Wie noch zu zeigen sein wird, fand auch die im Wohnbau-Förderverfahren ab Jänner 2009 behauptete Vermietung der fertiggestellten Wohneinheiten im Objekt HNr 111 nicht statt.
5. Und auch der Umfang der vom Bf eingewendeten Mängel bei der Fliesenverlegung wurde im Gerichtsverfahren mit der Fa XY nicht bestätigt.
Ebenfalls im Jänner 2009 hatte der Bf erstmals schriftlich gegenüber der Fa XY u.a jene Mängel bei der Fliesenverlegung gerügt, die nach erfolglosen außergerichtlichen Bereinigungsversuchen zehn Monate später in ein langwieriges Gerichtsverfahren mündeten (Klage der Fa XY vom 8. Okt. 2009 wegen ausstehenden Werklohnes), welches im März 2012 zu einer endgültigen Klagsabweisung führte. Eine im Juli 2011 eingebrachte Gegenklage des Bf auf Schadenersatz wurde im Sept. 2012 mit einem Vergleich beendet.
Noch im Jänner 2013 verwies der Bf in der verfahrensgegenständlichen AP auf "gravierende Mängel bei den in nahezu allen Räumen verlegten Bodenfliesen" (Stb-Mail v. 22.1.2013, BFG-Akt OZ 113)
Nach den im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren ergänzten Unterlagen wurden die - nach mehrmonatiger mündlicher Auseinandersetzung und erfolgter Mahnung wegen des ausstehenden Werklohnes - vom Bf im Schriftsatz an die Fa XY vom 8.Jänner 2009 neben anderen Mängeln eingewendeten Hohlräume unter 813,61 m² großflächigen Bodenfliesen (60 x 120 cm) bei der Befundaufnahme des Gerichtssachverständigen SV am 9.April 2010 anhand von fünf Beispielen aus dem Kellerbereich des Wohnhauses HNr 111 festgestellt und die Sanierung mit einem voraussichtlichen Schadensbetrag von 36.000,- € bzw. "bei vollständigem Austausch noch höher" beziffert.
Trotz entsprechenden Gerichtsauftrages waren zerbrochene Fliesen bei der Besichtigung nicht feststellbar gewesen (Gutachten SV v.10.6.2010, S.3 u. S.17, LG Graz 99Cg999/99z, BFG-Akt OZ 132).
Die vom steuerlichen Vertreter eingewendete Unmöglichkeit zur Besichtigung ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Tatsächlich machte der Sachverständige Feststellungen in unterschiedlichen Wohnungen im EG und OG des Hauses, doch betrafen diese nicht beschädigte Fliesen. Zudem wäre eine verhinderte Besichtigungsmöglichkeit aufgrund der vorausgegangenen Vereinbarung/Ankündigung des Besichtigungstermines dem Bf anzulasten, zumal im Haus zu dieser Zeit keine Fremdmieter wohnten.
Der Großteil der gutachterlichen Mängelfeststellungen zur Fliesenverlegung betraf sich ablösende Sockelleisten, die vom Gerichtsauftrag nicht umfasst gewesen waren, sondern erstmals im Zuge der Befundaufnahme hervorkamen. Hauptsächlich wurden diese Mängel in der EG-Wohnung W 2 festgestellt (lt. SV-Befund sich ablösende Sockelleisten bzw. Sockelfliesen im "Wohnzimmer", im "Durchgang zur Wohnküche", in zwei "Schlafzimmern", im "zweiten Kinderzimmer"). Eine Feststellung betraf auch das "nordseitigen Zimmer" (= Wohnung W 1).
Zum OG beschränkten sich die Mängelfeststellungen des Gutachters auf zwei Zimmer (zwei abgelöste Sockelleisten und eine abgelöste Sockelfliese, Schadenssumme betreff. 8 m Sockelleisten insgesamt 325,- €; Gutachten SV, S.4 und S.7ff).
Bei weiteren vom Sachverständigen geprüften Mängelvorbringen des Bf (verschiedenfärbige Abschluss-Schienen, mangelhaftes Gefälle an der Außenterrasse im EG, zusätzlich verrechnete Regiearbeiten, Differenzen betreffend Masseaufstellungen in der Schlussrechnung) ist eine Auswirkung auf die Vermietbarkeit der sanierten Wohnungen für das BFG nicht erkennbar, ebenso bei strittigen Rechtsfragen (zulässige Skontoabzüge, Zurückbehaltungsrecht des ausstehenden Werklohnes).
Der Bf bezifferte seinen Schaden in der Gegenklage vom 22. Juli 2011 mit 119.403,- € (Austausch der gesamten Bodenfliesen und Sockel-Neuverlegung sowie Mietausfall aus dem Mietverhältnis mit dem Bruder betreffend die Wohnungen W 5 - W 7 für die Dauer der Mängelbeseitigung, 4 Monate a`1.262,89 €).
Am 23.Sept.2011 hob das OLG Graz die abweisende Entscheidung des LG ZRS Graz vom 26.Juni 2011 zur Klage der Fa XY wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil im Gerichtsverfahren auf eine umfassende Überprüfung des Ausmaßes der Hohlräume verzichtet worden war.
In der nachfolgenden neuerlichen Entscheidung des LG ZRS Graz von 23.Febr.2012 wurde die Klage der Fa XY - ohne Ergänzung der Beweisaufnahme betreffend Hohlräume - aufgrund von Mängeln im Außenbereich (EG/Ostterrasse) als unbegründet abgewiesen. In der Folge einigten sich die Streitparteien im Sept 2012 im Schadenersatzprozess vergleichsweise auf eine Schadenersatzleistung der Fa XY von 42.000,- €. Über die dem Vergleichsbetrag zugrunde gelegten Mängel und die Schadensberechnung liegen dem BFG keine Informationen vor (LG Graz 88Cg888/88z, BFG Akt OZ 135).
Nach dem Verfahrensergebnis erfolgte die Schadensbehebung an den Fliesen ein weiteres Jahr später, in der Zeit vom 2.-9.Sept 2013 mit einem Kostenaufwand von 3.852,- €.
Bereits im Mail vom 22. Jänner 2013 an das AP-Organ hatte der steuerliche Vertreter des Bf auf die "derzeit im Gang" befindliche Sanierung durch kostengünstige Verfüllung der Hohlräume unter den Bodenfliesen verwiesen.
Bei der AP-Schlussbesprechung am 2.Okt.2013 wurde eine Teilrechnung einer Fa F vom 25.Sept.2013 vorgelegt, nach welcher die Sanierungsarbeiten in der Zeit vom 2.-9.Sept.2013 erfolgt waren. Der Betreff der Teilrechnung lautete: "Sanierung des zur Gänze falsch verlegten Feinsteinzeugs (Bodenfliesen und Sockelleisten) des Innen- und Außenbereiches".
Verrechnet wurden 117 Regiestunden (je 1 Facharbeiter und Lehrling) für durchgeführte "Demontage der Randleisten, Herstellen eines Haftgrundes und Neuverlegung der Sockelrandleisten einschließlich Silikonierung ohne Acrylverfugung (Malerarbeit). Entfernen der bereits gesprungenen Bodenplatten und Neuverlegung dieser nach entsprechender Vorarbeit. Entfernen von Kleberesten auf Bestandsmaterial, Verfugung." Verrechnet wurde ein Gesamtbetrag von 4.831,16 € + USt.
Angeschlossen waren Fotos von der Fliesensanierung, die im Zuge der AP-Besichtigung im März 2013 angefertigt worden sein sollen.
Neuerlich wurde in der AP-Schlussbesprechung am 2.Okt.2013 betont, dass "die derzeit stattfindende Sanierung der Fußbodenflächen" nicht über eine Totalsanierung erfolge, sondern über eine kostengünstige Verfüllung der Hohlräume, die nur einen Bruchteil der Kosten einer Totalsanierung verursache. Die Sanierung dauere noch an.
Anzumerken ist, dass der AP-Schlussbesprechung Ermittlungen des Prüfers zur Vermietungsabsicht des Bf vorangegangen waren (AP-Vorhalt 11.Sept.2013).
Im finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahren legte der steuerliche Vertreter schließlich eine - nicht unterfertigten - Rechnung der Fa F vom 22.Nov. 2013 vor, nach welcher die Schadensbehebung - bei gegenüber der Teilrechnung vom 25.Sept.2013 verändertem Betreff jedoch identem Leistungszeitraum 2.-9.Sept 2013 - mit einem Kostenaufwand von nur 3.852,- € durchgeführt wurde (geringere Regiestundenanzahl/andere Arbeitskräfte).
Der unveränderte Inhalt der abgerechneten Leistungen betraf weiterhin primär den Austausch von "Randleisten". Zum "Entfernen der bereits gesprungenen Bodenplatten und Neuverlegung dieser nach entsprechender Vorarbeit" enthält auch die Rechnung vom 22.Nov.2013 keine weitere Konkretisierung. So wie in der Teilrechnung vom 25.Sept.2013 sind in der Rechnung vom 22.Nov.2013 eine Sanierung von Wandfliesen oder des Außenbereiches nicht erwähnt, ebenso wenig das Verfüllen von Hohlstellen unter den Fliesen.
Auch in der Stellungnahme vom August 2019 erinnerte der steuerliche Vertreter an die kostengünstige Sanierung durch die Fa F anstatt einer teuren Totalsanierung (BFG-Akt OZ 156 S.36 u. S.39, OZ 158 B 67).
Angeschlossen war der Stellungnahme vom 28.Aug.2019 auch ein Schriftsatz an die steuerliche Vertretung des Bf vom 29.Aug.2013, in welchem der Rechtsvertreter des Bf aus dem Zivilgerichtsverfahren gegen die Fa XY das Absehen von einer Geltendmachung entgangener Mieten (bis auf jene des Bruders) damit erklärte, dass "solche nicht darstellbar waren bzw. voraussichtlich nicht beweisbar gewesen wäre, dass bzw. in welcher Höhe der Klient weitere Mieteinnahmen bei ordnungsgemäßer Ausführung des Werkes durch Herrn XY erzielen hätte können." Zudem sei die Leistungsfähigkeit des Fliesenverlegebetriebes gering gewesen und bei weitergehenden Forderungen eine mögliche Insolvenz im Raum gestanden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Unterlagen zum "Fliesenproblem" betreffend die Fa XY weder die vom Bf eingewendeten, weitläufigen Hohlräume unter den Bodenfliesen, noch zerbrochene Bodenfliesen bestätigt werden (soweit nicht einzelne, im Zuge der Verlegung zu Bruch gegangene Fliesen bereits vor Prozessbeginn durch die Fa XY ausgetauscht wurden).
Der Umfang der Hohlräume unter den Fliesen blieb im Gerichtsprozess explizit ungeklärt. Es wurde auch nicht festgestellt, dass vorhandene Hohlräume die Bruchgefahr der Bodenfliesen jedenfalls erhöhten (bei geringfügiger Kleber-Unterdeckung möglicherweise nur Durchbiegung im Rahmen der vorgesehenen Materialelastizität).
Die Behebung der Mängel erfolgte - wohl unter dem Eindruck der laufenden AP-Ermittlungen - ein Jahr nach Abschluss des prozessbeendenden Vergleichs Anfang Sept 2013 binnen sieben Tagen, betraf hauptsächlich die Sanierung von Sockelleisten und verursachte 3.852,- €. Ein Verfüllen von Hohlräumen unter den Fliesen im Zuge der Sanierung durch die Fa F ist nicht dokumentiert. Zum Austausch zerbrochener Fliesen können mangels Konkretisierung in der Sanierungsrechnung keine Feststellungen getroffen werden.
6. Zu Beginn des Jahres 2009 hatte der Bf nicht nur die Planung des (nicht errichteten) Carports und den Schriftverkehr mit den Einwendungen gegen den eingemahnten Werklohn der Fa XY begonnen, sondern auch der Wohnbau-Förderstelle des Landes Überweisungsbelege (ohne Abbuchungsnachweise) betreffend die Gebühren-Entrichtung zu vier Mietverträgen für die Wohnungen W 5 - W 8 im OG des Objekts HNr 111 übermittelt.
Die gleichzeitige Vorlage der zugehörigen Mietverträge (Vertragsdatum 9. bzw. 12.Jänner 2009; jeweils einjährige Laufzeit ab 1.Jänner 2009) ist dem Förderakt nicht gesichert zu entnehmen (lt. Aktenvermerk v. Okt.2011 Mieternamen nicht vermerkt).
Die Förderstelle ging vom Nachweis für eine zumindest 50%ige Vermietung der geförderten Wohnungen aus und begann per 31.Jänner 2009 mit der Anweisung der bewilligten Förderbeträge an die finanzierende Hausbank (Ort-X).
Nach den vorgelegten Mietverträgen waren die Mieter der W 5 und W 6 der Bruder des Bf und dessen Lebensgefährtin (seit 2/2013 Ehefrau). Beide waren von 6.Juli 2009 - 19.Febr. 2013 in den gemieteten Wohnungen mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet (anschließend HW im neu errichtete Einfamilienhaus HNr 222 auf einem angrenzenden Grundstück).
Die beiden Mietverträge zu den Wohnungen W 7 und W 8 waren mit Fremdmietern abgeschlossen. Bei einer nachfolgenden Überprüfung der Förderstelle erwiesen sich die Fremdmietverhältnisse als nicht realisiert.
Lt. Schriftsatz des Bf an die Förderstelle vom 7.Aug.2014 waren einvernehmliche Mietvertragsauflösungen mit Beginn des "Mängelbehebungsprozesses" gegen die Fa XY erfolgt (Prozessbeginn 10/2009).
Die Förderstelle hatte der Bf zu dieser Zeit über die Mietvertragsauflösung nicht informiert.
Weitere Mietverträge bzw. Mietverhältnisse für das Wohnhaus HNr 111 wurden der Förderstelle weder für die Zeit vor Beginn noch nach Beendigung des Zivilprozesses gegen die Fa XY nachgewiesen oder auch nur behauptet.
Auch im verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren kamen keine weiteren Mietverhältnisse hervor.
Anders als gegenüber der Förderstelle verwies der Bf im abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren darauf, dass die gravierenden Fliesenmängel eine Vermietung "zum 1.1.2009" verhindert hätten ("Problematik der Wohnungsbereitstellung, wenn Bodenfliesen infolge Belastung brechen", Stb-Mail 22.1.2013, BFG-Akt OZ 113).
Das BFG geht nicht davon aus, dass die mangelhaft verlegten Fliesen der Grund für das Unterbleiben einer Vermietung der fertiggestellten Wohneinheiten im Objekt HNr 111 an die beiden Fremdmieter war.
Im Verfahren kamen keine Hinweise auf eine Verlagerung der Lebensverhältnisse der "Mieter" nach (Ort-X) hervor (Änderung der Meldeadressen und der familiären oder beruflichen Situation nicht feststellbar). Dazu kommt die im AP-Verfahren vorgebrachte Nutzung der Wohnung W 7 durch die Söhne der Lebensgefährtin des Bruders ab August 2009.
Tatsächlich verfügten die Wohnungen im Objekt HNr 111 zur Zeit des in den Mietverträgen genannten Vermietungsbeginns weder über eine Kochgelegenheit noch über Sanitärausstattungen (Bauplan Nov. 2007, AVZ, Re. Baumakrt 4.-10.Juli 2009 über die Anschaffung von Sanitärausstattung für sieben Wohneinheiten).
Auch erscheint es unverständlich, weshalb noch im Jänner 2009 - als der Bf die Mängel der Fliesenverlegung mit der Fa XY bereits monatelang erörtert, jedoch noch keine SV-Begutachtung stattgefunden hatte - vier Mietverträge für betroffene Wohnungen abgeschlossen worden sein sollen, während nach Beendigung des Rechtsstreits mit der Fa XY im Sept. 2012 die Vermietung ausblieb - trotz der angelaufenen Überprüfung durch die Förderstelle, hinreichend vorhandener Mietinteressenten und offenbar geringfügigen Sanierungsbedarfes.
Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände beurteilt das BFG die vier - zumal einjährig befristeten - Mietverträge vom Jänner 2009 als reine Gefälligkeitsvereinbarungen ohne tatsächlich gewollte Umsetzung.
In Bezug auf die Wohnungen W 5 - W 7 erfolgte nach dem Verfahrensergebnis allerdings ab Mitte 2009 tatsächlich eine Nutzung durch den Bruder des Bf samt Familie, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird.
Normen und Schlagworte
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100112/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2100112.2016
- Stammnummer
- 138325
- Gültig
- 28.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF