Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0165-L/05
Wiederaufnahme des Verfahrens; Erbschaftssteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-L/05vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 13. Dezember 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
6. Dezember 2002 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von Amts wegen und Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist testamentarische Erbin nach dem
am 30. Juli 2002 verstorbenen Herrn J.K.. In dem am
29. August 2002 abgegebenen eidesstättigen
Vermögensbekenntnis ist unter Punkt 6.) Folgendes ausgeführt: Für
die zu Pol. Nr. 3229794-7 bei der R.AG bestehende Lebensversicherung, welche
zugunsten der R.F. verpfändet ist, besteht lt. Mitteilung vom
22. August 2002 ein namentliches Bezugsrecht der Erbin.
Gemäß Punkt 19) der Todfallsaufnahme hatte der Erblasser weiters bei
der ...Versicherung AG eine Lebensversicherung mit namentlicher
Begünstigung zugunsten einer dritten Person. Beide Versicherungssummen sind
demnach nicht nachlasszugehörig. Unter Punkten 1. c) und 2. a) sind
Verbindlichkeiten in Höhe von 21.837,04 € und 643,17 €
ausgewiesen. Am 9. September 2002 gelangten beim Finanzamt zwei
Mitteilungen der R.AG gemäß
§ 26 Erbschaftssteuergesetz ein: Wir
informieren Sie über die Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einem
Lebensversicherungsvertrag infolge eines Todesfalles: .......... Polizze
Nr.: 3229794-7, Auszahlungsbetrag 21.837,04 € und 643,17; €
die Auszahlung erfolgte jeweils an R.F. als Bezugsberechtigter
(Pfandgläubiger). Mit Bescheid vom 24. 9. 2002 setzte das Finanzamt
die Erbschaftssteuer fest, wobei der Bemessung die Angaben im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis zugrunde gelegt wurden. Die oben
angeführten Verbindlichkeiten wurden - wegen der offensichtlichen
Deckung durch die Versicherungsleistungen - nicht angesetzt. Am
18. November 2002 langte beim Finanzamt eine weitere Mitteilung der
R.AG ein, wonach sie an die Berufungswerberin zu Lebensversicherungspolizze Nr.
3229794-7 einen Betrag von 50.192,63 € als namentlich genannter
Bezugsberechtigter ausbezahlt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid
verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und setzte die Erbschaftssteuer unter
Berücksichtigung des an die Berufungswerberin ausbezahlten
Versicherungserlöses neu fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit
folgender Begründung: Das Vorliegen einer Lebensversicherung sei dem
Finanzamt schon aus dem Vermögensbekenntnis bekannt gewesen, daher sei die
Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Hervorkommens neuer Tatsachen oder
Beweismittel unzulässig. Überdies seien Nachlassverbindlichkeiten
(Anm.: vgl. die oben angeführten Verbindlichkeiten) bei der
Steuerberechnung unberücksichtigt geblieben. In einer weiteren
Eingabe führt die Berufungswerberin aus: Die Lebensversicherung zu Pol.Nr.
3229794-7 in Höhe von 1 Million Schilling, vinkuliert zugunsten der R.F.
scheine im Vermögensbekenntnis auf. Aus dieser Versicherung wurden an die
R.F. lediglich ca. 22.000,-- € ausbezahlt, der Rest an die Erbin. Das
Finanzamt hatte somit Kenntnis vom Vorliegen dieser Lebensversicherung. Dass vom
Finanzamt ohne weitere Ermittlungen angenommen wurde, die im
Vermögensbekenntnis angeführte Lebensversicherung sei zur Gänze
an die R.F. ausbezahlt worden, ändere nichts an der Tatsache, dass dem
Finanzamt das Vorliegen dieser Versicherung bekannt war. Das Finanzamt
wies die Berufungen als unbegründet ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird das Berufungsvorbringen im Wesentlichen
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens ist unter anderem nur dann ausgeschlossen, wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v.
2.4.1990, Zl. 89/15/0005). Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung ist es für die amtswegige Wiederaufnahme unmaßgeblich,
ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht
berücksichtigt worden sind. Das bedeutet, dass auch ein behördliches
Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen bzw.
Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht
ausschließt. Eine solche Wiederaufnahme kann nur auf Tatsachen
gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die
Abgabenbehörde also bisher keine Kenntnis hatte (VwGH v. 22.10.1992, Zl.
92/16/0059). Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
bedeutsamen Umstände sind von den Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Diese Verpflichtung erfordert die Bekanntgabe
sämtlicher für die abgabenrechtliche Beurteilung bedeutsamen
Umstände. Bei Erlassung des Erstbescheides war dem Finanzamt
bekannt, dass der Erblasser bei der R.AG eine Lebensversicherung abgeschlossen
hatte und der Versicherungserlös an die R.F. als Bezugsberechtigte
(Pfandgläubigerin) ausbezahlt worden ist; die Höhe der ausbezahlten
Leistung deckte die bereits oben angeführten Verbindlichkeiten zur
Gänze ab; sie waren daher bei der Steuerberechnung außer Ansatz zu
lassen. Der Umstand, dass die Versicherungsleistung insgesamt wesentlich
höher war und der übersteigende Teil in der Folge an die
Berufungswerberin ausbezahlt wurde, war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
nicht bekannt; dem Finanzamt wurde dieser Sachverhalt durch die Mitteilung der
Versicherungsanstalt vom 18. November. 2002 bekannt. Diese
Vorgangsweise ist keineswegs außergewöhnlich, sodass für das
Finanzamt keine Veranlassung bestand, ein Ermittlungsverfahren bezüglich
der vom Versicherer tatsächlich ausbezahlten Leistungen einzuleiten.
Somit erwies sich der nach Bescheiderlassung bekannt gewordene
steuerlich relevante Sachverhalt, nämlich der Erwerb eines
Vermögensvorteiles im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG (Erlös aus einem
vom Erblasser geschlossenen Vertrag) durch die Berufungswerberin als neue
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO, die die Wiederaufnahme des
Verfahrens rechtfertigt. Da auch die Berechnung der Erbschaftssteuer dem Gesetz
entspricht, ist über die Berufungen spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 08.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-L/05
- Stammnummer
- 14530
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF