…berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, fällt jedoch nicht in den Nachlass (Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar Rz 265 zu § 3d ErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531 ABGB mwN. Unbestritten ist im Berufungsfall, dass der Berufungswerberin als namentlich Bezugsberechtigt nach…
…berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, fällt jedoch nicht in den Nachlass (Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar Rz 265 zu § 3d ErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531 ABGB mwN. Unbestritten ist im Berufungsfall, dass die Berufungswerberin als namentlich bezugsberechtigte Person…
…in ein Seniorenheim gedient habe. Aufgrund des Ablebens der geschiedenen Gattin sei der unverbrauchte Restbetrag an den Bw. als namentlich bezugsberechtigte Person und laut Testament und Einantwortungsurkunde Erbberechtigten in der Höhe von € 69.635,78 ausbezahlt worden. Da diese Summe nicht im Vermögensbekenntnis aufscheine…
…Versicherungserlös aus welchem Rechtsgrund zur Auszahlung gelangte (als Überbringer der Versicherungspolizzen, als namentlich bezugsberechtigte Person) und ob die Bezug habenden Polizzen zu Lebzeiten übergeben oder erst nach dem Tode des Erblassers aufgefunden worden sind. Weiters wäre unter Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt zu ermitteln gewesen ob…
…die Bw. bei Ableben ihres Gatten als bezugsberechtigte Person angeführt. Ihr Name stehe expressis verbis auf der Polizze. Es sei nicht etwa als Bezugsberechtigter der Überbringer oder der Erbe eingesetzt, sondern eben eine Person, die namentlich genannt sei. Darüber hinaus habe der Bw. ihr verstorbener…
…berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, fällt jedoch nicht in den Nachlass (Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar Rz 265 zu § 3d ErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531 ABGB mwN). Unbestritten ist im Berufungsfall, dass der Bw. als namentlich bezugsberechtigter Person…
…der Erlös lt. Mitteilung der Versicherung als namentlich genannte Person infolge Sterbefalles des Versicherungsnehmers ausbezahlt wurde und der Versicherungserlös unbestritten nicht in den Nachlass fällt, sodass hier jedenfalls ein unmittelbar mit dem Tod des Erblassers gemachter Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter…
…zahlte die X-Versicherung aus dem zu Polizze Nr. xx abgeschlossenen Versicherungsvertrag S 138.452,00 und S 600.000,00 an dessen Mutter Frau HK als namentlich Bezugsberechtigte aus. Mit Bescheid vom 5. März 2002 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber…
…A.D. nach dem Tod der Erblasserin ausschließlich als namentlich bezugsberechtigter Person Beträge aus Versicherungen zugeflossen sind und dass für diesen Erwerb von Todes wegen die Erbschaftssteuer noch nicht zur Gänze entrichtet wurde. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien hat daher den Bw. zur…
…berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, fällt jedoch nicht in den Nachlass (Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar Rz 265 zu § 3d ErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531 ABGB mwN). Unbestritten ist im Berufungsfall, dass E.M. als namentlich bezugsberechtigter Person…
…3***: Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos https://www.fma-li.li/de/aufsicht/bereich-versicherungen-und-vorsorgeeinrichtungen/vorsorgeeinrichtungen/freigabe-des-pensionskassensperrkontos.html) Wird die Auszahlung des Freizügigkeitskontos beantragt, hat die bezugsberechtigte Person keine Möglichkeit mehr, sich von der kontoführenden Bank eine lebenslange Rente auszahlen zu lassen…
…den Bw. als namentlich Begünstigten, infolge Ablebens der Erblasserin; Polizze Nr. B., VersicherungB, Auszahlung eines Betrages in der Höhe von € 5.222,92 an den Bw. als bezugsberechtigte Person, infolge Ablebens der Erblasserin. Mit dem Erwerb der angeführten Lebensversicherungsbeträge wurde der Tatbestand des § 2…
…März 2002 verstorbenen B.F. erhielt die erbl. Witwe Frau A.F. (im Folgenden Berufungswerberin genannt) als namentlich genannte Bezugsberechtigte eine Versicherungsleistung in Höhe von 72.092,99 € ausbezahlt. Mangels eines Nachlassvermögens fand eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes W. vom 17…
…bezüglich dieser Versicherungen Meldungen gemäß §§ 25 und 26 ErbStG an ein unzuständiges Finanzamt erstattet hätte, in denen die Bw. jeweils als namentlich genannte Bezugsberechtigte angeführt war, dass die Begünstigung des § 16 Abs. 3 ErbStG aber nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Versicherungsgesellschaft innerhalb von…
… 26 ErbStG der X-Versicherung ein, dass auf Grund des Ablebens von Herrn ERBL ein Betrag von S 241.412,00 an Frau BW als namentlich genannte Bezugsberechtigte zur Auszahlung gelangte. Mit Beschluss vom 17. Juli 1998 verfügte das Bezirksgericht XX die Übermittlung des Verlassenschaftsaktes…
…Frau BW (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.), als namentlich genannter bezugsberechtigter Person aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von € 24.811,41 ausbezahlt. Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. für den Erhalt des Versicherungserlöses…
…2002 langte beim Finanzamt eine weitere Mitteilung der R.AG ein, wonach sie an die Berufungswerberin zu Lebensversicherungspolizze Nr. 3229794-7 einen Betrag von 50.192,63 € als namentlich genannter Bezugsberechtigter ausbezahlt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens…
…Bw. hatte neben dem aus dem Nachlass empfangenen noch eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag mit der A.E. in Höhe von € 15.475,70 als Bezugsberechtigte erhalten. Im Nachlass selbst befanden sich zwei Liegenschaften und zwar: das Grundstück EZ., samt darauf erbauten Einfamilienhaus Dr…
…der Ablieferung der Eintrittsgebühren in voller Höhe (Punkt XIII.). Im Ablebensfall von X. sei die Bw. Bezugsberechtigte für die Versicherungssumme aus der von X. abgeschlossenen Lebensversicherung (Punkt XIII.). Aus der dargestellten Vertragsgestaltung gehe hervor, dass die Bw. für die Vorfinanzierung der Ausstellung ein durch eine…
…Die Zahlung sei auf Grund des im Versicherungsvertrag festgehaltenen Bezugsrechtes an den namentlich Begünstigten G.W. erfolgt. Die der Berufung angeschlossenen Belege würden lediglich darüber Auskunft geben, wer die Prämien einbezahlt habe. Demzufolge sei Versicherungsnehmer die "Z-" gewesen, versicherte Person sei jedoch der Erblasser gewesen…