Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0250-G/03
Verwendung des Versicherungserlöses aus der Ablebensrisikoversicherung zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-G/03vom 12.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.F., inW., vom 28. Mai 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 12. Mai 2003
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Aus einem Lebensversicherungsvertrag des am
13. März 2002 verstorbenen B.F. erhielt die erbl. Witwe Frau A.F.
(im Folgenden Berufungswerberin genannt) als namentlich genannte
Bezugsberechtigte eine Versicherungsleistung in Höhe von
72.092,99 € ausbezahlt. Mangels eines Nachlassvermögens fand eine
Verlassenschaftsabhandlung nicht statt. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes W.
vom 17. Juli 2002 wurden von der erbl. Witwe als Passiva die
Begräbnis- und Grabstättenkosten sowie die Kosten des
Gerichtskommissärs, insgesamt in der Höhe von 7.809,50 €,
geltend gemacht.
Das Finanzamt schrieb mit Bescheid vom
12. Mai 2003 die Erbschaftssteuer vor. Die Bemessungsgrundlage
für die Erbschaftssteuer wurde aus dem Versicherungserlös
abzüglich der o.a. geltend gemachten Kosten und abzüglich des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
berechnet.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin die
Berufung mit der Begründung, dass die Bemessungsgrundlage für die
Vorschreibung der Erbschaftssteuer nicht richtig berechnet worden wäre, da
der Versicherungserlös aus der Ablebensrisikoversicherung des Erblassers
zur Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten, die gemeinsam vom Erblasser und der
Berufungswerberin eingegangen worden seien, gedient hätte. Als Nachweis
wurde ein Schreiben der Bank beigelegt, in dem bestätigt wird, dass die
Ablebensrisikoversicherung als Sicherstellung für die Kreditverpflichtungen
diente, welche mit einem Betrag von 62.792,27 € aus dem
Versicherungserlös abgedeckt wurden.
Das Finanzamt änderte in der Berufungsvorentscheidung
die Vorschreibung der Erbschaftssteuer, indem bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage zusätzlich die Hälfte des Betrages, der aus dem
Versicherungserlös zur Abdeckung der gemeinsam vom Erblasser und der
Berufungswerberin aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten verwendet wurde, zum
Abzug gelangte.
Daraufhin stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass sich, laut beiliegender
Bestätigung der Bank, die Kreditverpflichtungen, welche aus dem
Versicherungserlös abgedeckt worden seien, wie folgt zusammensetzen
würden: für einen Betrag von 48.610,00 € sei der Erblasser
Kreditnehmer gewesen, die Berufungswerberin habe lediglich die Bürgschaft
übernommen; der restliche Teil der abgedeckten Kreditverpflichtungen
entstamme aus gemeinsam aufgenommenen Krediten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Erwerb
von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Der Tatbestand des
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist ein
Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen
Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes
wegen sind (VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602).
Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes
wegen durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter ist die Erlangung eines
Vermögensvorteiles; wie bei Zuwendungen unter Lebenden ist daher
Voraussetzung eine objektive Bereicherung (BFH 30.9.1987, II R 122/85, BFHE 151,
82).
Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten
begründen den Steuertatbestand nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG (VwGH 17.5.2001,
2000/16/0602).
Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zu Gunsten
eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der
berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und
fällt nicht in den Nachlass (VwGH 17.5.2001,
2000/16/0602).
Im § 20 ErbStG ist geregelt, in welcher
Höhe der Erwerb der Steuer unterworfen wird. Aus den Abs. 4 bis 6
sowie des Abs. 8 ergibt sich im Zusammenhang mit Abs. 1 dieser
Gesetzesstelle das die Erbschafts- und Schenkungssteuer beherrschende
Bereicherungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber
tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl.
VwGH 30.8.1995, 95/16/0172, 0173).
Nach dem ersten Satz des
§ 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in
wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen,
nicht abzuziehen. Daraus folgt, dass Schulden und Lasten, die in
wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, von
der Summe der Aktiva des Erwerbes abzuziehen sind (VwGH 8.4.1997,
84/13/0282).
Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
28.4.1994, 92/16/0161, 0162, ist Voraussetzung für die Absetzbarkeit von
Schulden und Lasten, dass sie mit grundsätzlich der Steuer unterliegenden
Teilen des Erwerbes in wirtschaftlicher Beziehung stehen.
Wendet man nun diese Rechtsprechung auf den vorliegenden
Fall an, werden die Schulden des Erblassers von der Höhe der
Versicherungsleistung, die zur Absicherung der Kreditverpflichtungen diente und
dann zum Teil zur Tilgung der Schulden verwendet wurde, abgezogen. Jener Teil
der Schulden, der auf die Berufungswerberin entfällt, bleibt dabei
unberücksichtigt.
Somit ergibt sich folgende Berechnung der
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer:
|
bezugsberechtigte Versicherungsleistung
|
72.092,99 €
|
Erblasserschulden
|
- 48.610,00
€
|
Erblasserschulden
|
- 7.091,14
€
|
Kosten des Gerichtskommissärs, des
Begräbnisses und der Grabstätte
|
- 7.809,50
€
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
-
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
6.382,35 €
|
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG (Steuerklasse I) 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb von 6.382,00 €
|
127,64 €
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden
Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im
Spruch zu entscheiden.
Graz, am 12.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-G/03
- Stammnummer
- 27196
- Gültig
- 12.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF