Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0882-W/04
Erwerb von Versicherungserlösen im Erbweg.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0882-W/04vom 01.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören zum Nachlass, wenn der Erblasser selbst begünstigt ist, was der Fall ist, wenn der Versicherungsvertrag keinen anderen Begünstigten nennt. In vorliegendem Fall wurden keinerlei Ermittlungen in diese Richtung durchgeführt.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I.P., gegen den
Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes A vom 25. November 2003, -,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 25. November 2003 und die
Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2004 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Am 28. März 2002 ist Herr F.M. verstorben. Mit dem
angefochtenen Bescheid vom 25. November 2003 setzte das Finanzamt gegenüber
der erblasserischen Tocheter, Frau I.P.., Erbschaftssteuer fest, wobei
vorwiegend Versicherungserlöse die Bemessungsgrundlage
bildeten.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung bringt die
Berufungswerberin (Bw.) vor, der im Bescheid angeführte Punkt
"Lebensversicherung, Sterbegeld" sei nicht annähernd ident mit dem ihr zur
Verfügung stehenden Gerichtsprotokoll.
Die sonstigen Forderungen in Höhe von € 217,00
würden im Gerichtsprotokoll nicht aufscheinen und der PKW sei der
erblasserischen Witwe im Alleineigentum überlassen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. März 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Da die Bw. in der Verlassenschaft Erbe hinsichtlich eines
Drittelanteiles sei, sei sie auch zu diesem Anteil Rechtsnachfolger des
Erblassers und fielen ihr daher auch zu diesem Anteil sämtliche Aktiven und
Passiven zu. Die auf Inhaber lautenden Versicherungserlöse seien auf die
Erben aufgeteilt worden, während der Versicherungserlös mit
namentlichem Bezugsrecht nur der Bw. zugerechnet worden sei. Die "sonstigen
Forderungen" entsprächen dem Drittelanteil der Bw. des Rückkaufswertes
der X-Versicherung laut Protokoll über die Nachtragsabhandlung vom 18. Juli
2003. Der Pkw sei von der Witwe im Zuge des Erbübereinkommens als eines
Rechtsgeschäftes unter Lebenden übernommen worden, wobei von einem
wertmäßigen Ausgleich unter den Erben auszugehen sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt die Bw. vor, die Polizze der "Y" No
-- sowie der Pkw "seien geklärt".
Unklar sei nach wie vor die Lebens/Sterbeversicherung (laut
Bescheid) sowie seien ihr die übrigen Versicherungspolizzen nicht
bekannt.
Wie eine Rücksprache mit der Bw. ergab, sind ihr die -
den ihr zugerechneten Versicherungsbeträgen zu Grunde liegenden -
Versicherungsverträge und Polizzen nicht bekannt. Geld habe sie daraus
keines erhalten.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) gilt als Erwerb von Todes wegen unter
anderem:
1. der Erwerb
durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb
durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die
für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Anwendung finden;
3. der Erwerb
von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als Schenkung
im Sinne des Gesetztes u. a.
1. jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird;
Nach ständiger Rechtsprechung begründen
Lebensversicherungsverträge zu Gunsten eines Dritten den Steuertatbestand
nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung
zu Gunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten
gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Versicherer und fällt nicht in den Nachlass (VwGH 17. 5. 2001,
2000/16/0602).
Hingegen gehören Ansprüche aus
Lebensversicherungsverträgen zum Nachlass, wenn der Erblasser selbst
begünstigt ist, was dann der Fall ist, wenn der Versicherungsvertrag keinen
anderen Begünstigten nennt. Eine Versicherungssumme ist daher dann
Bestandteil des Nachlasses, wenn kein
Begünstigter vorhanden ist. Hat jedoch der Versicherungsnehmer in
irgendeiner Weise über seine Ansprüche verfügt, so ist die
Versicherungssumme aus dem Nachlass auszuscheiden.
Entscheidend ist für vorliegenden Fall, ob der
Erblasser die Versicherungspolizzen noch zu Lebzeiten mit Schenkungsabsicht
übergeben hat oder ob sie erst nach dessen Tod in den Besitz eines
Überbringers gelangt sind. Im ersteren Fall läge nach h. o. Ansicht
eine Schenkung unter Lebenden vor und wäre somit ein Tatbestand nach §
3 Abs. 1 Z 1 ErbStG verwirklicht worden. Im zweiten Fall fielen die
Versicherungserlöse in den Nachlass und der Erwerb der anteiligen
Versicherungssumme durch die Bw. würde einen Tatbestand nach § 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG darstellen.
Ist eine Kapitalversicherung zu Gunsten des Inhabers
abgeschlossen und hat der Versicherungsnehmer über den Anspruch weder unter
Lebenden noch von Todes wegen verfügt, so ist die Versicherungssumme in den
Nachlass des Versicherungsnehmers einzubeziehen (vgl. Fellner, Kommentar zum
ErbStG, zu § 2, Rz 13a).
Im gegenständlichen Fall wurden dem Finanzamt
"Meldungen nach § 26 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz"
beziehungsweise "Meldungen nach § 26 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
wegen ABLEBEN" lautend "Bezugsberechtigt..........als Polizzeninhaber"
übermittelt.
Aus den Mitteilungen der "Z" geht nicht eindeutig hervor,
um welche Art von Versicherung es sich handelt, da der Passus "wegen Ableben"
lediglich den Grund der Mitteilung an das Finanzamt darstellt. Weiters geht aus
den Mitteilungen sowohl der "Y " als auch der "Z " nicht eindeutig hervor, wie
die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der begünstigten Person(en)
ausgesehen haben, ob etwa in der
Polizze eine Person namentlich benannt worden ist.
Insbesondere aber ist nicht geklärt, ob die
Versicherungspolizzen bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit Schenkungsabsicht
übergeben worden sind, oder ob sie im Nachlass vorgefunden
wurden.
Es wäre daher (unter zweckmäßiger
Einsichtnahme in die Polizzen) zu ermitteln gewesen, um welche Art von
Versicherungen es sich handelt, an wen der Versicherungserlös aus welchem
Rechtsgrund zur Auszahlung gelangte (als Überbringer der
Versicherungspolizzen, als namentlich bezugsberechtigte Person) und ob die Bezug
habenden Polizzen zu Lebzeiten übergeben oder erst nach dem Tode des
Erblassers aufgefunden worden sind. Weiters wäre unter Einsichtnahme in den
Verlassenschaftsakt zu ermitteln gewesen ob eine weitere Nachtragsabhandlung
betreffend die weiteren Versicherungserlöse stattgefunden hat.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind (vgl. Ritz, BAO-HB, 228).
Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anders
lautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht
entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufzuheben.
Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden
Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der
zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben.
Wien, am 1.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0882-W/04
- Stammnummer
- 13816
- Gültig
- 01.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF