Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106157/2016
Sogenannte "Große Vermietung" im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO bei Vermietung von 4 von 5 Wohneinheiten und zwei ohne Baubewilligung errichtete Wohneinheiten auf einer Liegenschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106157/2016vom 01.01.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die im gegenständlichen Beschwerdefall von der steuerlich vertretenen Bf. in der Verhandlung vom 26.11.2024 vorgelegte Prognoserechnung in der aktualisierten Fassung verschaffte Gewissheit über die Ertragsfähigkeit einer Einkunftsquelle auf der Liegenschaft A-Platz, A-Ort, weil sie die Ist-Werte aus der Buchhaltung ausgezeichnet hatte. Eine Deckung des "Mietausfallrisikos", das ist das Wagnis einer Ertragsminderung, die durch uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen zwischen zwei Mietverträgen entsteht und auch durch Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Kündigung eines Mietverhältnisses oder Räumung bewirkt wird, war anhand des Ansatzes der Position "Ausfall- und Leerstehungsrisiko" in Höhe von 2% des Rohertrags festzustellen. Der Art der Bauausführung und des Bauzustands entsprechend bildeten Instandhaltungssätze in Höhe von 0,5% der Herstellungskosten unter der Position Erhaltungsaufwand einen Bestandteil der Prognoserechnung.
Die einzelnen Daten in der Prognoserechnung der Bf. in der aktualisierten Fassung vom 26.11.2024 mit dem Beginn des Beobachtungszeitraums im Jahr 2011/2012 und den ersten Mieteinnahmen für das Folgejahr 2012/2013 waren substantiiert und ergaben ein Gesamtbild, aufgrund dessen ein kumulierter Überschuss in Höhe von 1.568,81 € im 22. Jahr des Beobachtungszeitraums - 2032/2033- mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Annahme, die Bf. würde die Vermietung in einer Weise betreiben, folglich dieser die Erzielung von Einnahmenüberschüssen ausgeschlossen wäre, war aufgrund der Aktenlage eher zu verneinen.
Hinsichtlich der Überlassung der Wohneinheit Top 1 dem Gesellschafter der Bf. - M.M.A. - bzw. Top 3 der Ehegattin des M.M.A. - M.M.B. - jeweils gegen Entgelt liegt Missbrauch im Bereich der Umsatzsteuer nicht schon dann vor, wenn die Nutzung durch den Mieter selbst bei ihm nicht zu einem Vorsteuerabzug geführt hat (vgl. VwGH 16.03.2022, Ra 2019/13/0090).
Anhand des von der Betriebsprüfung bei der Bf. thematisierten Anteils an den Gesamtkosten und der Nutzfläche in Verbindung mit dem im Mietvertrag der M.M.B2 angesprochenen Kellerabteil war die Annahme von Liebhaberei nicht zu begründen, weil sich der Anteil eines Mietgegenstandes an den Hausgesamtkosten nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benutzten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Wohnungen oder sonstigen Mietgegenstände des Hauses insoweit bestimmt, als nicht schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses für einzelne Aufwendungen des Hauses vereinbart worden ist oder sich aus gesetzlichen Bestimmungen ein solcher Verteilungsschlüssel ergibt.
Dem von der Betriebsprüfung bei der Bf. thematisierten Anteil der Schwiegermutter des M.M.A. am Keller war zu entgegnen, dass die in Quadratmetern auszudrückende Nutzfläche gemäß § 17 Abs. 2 MRG in der Fassung des BGBl. I Nr. 36/2000 die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) ist. Soweit Keller- und Dachbodenräume ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind sie bei der Nutzflächenberechnung genauso wie Treppen, offene Balkone und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Da ein Nachweis für eine Eignung des von der Betriebsprüfung thematisierten Kellers des Gebäudes mit der von der Schwiegermutter des M.M.A. bewohnten Wohneinheit für Wohnzwecke anhand des im Zuge der Betriebsprüfung bei der Bf. erhobenen Beweismaterials zur Kellerausstattung nicht erbracht wurde, war der im Mietvertrag der Schwiegermutter des M.M.A. ausgewiesene Kelleranteil bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen und stellte somit keinen die Miethöhe bestimmenden Wertfaktor dar.
Den Ausführungen der steuerlich vertretenen Bf. zur bisherigen Unterlassung des dritten Baus mit Verweis auf die Entwicklungen in der Wirtschaft als Begründung war zu erwidern, dass die Bf. eine Liegenschaft gekauft hatte, um ein Einfamilienwohnhaus und zwei Wohnhäuser samt Saunahaus zu errichten, ohne über das nötige Kapital für die Finanzierung der Baukosten in einem einzigen - phasenlosen - Bauverfahren auf der Liegenschaft A-Platz, A-Ort, zu verfügen. Die Bf. ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, deren Betätigung u.a. mit Gewinnabsicht unternommen wird. Seitens der Bf. wurden daher das Einfamilienhaus zügig und darüber hinaus zwei Wohnungen in einem Wohnhaus errichtet, ohne Vorsorge für die vollständige Fertigstellung des Hauses mit den Tops 1 bis 3 getroffen und mit der Errichtung des Wohnhauses 3 im Jahr 2014 begonnen zu haben. Auf das Fehlen eines Baubewilligungsbescheids für das Wohnhaus 3 mit den Wohneinheiten Top 8 bis 11 auf der Liegenschaft A-Ort, A-Platz, sei verwiesen.
Anstatt das beabsichtigte Bauvorhaben zur Erzielung von Einkünften fortzuführen bevorzugte die Bf., liquide Mittel in die Errichtung eines Saunahauses zu investieren, und verschaffte damit Gewissheit über die Überlagerung des Bauvorhabens betreffend das Gebäude mit den Wohnungen Top 8 bis 11 auf der Liegenschaft A-Platz, A-Ort, von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor, weil steigende oder sinkende Leitzinsen von Kreditinstituten auch an private Kunden weitergegeben werden.
Die Leitzinsen der Europäischen Zentralbank (=EZB) und deren Entwicklung verklarten die Überlagerung des Bauvorhabens der Bf. von außerbetrieblichen Faktoren, weil die Leitzinsen vor der Finanzkrise 2008 zwischen 2% und 5 %, mit Spitzen (jeweils über 4 %) im Oktober 2000 und im Juli 2008 gelegen waren. Als Reaktion auf die Krise wurde der Leitzins von der EZB abgesenkt verharrte von März 2016 bis 20.07.2022 auf dem Nullzinsniveau (!).
Eine Nullzinspolitik der EZB bedeutet, dass der festgelegte EZB-Leitzins bei 0,00 % liegt, es Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinsen de facto nicht mehr gibt und die Renditen von Sparprodukten während einer Nullzinsphase eher gering sind.
Die Auswirkungen des Ziels der EZB, die europäischen Märkte in Form der Versorgung mit billigem Geld liquide zu machen, bestanden in gering ausfallenden Renditen von Geldanlagen für Sparer (Sparbuch & Tagesgeldkonto) und die Möglichkeit für Kreditnehmer, Kredite zu besonders günstigen Konditionen zu erhalten. Anleger von Aktien haben ein J.S. der Nachfrage an der Börse und mit ihr der Kurse zu verzeichnen.
Banken haben die Möglichkeit, sich bei der EZB besonders billig Geld zu leihen. Verbraucher können Kredite bei Geschäftsbanken zu besonders günstigen Konditionen aufnehmen.
Tatsache ist, dass unabhängig von der Aufnahme eines Baudarlehens oder eines Ratenkredits die Möglichkeit der Finanzierung eines Bauvorhabens während einer Nullzinsphase zu besonders günstigen Konditionen besteht. Das Erreichen der historischen Tiefststände der Zinsen ist für Verbraucher insoweit von Vorteil, als der größte Vorteil niedriger Zinsen stets in den damit einhergehenden niedrigen Kreditkosten liegt.
Das nachfolgende Schaubild zeigt die EZB-Leitzins-Chart 2000 bis 2024 auf der Website https: // www. infina.at/trends/ezb-leitzins/und verklart die Entwicklung:
|
"
|
[Grafik]
|
"
Im Anschluss an die bis in den Herbst 2023 zehnmal in Folge erfolgte Erhöhung des EZB-Leitzins wurde von einem Zinsplateau gesprochen, auf welchem der Rat der Europäischen Zentralbank den Leitzins zunächst belassen hatte. Mit drei Leitzinssenkungen in den Monaten 06/2024, 09/2024 und 10/2024 wurde das Zinsplateau zwischenzeitlich verlassen.
Die weitreichenden Folgen der Eurokrise veranlassten die EZB zu Zinssenkungen. Mit der - laut EZB-Leitzins-Statistik - erstmals im Jahr 2016 registrierbaren Erreichung des Leitzinses die Null-Prozent-Marke lagen die Zinsen unter der Inflationsrate (!). Während der Nullzinsphase von 2016 bis Juli 2022 war der Bf. somit die Aufnahme eines Baudarlehens oder eines Ratenkredits zu besonders günstigen Konditionen (niedrige Zinsen als Folge niedriger Kreditkosten) möglich.
Das Ziel der Nullzinspolitik der EZB bestand in der Ermöglichung günstiger Kredite den Kunden der Geldinstitute. Auf diese Weise sollten Verbraucher wie die Bf. bestenfalls Mehrausgaben für z.B. den Bau eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten tätigen. Mit der Nullzinspolitik war die Hoffnung der EZB verbunden, dass Investitionen sowie Konsum als Folge der Zunahme der Kreditvergabe steigen.
Die Anhebung des Leitzinses durch die EZB wieder auf 4,50% war Folge der Anhebung des Leitzinses (erstmals) im Juli 2022 und sodann in den Monaten September, Oktober, Dezember jeweils des Jahres 2022 sowie in den Monaten Februar, März, Mai, Juni, Juli und September jeweils des Jahres 2023.
Seitens des EZB-Rats wurde am 6.06.2024 beschlossen, den Leitzins vor der amerikanischen Zentralbank Fed zu senken. Mit Wirkung ab 12.06.2024 wurde der Leitzins auf 4,25 % abgesenkt. Nach den Entscheidungen der EZB im September und Oktober 2024 betreff zwei weitere Senkungen um jeweils 0,25 % lag der Leitzins (Hauptrefinanzierungszinssatz) kraft der Entscheidung des EZB-Rates am 17.10.2024 mit Wirkung ab 23.10.2024 bei 3,40 %.
Hinsichtlich den EZB-Leitzins und die Bedeutung dessen Entwicklung für private Kreditkunden war festzustellen, dass der Leitzins sich auch auf Zinskonditionen für z. B. die Finanzierung von Wohnbauten auswirkt. In Phasen niedriger Leitzinsen-etwa dem letzten Jahrzehnt-waren Kredite zu sehr günstigen Zinsen auch für Privatpersonen erhältlich. Bei variabler Verzinsung war eine Leitzinserhöhung bzw. -senkung für einen Kreditnehmer insoweit unmittelbar bemerkbar, als der variable Zinssatz laufend an einen Referenzzinssatz (z. B. EURIBOR) angepasst wurde, der wiederum vom Leitzins abhängig war. Auch die angebotenen Fixzinssätze wurden wesentlich vom erwarteten Leitzins-Verlauf beeinflusst. Es gibt somit insgesamt drei Leitzinssätze, für welche die EZB jeweils die Höhe des Zinssatzes festlegt.
Aufgrund der obigen Ausführungen verschafften die von der Bf. thematisierten drei Phasen, die sich für die Bf. bei der Umsetzung des Projekts aus Finanzierungsgründen ergeben hatten,
- 1. Phase: Errichtung des mittlerweile fertiggestellten Gebäudes 1. 2. Phase: Die Phase der Errichtung des Gebäudes 2 ist noch nicht abgeschlossen worden. 3. Phase: Der Bau der Tops 8, 9, 10 und 11 ist aufgrund der Anpassung des Baustarts an die Wirtschaftslage noch nicht begonnen worden. - Gewissheit über die Abhängigkeit der Fortführung der in Rede stehenden Bauarbeiten von der Stattgabe eines Bauansuchens in Form eines Baubewilligungsbescheids der Baubehörde, der dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde entspricht, und darüber hinaus vom Bestand an Eigenkapital in ausreichenden Umfang und somit Risikokapital für die Finanzierung der Baukosten betreff das Bauprojekt mit der Errichtung des Neubaus mit den Wohneinheiten Top 8 - 11.
Die Abschätzung der Kosten der Bf. für den Neubau Gebäude 3 durch eine seriöse Budget-Planung im Vorfeld wäre ratsam, weil über die Grundstücks-, Herstellungs- und Finanzierungskosten hinaus eine Reihe an zusätzlichen Baunebenkosten zu kalkulieren ist. Zudem sollte nicht zu knapp kalkuliert werden, da stets unvorhergesehene Ereignisse (z.B. Änderung des Flächenwidmungsplans, Abbruchbescheide, Verwaltungsstrafen wegen Verstöße gegen die Bauordnung) oder weitere Sonderwünsche während der Bauphase auftreten können. Bestehen Bedenken, den Überblick über alle Kosten beim Hausbau zu verlieren, so kann ein erfahrener Architekt oder Bauingenieur als Berater zu sämtlichen Kostenfaktoren tätig werden und können fachkundige Experten eine anhand einer detaillierten Baukostenrechnung hilfreiche Abschätzung geben. Auch ein Wohnbau-Finanz-Experte kann auf Basis seiner langjährigen Expertise bei der Kostenkalkulation betreff den Bau mit den Wohneinheiten Top 8 bis 11 mitwirken.
Wenn ein Steuerpflichtiger nachhaltig Verluste erzielt, prüft das Finanzamt zunächst, ob überhaupt die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Da die Geschäftsführung der Bf. mehrere Wohneinheiten auf der Liegenschaft A-Platz, A-Ort, von Beginn deren Errichtung an für Bestandzwecke bestimmt hatte und kein Wohnungseigentum oder eine ähnliche rechtliche Stellung an den Wohnungen besteht, war die Betätigung der Bf. hinsichtlich der Vermietung der Wohneinheiten auf der Liegenschaft A-Platz, A-Ort, als große Vermietung für die Jahre 2011 bis 2015 anzuerkennen und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 wie folgt zu berechnen:
| |
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
2015
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (ein schließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
|
138.203,00 €
|
68.067,00 €
|
124.354,06 €
|
157.566,87 €
|
56.087,51 €
|
Davon sind zu versteuern mit 20%:
|
138.203,00 €
|
68.067,00 €
|
104.274,18 €
|
135.857,58 €
|
32.179,39 €
|
Davon sind zu versteuern mit 10%:
| | |
20.079,88 €
|
21.709,29 €
|
23.908,12 €
|
Umsatzsteuer
|
27.640,60 €
|
13.613,40 €
|
(20.854,84 € +
2.007,99 €=)
22.862,83 €
|
(27.171,52 € + 2.170,93 €=)
29.342,45 €
|
(6.435,88 € +
2.390,81 € =) 8.826,69 €
|
Vorsteuer laut Bescheid
|
-2.424,66 €
|
-2.849,31 €
|
-3.057,09 €
|
-13.001,62 €
|
-8.990,54 €
|
+ Vorsteuern laut Erkenntnis
|
-3.200,00 €
|
-155.225,42
|
-54.226,11
|
-14.412,38
|
-16.346,09 €
|
Zahllast
|
22.015,94 €
|
-144.461,33
|
-34.420,37 €
|
1.928,45
|
-16.509,94 €
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9.08.2016
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9.08.2016 wurden von den nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO Säumniszuschläge mit jeweils 2 % festgesetzt:
[Grafik]
Der Bf. wurde die Entrichtung dieser Säumniszuschläge bis 19.09.2016 vorgeschrieben. Die Erforderlichkeit der Festsetzungen per Bescheid wurde mit der Nichtentrichtung der angeführten Abgabenschuldigkeiten innerhalb der obenstehenden Fristen begründet.
Mit der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1.01.2025, GZ. RV/7106157/2016, wurde der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015 stattgegeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1.01.2025, GZ. RV/7106157/2016, wurde der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015 stattgegeben.
2. Rechtslage
Nach § 217 Abs. 1 BAO sind dann, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, so nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Nach § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt II. (Aufhebung)
Da dem Beschwerdeantrag, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015 durch Bescheide zu ersetzen, die den Beschwerdegründen Rechnung tragen, stattgegeben wurde, fehlte dem Bescheid über die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge vom 9.08.2016 die rechtliche Grundlage für dessen Erlassung. Es war daher der Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid stattzugeben und der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der ersten Säumniszuschläge vom 9.08.2016 aufzuheben.
Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 9.09.2016
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 9.09.2016 wurden gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom 22.08.2016 bis 07.09.2016 laut beiliegender Berechnung Stundungszinsen im Betrag von 430,36 € festgesetzt. Diese Stundungszinsen waren bis 17.10.2016 zu entrichten. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 € vorzuschreiben wären, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eingetreten wäre.
Seitens der belangten Behörde wurde die Berechnung der Stundungszinsen für die Zeit vom 22.08.2016 bis 07.09.2016 in folgender Form dargestellt:
[Grafik]
Mit der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1.01.2025, GZ. RV/7106157/2016, wurde der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015 stattgegeben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1.01.2025, GZ. RV/7106157/2016, wurde der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015 stattgegeben.
2. Rechtslage
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213 BAO), erstrecken.
Nach § 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3 BAO) oder b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229 BAO) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Nach § 212 Abs. 3 BAO steht dem Abgabepflichtigen im Falle des Widerrufs der Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides (§ 294 BAO) eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
Nach § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt II. (Aufhebung)
Da dem Beschwerdeantrag, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2015 durch Bescheide zu ersetzen, die den Beschwerdegründen Rechnung tragen, stattgegeben wurde, fehlte dem Bescheid über Festsetzung von Stundungszinsen vom 9.09.2016 die rechtliche Grundlage für dessen Erlassung. Es war daher der Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid stattzugeben und der Bescheid über Festsetzung von Stundungszinsen vom 9.09.2016 aufzuheben.
3.2. Zu Spruchpunkt IV. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Voraussetzungen für die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben waren, war eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1.01.2025,
GZ. RV/7106157/2016, nicht zulässig.
Wien, am 1. Jänner 2025
Dieses Dokument enthält 38 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106157/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106157.2016
- Stammnummer
- 146587
- Gültig
- 01.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF