Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101811/2018
Liebhaberei bei Wohnungsvermietung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101811/2018vom 09.08.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Begünstigter Herstellungsaufwand (Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988) ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf eine "Normal-AfA" umzustellen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, Liebhabereiverordnung Rz 398f; VwGH 22.01.1985, 84/14/0048; 26.06.1990, 89/14/0294; LRL 2012 Rz 36). Solche wurden vom Bf. nur in einem Beschwerdejahr (2009) in der Höhe von EUR 2.200,75 (KZ 9480) erklärt und wirkten sich daher bei einer Gesamtbetrachtung kaum aus. Eine solche Umrechnung ist hingegen nicht bezüglich der vom Bf. laut den Erklärungen laufend getätigten Zehntel- bzw. Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 vorzunehmen, da diese keinen Herstellungsaufwand betreffen (UFS 16.10.2008, RV/0461-I/05; 17.11.2011, RV/0128-L/07; LRL 2012 Rz 36). Bei nicht regelmäßig anfallenden Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 findet demgemäß keine Umlegung auf eine "Normal-AfA" statt, sondern der Ansatz erfolgt wie bei der steuerlichen Überschussermittlung mittels Geltendmachung im Kalenderjahr der Verausgabung oder Verteilung auf 10 Jahre (VwGH 22.01.1985, 84/14/0048; 26.06.1990, 89/14/0295; UFS 12.07.2005, RV/0164-K/04; 16.10.2008, RV/0461-I/05; Rauscher/Grübler2, Rz 525 f). Die vom Bf. ins Treffen geführte Umrechnung der Ausgaben im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG 1988 war daher im Rahmen der Prognoserechnung bzw. der Berechnung des Gesamtüberschusses nicht vorzunehmen. Im konkreten Fall würde im Übrigen selbst die Vornahme einer derartigen "Umrechnung" keine wesentlichen Auswirkungen auf das Gesamtbild zeigen.
Im konkreten Fall betrugen die erklärten Verluste bis einschließlich des Jahres 2019 EUR 67.057,79. Der bis dahin beobachtbare Trend verlief, wie aus obenstehender Grafik zu erkennen ist, bis zuletzt negativ. Es war bereits unabhängig davon, ob nun eine "kleine" (§ 2 Abs. 4 LVO) oder "große" (§ 2 Abs. 3 LVO) Vermietung vorlag, klar erkennbar, dass weder in insgesamt 20 Jahren (bzw. 23 Jahren ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen; "kleine" Vermietung), noch in 25 Jahren (bzw. 28 Jahren ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen; "große" Vermietung) ein Gesamtüberschuss erzielt werden wird (vgl. VwGH 16.02.2006, 2004/14/0082). Die Erzielung eines Gesamtgewinnes binnen der genannten Fristen war vielmehr faktisch ausgeschlossen.
Aus den Angaben des Bf. in den Erklärungen ging zudem nicht hervor, dass die nicht überwälzbaren in Summe nicht unerheblichen Betriebskosten während der überwiegend bestehenden Leerstandszeiten in die erklärten Ausgaben des Bf. einbezogen worden wären. Sollten diese tatsächlich nicht einbezogen worden sein, wäre der Werbungskostenüberhang noch höher anzusetzen.
Das Vorliegen von Unwägbarkeiten (vgl. Jakom, EStG14 § 2 Rz 243) oder einer Änderung der Bewirtschaftung wurde vom Bf. nicht behauptet und es ergaben sich dafür auch aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
Der dem Bf. obliegende Beweis der nachvollziehbaren Wahrscheinlichkeit der fristgerechten Erzielung des positiven Gesamtergebnisses auf der Basis konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten wurde daher nicht erbracht (vgl. VwGH 28.06.2006, 2002/13/0036).
Als steuerliche Konsequenz war somit gemäß § 1 Abs. 2 LVO davon auszugehen, dass es sich bei der gegenständlichen Vermietung des beschwerdegegenständlichen Objekts von Anfang an und somit den gesamten Beschwerdezeitraum betreffend um Liebhaberei handelte. Die daraus entstandenen negativen Einkünfte (Verluste) waren daher steuerlich nicht zu berücksichtigen und die Beschwerden betreffend die Jahre 2003 bis 2009 zur Gänze und betreffend das Jahr 2010 insoweit als unbegründet abzuweisen.
Da die Ungewissheit über die Tatsache, ob die beschwerdegegenständliche Vermietungstätigkeit einen Gesamtgewinn erzielen wird, mittlerweile beseitigt ist, war die entsprechende Steuerfestsetzung betreffend die Einkommensteuer 2010 nunmehr endgültig im Sinne des § 200 Abs. 2 BAO vorzunehmen.
3.2.2. Außergewöhnliche Belastungen und Betriebsausgaben des Jahres 2010
Außergewöhnliche Belastungen
Die vom Bf. mit Berufung vom 14.02.2012 geltend gemachten Ausgaben wegen Krankheitskosten für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 438,75 wurden bereits von der belangten Behörde mit der Berufungsvorentscheidung vom 17.02.2012 betreffend den Einkommensteuerbescheid 2010 anerkannt, wirkten sich jedoch aufgrund des (nicht überschrittenen) Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 nicht steuerlich aus.
Betriebsausgaben
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Beiträge zur SVA der gewerblichen Wirtschaft (als Betriebsausgaben) Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die von der SVA der gewerblichen Wirtschaft vorgeschriebene Beiträge wurden in der Höhe von EUR 2.474,16 (4 x EUR 602,94 + EUR 59,66 + EUR 2,74) vom Bf. nachgewiesen und waren daher insoweit gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 betreffend dessen Tätigkeit als wesentlich beteiligter Geschäftsführer der ***GmbH*** als Betriebsausgaben anzuerkennen. Hinsichtlich der vom Bf. darüber hinaus beantragten Ausgaben in der Höhe von EUR 62,59 (zusammen EUR 2.536,75 samt Nebengebühren und Verzugszinsen von insgesamt EUR 62,40), wird auf die näheren Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen und festgehalten, dass diese mangels Nachweises nicht anerkannt werden konnten.
Da dem Bf. SVA-Beiträge einem höheren Ausmaß zuzuerkennen waren, als diese von der belangten Behörde anerkannt wurden, war der Einkommensteuerbescheid 2010 im Sinne einer teilweisen Stattgabe abzuändern. Auf das entsprechende Berechnungsblatt im Anhang wird verwiesen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen (Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses, vgl. VwGH 03.07.1996, 93/13/0171) ab. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 9. August 2021
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Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101811/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101811.2018
- Stammnummer
- 134252
- Gültig
- 09.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF