Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0430-W/05
Abzug von Bestattungskosten und Kosten der Nachlassregelung beim Erwerb eines Versicherungserlöses als Bezugsberechtigte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0430-W/05vom 02.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch Dr. Wolfgang
Schulter, 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Mai 2003 zu
ErfNr.xxx, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach dem am 26. Dezember 2002
verstorbenen Herrn X wurde der Nachlass mit Beschluss des Bezirksgerichtes N vom
29. April 2003 der erblasserischen Witwe Y auf teilweisen Abschlag ihrer
Bestattungskostenforderung in Höhe von € 7.201,07 an Zahlungsstatt
überlassen.
Gemäß einer Meldung der X-Versicherung an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde der Schwester des
Erblassers, Frau BW (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.), als
namentlich genannter bezugsberechtigter Person aus einer vom Erblasser
abgeschlossenen Lebensversicherung ein Betrag in Höhe von € 24.811,41
ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 setzte das Finanzamt
gegenüber der Bw. für den Erhalt des Versicherungserlöses
Erbschaftssteuer in Höhe von € 2.193,39 fest. Bei der Berechnung
der Erbschaftsteuer ging das Finanzamt von einem Erwerb in der Steuerklasse III
aus und brachte bei Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes vom
Auszahlungsbetrag einen Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG in
Höhe von € 440,00 in Abzug.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass es sich bei Lebensversicherungen um vermögensbildende Maßnahmen
zur Hinterbliebenenvorsorge, welche steuerlich begünstigt seien, handle. Da
es sich beim Erblasser um einen nahen Angehörigen der Seitenlinie handle,
sei eine Privilegierung ex lege vorgesehen. Daneben sei nicht
berücksichtigt worden, inwieweit die Bw. Bestattungskosten, Kosten der
Nachlassregulierung sowie erblasserische Schulden mitgetragen habe. Desweiteren
sei ungeprüft geblieben, inwieweit die Bw. (als ausgebildete
Krankenpflegerin) zugunsten des Erblassers unentgeltliche Pflegedieste in
Erwartung der letztwilligen Zuwendung geleistet habe (§§ 14,15
ErbStG). In Ermangelung dieser für die Erfassung wichtiger
Sachverhaltsparameter erscheine das dem Bescheid zugrundeliegende Verfahren
mangelhaft.
Mit Schreiben vom 13. August 2004 ersuchte das Finanzamt
die Bw. bekanntzugeben, in welcher Höhe sie sich an den Bestattungskosten,
Kosten der Regelung des Nachlasses und an den erblasserischen Schulden beteiligt
habe. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, einen Nachweis über die
Bezahlung durch die Bw. beizubringen.
Daraufhin teilte die Bw. dem Finanzamt mit Schreiben vom
20. September 2003 mit, dass sie sich mit einem Betrag von € 7.200,00
an den Bestattungskosten sowie der Nachlassregelung beteiligt habe. Die
Zuzählung des Betrages sei in bar erfolgt. Als Beweismittel komme daher
lediglich die Einvernahme der Bw. sowie deren Ehemannes, Herrn JM, der von
dieser Auszahlung unmittelbar Kenntnis habe, in Frage.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. kein weiteres Vorbringen
erstattet oder weitere Beweismittel genannt.
Mit Vorhalt vom 17. Jänner 2007 wurde die Bw.
gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO aufgefordert, den oder die Empfänger
des geltend gemachten Betrages von € 7.200,00 genau zu bezeichnen und
darauf hingewiesen, dass eine Befreiung gemäß
§ 21 ErbStG die
Einbringung eines entsprechenden Antrag voraussetze. Für eine
allfällige Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens sowie zur Vorlage
der angesprochenen Nachweise wurde der Bw. eine Frist von einem Monat ab
Zustellung des Vorhaltes eingeräumt.
Bis dato hat die Bw. keine Stellungnahme zum Vorhalt
abgegeben und ist keine Nachreichung der geforderten Nachweise
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erbschaftsteuer der Erwerb von Todes wegen und gilt als solcher gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten
Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. VwGH
29.1.1996, 94/16/0064). Bei Kapitalversicherungen ist es dem Versicherungsnehmer
nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG)
vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser erwirbt
das Recht auf die Leistung des Versicherers (= Versicherungsanstalt) mit dem
Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des
Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG ein. Ist daher im Vertrag ein Begünstigter genannt, so stehen die
Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem
Begünstigten zu. Erbschaftsteuerrechtlich wird diesfalls
regelmäßig der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
erfüllt (vgl. dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 13a und 55 zu § 2).
Im Berufungsfalle war die Bw. vom Erblasser gegenüber
der Versicherung als Bezugsberechtigte genannt worden und hat die Bw. mit dem
Ableben des Erblassers einen Anspruch auf Auszahlung des
Versicherungserlöses in Höhe von € 24.811,41 erworben. Bei
Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist zwar auch zu prüfen,
ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat (vgl. ua. VwGH 29.5.1982,
81/15/0128, 0130). Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (vgl. ua. VwGH 1991, 89/16/0068, VwGH
14.51992, 91/16/0012). Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. VwGH 8.11.1977,
1168/77). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass nicht
nur zu prüfen ist, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist,
sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag oder durch seine
Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen
Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war (VwGH vom
22.10.1992, 91/16/0103 samt Judikatur- und Literaturhinweisen).
Die Bw. ist die Schwester des Erblassers und besteht daher
kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser den gesetzlichen Unterhalt der
Bw. sichern wollte. Die Bw. hat im bisherigen Abgabenverfahren das Fehlen eines
Bereicherungswillens auch nicht einmal behauptet. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Erblasser bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages eine
Bereicherung seiner Schwester zumindest in Kauf genommen hat und wurde daher mit
dem Ableben des Erblassers ein steuerpflichtiger Tatbestand iSd § 2 Abs. 1
Z. 3 ErbStG erfüllt.
Als Erwerb gilt gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Nicht abgezogen werden
können Kosten, die nicht mit dem Erwerb zusammenhängen oder nicht in
der Person des Erblassers entstanden sind (vgl. VwGH 11.5.2000,
97/16/0244).
Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere
Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde
gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO verlangen, dass der Abgabepflichtige die
Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau
bezeichnet. Diese Bestimmung hat auch im Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer Bedeutung (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd.
III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 18 zu § 20).
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO ist es Aufgabe des
Abgabepflichtigen, die für Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Die
entsprechenden Grundlagen sind daher vom Abgabepflichtigen der Behörde
beizubringen. Die Abgabepflichtige darf sich dieser Pflicht nicht durch
Anträge auf Vernehmung von Zeugen entledigen (vgl. VwGH 2.3.1993,
92/14/0182).
Die Bw. macht Kosten der Bestattung sowie Kosten für
die Nachlassregelung in Höhe von € 7.200,00 geltend, ohne
darzulegen, um welche Art von Kosten es sich im Detail handeln soll. Nicht nur,
dass keine Zahlungsbelege oder Rechnungen vorgelegt wurden, es wurde bisher auch
nichts dazu vorgebracht, aus welchem Grund diese Kosten von der
Berufungswerberin getragen worden sein sollen. Der Betrag von € 7.200,00
entspricht ziemlich exakt jener Forderung, die die erblasserische Witwe im
Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht hat. Für diese Forderung wurde
der erblasserischen Witwe das Nachlassvermögen an Zahlungsstatt
überlassen. Falls mit den von der Berufungswerberin angesprochen Kosten von
€ 7.200,00 jene Aufwendungen gemeint sind, die der erlasserischen
Witwe (größtenteils) durch die Überlassung des
Nachlassvermögen ersetzt wurden, ist für den unabhängigen
Finanzsenat nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Bw. diese Kosten
übernommen haben sollte.
Der Erlös aus der Lebensversicherung ist der
Berufungswerberin direkt angefallen und steht in keinem Zusammenhang mit dem
vorhandenen Nachlass. Es besteht somit kein ursächlicher Zusammenhang
zwischen der Auszahlung des Versicherungserlöses und der Bestreitung von
Bestattungskosten oder von Kosten zur Regelung des Nachlasses. Es ist kein
Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Berufungswerberin als Schwester
des Erblassers rechtlich oder moralisch zur Bezahlung des Begräbnisses und
der sonstigen - größtenteils im Nachlassvermögen gedeckten
- Kosten verpflichtet gewesen wäre.
Im bisherigen Verfahren wurde zwar die Einvernahme der
Berufungswerberin sowie ihres Ehegatten beantragt (weil die
"Zuzählung des Betrages in bar
erfolgte"). Der Abgabenbehörde wurde aber bisher nicht der
Empfänger des Betrages von € 7.200,00 namentlich genannt. Die
Berufungswerberin wurde mit Vorhalt vom 17. Jänner 2007 gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO aufgefordert, den oder die Empfänger des Betrages von
€ 7.200,00 genau zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam die Bw. nicht nach,
weshalb der Betrag von € 7.200,00 nicht vom Erwerb der Bw. in Abzug zu
bringen ist.
Zum Einwand, dass die Behörde nicht geprüft habe,
inwieweit die Berufungswerberin (als ausgebildete Krankenpflegerin) zugunsten
des Erblassers unentgeltliche Pflegedienste in Erwartung der letztwilligen
Zuwendung geleistet habe, ist Folgendes zu sagen:
Gemäß
§ 21 ErbStG wird auf Antrag ein der
Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen, wenn der
Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des
Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet hat. Dienste, die früher als drei
Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden nicht
berücksichtigt
§ 21 ErbStG ist eine Begünstigungsvorschrift.
Wenn es um abgabenrechtliche Begünstigungen (Ermäßigungen,
Befreiungen und Ähnliches) geht, tritt aber der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der
Partei hier eine besondere Behauptungslast obliegt (vgl. zB VwGH 22.10.1992,
91/16/0103 und 91/16/0111). Es liegt daher an der Partei, die Umstände
darzulegen, die für die Begünstigung sprechen. Der eine
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann (vgl. zB VwGH 11.04.1991, 90/16/0087).
Von der Bw. wurde - obwohl sie im Vorhalt vom 17.
Jänner 2007 auf die Notwendigkeit eines Antrages hingewiesen wurde - kein
Antrag iSd § 21 ErbStG gestellt, weshalb von der Abgabenbehörde keine
Ermittlungen über Pflegeleistungen vorzunehmen sind.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0430-W/05
- Stammnummer
- 27037
- Gültig
- 02.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF