Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0171-W/04
Versagung des Vorsteuerabzuges wegen Einstufung einer Zahlung als Darlehensgewährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-W/04vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
CTS Steuerberatung GmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Stadtgemeinde, machte mit Berufung vom 7.
März 2002 gegen den im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nach Durchführung einer
abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 vom 15. Februar 2002 den
anteilsmäßigen Abzug von im Zusammenhang mit der Sanierung des
Amtsgebäudes angefallenen Vorsteuern in Höhe von S 576.915,22 (€
41.926,06) geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 2. Mai
2003 wurde diesem Begehren stattgegeben. Daneben erfolgte eine weitere
Abänderung des angefochtenen Bescheides, indem der Abzug von Vorsteuer in
Höhe von S 860.000,00 (€ 62.498,64) aberkannt wurde.
Diese Entscheidung ist wie folgt begründet: Wie aus
dem zwischen der Bw. und dem X. abgeschlossenen Vertrag hervorgehe, habe die Bw.
dem X. ein Darlehen zur Vorfinanzierung einer Milleniumsveranstaltung
zugesichert. Dies gehe aus der Textierung des Vertrages hervor, insbesondere aus
folgenden Passagen: Laut Punkt III. des Vertrages trage X. die Verantwortung
für die Gestaltung der Ausstellung und deren Präsentation. Laut Punkt
IV. sei zunächst der Bw. der von ihr vorgeschossene Betrag bis zur vollen
Höhe zu ersetzen, erst darüber hinaus gehende Erlöse aus
Eintrittskarten würden im Verhältnis 1:1 zwischen X. und der Bw.
geteilt. Sofern alle Unkosten der Bw. durch die Erlöse aus den
Eintrittskarten gedeckt seien, dürfe X. die Ausstellungsexponate sowie die
Einrichtung nach dem Ende der Ausstellung abbauen und abtransportieren (Punkt
X.). Sollten nach Ablauf der Ausstellung die Kosten der Bw. durch die
Eintrittskartenerlöse nicht abgedeckt sein, behalte es sich die Bw. vor,
Sachleistungen von X. zu fordern bzw. Ausstellungsexponate auszuwählen und
zurückzubehalten (Punkt X.). Die Rückzahlung der Kostenanteile erfolge
in Form der Ablieferung der Eintrittsgebühren in voller Höhe (Punkt
XIII.). Im Ablebensfall von X. sei die Bw. Bezugsberechtigte für die
Versicherungssumme aus der von X. abgeschlossenen Lebensversicherung (Punkt
XIII.). Aus der dargestellten Vertragsgestaltung gehe hervor, dass die Bw.
für die Vorfinanzierung der Ausstellung ein durch eine Lebensversicherung
teilweise abgesichertes Darlehen zur Verfügung gestellt habe und X. das
gesamte Unternehmerrisiko betreffend die Ausstellung getragen habe. Dies werde
auch dadurch erhärtet, dass die Bw. im Konkurs über das Vermögen
der Verlassenschaft nach X. eine Forderung angemeldet habe und das im Schreiben
ihres Rechtsanwaltes an den Masseverwalter vom 25. Juli 2001
folgendermaßen begründet habe: "In
obiger Angelegenheit kann ich Ihnen als Vertreter der Bw. bestätigen, dass
die Bw. lediglich die Vorfinanzierung der Ausstellung übernommen hat und
die von der Bw. zur Verfügung gestellten Beträge als Darlehen
anzusehen sind". Es handle sich also um ein Darlehen und damit um einen
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 8 UStG 1994 umsatzsteuerbefreiten Umsatz,
der nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Daher sei die im Jahr 1999 in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von S 860.000,00 (€
62.498,64) abzuerkennen.
Zum dargestellten Sachverhalt ist ergänzend
anzumerken, dass im Rahmen einer zuvor bei der Bw. durchgeführten, die
Jahre 1998 bis 2000 umfassenden Betriebsprüfung (BP), der betreffende
Sachverhalt (wie dem BP-Bericht zu entnehmen ist) nicht als
Darlehensgewährung gewertet wurde. Wie aus dem vorliegenden Aktenmaterial
hervorgeht, liegt der Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung
nach dem Abschluss der BP die Übernahme einer vom Finanzamt Z.
anlässlich des Konkurses der Verlassenschaft nach X. vorgenommenen
Beurteilung durch die den Bescheid erlassenden Behörde zugrunde. In einer
vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung von der BP verfassten Stellungnahme
wurde die (ursprünglich anerkannte) Vereinbarung eines Leistungsaustausches
zwischen der Bw. und dem X. sodann verneint, da ein "Finanzierungsvertrag"
vorliegen würde.
Mit Anbringen vom 18. Juni 2003 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte im Wesentlichen folgendes vor: Das Finanzamt
verweise auf den Brief des Rechtsanwaltes Y. an den Masseverwalter des X. vom
25. Juli 2001 und leite daraus ab, dass es sich bei der Vertragsbeziehung der
Bw. mit dem X. um eine umsatzsteuerbefreite und daher nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigende Darlehensgewährung gehandelt habe. Der durch dieses Schreiben
hervorgerufene Eindruck sei jedoch missverständlich und nicht als Grundlage
für die Bildung einer Rechtsmeinung durch die Behörde verwertbar. In
diesem Sinne werde in der Beilage eine Klarstellung des Y. vom 18. Juni 2003
vorgelegt. Aus dieser Klarstellung ergebe sich ausdrücklich, dass das
Schreiben vom 25. Juli 2001 nicht geeignet sei, eine Annahme zu
unterstützen, wonach ein umsatzsteuerbefreites Darlehen vorgelegen sei.
Weiters ergebe sich daraus ein Hinweis auf den von Y. vorbereiteten Vertrag, der
eine Umsatzsteuerpflicht der Vertragsbeziehung ausdrücklich vorgesehen habe
und damit auch eine Unterstützung der Rechtsmeinung der Bw., wonach es sich
bei der Beziehung mit X. um eine umsatzsteuerpflichtige Leistungsbeziehung
gehandelt habe, die zum Vorsteuerabzug berechtige. Es werde darauf hingewiesen,
dass der Bw. bis zur Berufungsvorentscheidung das Schreiben des Y. nicht
vorgelegen sei. Unabhängig davon habe die Bw. aber immer die Position
vertreten, dass der Milleniumsveranstaltung eine umsatzsteuerpflichtige
Leistungsbeziehung zu X. zugrunde gelegen sei. Auch die Finanzbehörden
(beide für die in der Vertragsbeziehung verbundenen Parteien
zuständigen Ämter) seien bis zur Berufungsvorentscheidung in ihren
Bescheiden immer von einer umsatzsteuerpflichtigen Leistungsbeziehung
ausgegangen. Erst in der Berufungsvorentscheidung habe man eine Änderung
der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes vorgenommen. Es seien jedoch
keine anderen als die schon immer vorgelegenen Unterlagen und Informationen
verwendet und daher keine über diese hinausgehenden Nachweise vorgelegt
worden.
Weiters wurde zur Begründung auf die Ausführungen
in der Berufung vom 19. März 2002 gegen den Bescheid über die
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Kalendermonat Juni 2001 bzw. auf die
Gegenäußerung vom 20. März 2003 betreffend diese Berufung
verwiesen. Die für das gegenständliche Berufungsverfahren relevanten
Vorbringen in dieser Gegenäußerung sind: Laut BP sei auf die
Steuerneutralität der Umsatzsteuer im Unternehmensbereich
größter Wert gelegt worden. Dies bedeute, dass die an die
Verlassenschaft nach X. zurückgezahlte Umsatzsteuer zunächst ohne
eigene Würdigung des Sachverhaltes von der Bw. zurückgefordert worden
sei. Hierbei sei unterstellt worden, dass der Beurteilung des Sachverhaltes
durch das Finanzamt Z. ohne Bedenken gefolgt werden könne. Tatsächlich
habe es aber keine ausreichenden Erhebungen zum Sachverhalt auf der anderen von
dieser Würdigung betroffenen Seite der Unternehmerkette, nämlich bei
der Bw., gegeben. Hätte es eine solche gegeben, so wäre die
Berichtigung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt Z. anders vorgenommen worden.
Zudem sei das Finanzamt Z. und bis zu diesem Schreiben auch die BP davon
ausgegangen, dass es sich bei der Vertragsbeziehung um einen
umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch im Unternehmensbereich gehandelt
habe. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass der gegenständliche
Vertrag der BP bei dieser Einschätzung bekannt gewesen sei und
anlässlich der bei der Bw. durchgeführten BP diskutiert worden sei.
Dass nunmehr behauptet werde, dass keinerlei Leistungsaustausch zwischen der Bw.
und dem X. vereinbart gewesen sei und dieser Vertrag im Hinblick auf vereinbarte
"Rückzahlungsmöglichkeiten" einen "Finanzierungsvertrag" darstelle,
hätte bereits im Zuge der BP behauptet und umgesetzt werden können.
Denn diese "eigene rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes" durch die BP sei
alleine aus den Vertragsbestimmungen abgeleitet und hätte somit bereits vor
der Neufestsetzung der Umsatzsteuern für die geprüften Zeiträume
erfolgen können, insbesondere da schon im Verlassenschaftsverfahren (laut
einem Schreiben) der Vertrag als "Darlehensvertrag" gewertet worden sei, das
Finanzamt Z. dieser Auffassung aber offensichtlich nicht gefolgt sei. Neue
Tatsachen, die den Sachverhalt erhellten seien hier von der BP nicht
berücksichtigt worden. Die Änderung der Beurteilung werde damit
begründet, dass diese Beurteilung nun nachträglich wegen dem "durch
die Berufung offenen Verfahren" erfolgen könne. Der Einordnung des
Vertrages als "Finanzierungsvertrag" seien mehrere Argumente entgegenzuhalten:
Der Begriff "Finanzierungsvertrag" sei weder aus dem Zivilrecht noch aus dem
Umsatzsteuerrecht oder der Literatur hierzu bekannt. Es sei nicht dargelegt
worden, welcher konkrete Vertragstypus hier gemeint sei. Es sei nicht richtig,
dass zwischen der Bw. und dem X. keinerlei Leistungsaustausch vereinbart worden
sei. Von den Vertragspartnern sei bereits im ersten Absatz des Vertrages klar
zum Ausdruck gebracht worden, dass sie als "Veranstalterin" und als
"Ausstellungsbetreiber" kontrahieren wollten. Laut Punkt I. des Vertrages sei
eine Betrauung des X. mit der Planung dieser Ausstellung hinsichtlich der
Veranstaltungen, der Ausstellungsobjekte und der Veranstaltungsorte beabsichtigt
worden. Der Vertragswille der Parteien sei daher klar auf einen
Leistungsaustausch und ein Auftragsverhältnis gerichtet gewesen. Punkt III.
stelle den Vertragsinhalt klar: "Die Arbeiten
an der Umsetzung der Idee, Planung, Gestaltung, Durchführung, Marketing,
Werbung und Betreuung werden von X. geleistet". Es sei eindeutig, dass
"die Arbeiten und die Gestaltung der Ausstellung" geradezu der vereinbarte
Vertragsinhalt gewesen seien. Alle angesprochenen vertraglichen Merkmale seien
eindeutig darauf ausgerichtet, dass etwas "geleistet" werden sollte (daher
Leistungsaustausch) und dass es gegolten habe, "Arbeiten" zu verrichten, was
bedeute Leistungen zu erbringen. Es seien daher auch von der Bw. als
Auftraggeberin regelmäßige Abrechnungen und Leistungsnachweise
verlangt worden (siehe dazu Punkt V., der die Überprüfung vorsehe).
Dies sei durch so genannte "Arbeitslisten" für bestimmte
Leistungszeiträume (siehe Beilagen) erfüllt worden. Die als
"Rückzahlungsmöglichkeiten" bezeichneten Punkte 9 und 10 regelten
keine Rückzahlung aus eigenen Geldern des Ausstellungsbetreibers, sondern
die Deckung durch die täglich abzurechnenden und an die Bw. abzuliefernden
Eintrittserlöse. Der Auftragnehmer habe daher die aus den Veranstaltungen
erzielten Erlöse nur im Auftrag der Bw. zu verwalten und an die Bw. zu
übergeben gehabt. Es habe sich um die Vereinnahmung und Weiterleitung von
Eintrittsgeldern, und nicht um die Rückzahlung der erhaltenen
Leistungserlöse, gehandelt.
Angestrebt gewesen sei die betriebswirtschaftliche Deckung
der Betriebs- und Personalkosten und nicht eine von der Geldverwendung und dem
Erfolg unabhängige Rückzahlung durch den Auftragnehmer X. selbst. Die
Funktion der Bw. lasse sich daher keineswegs auf die eines "Finanzierungsgebers"
im Rahmen eines "Finanzierungsvertrages" reduzieren.
Es handle sich beim betreffenden Vertrag um einen solchen,
welcher einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch vorgesehen habe. Daher
stehe der Bw. der Vorsteuerabzug zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994,
BGBl.Nr. 663/1994 idF BGBl.Nr. 756/1996, unterliegen die Lieferungen und
sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen
seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um die
grundsätzliche Regelung der sachlichen Steuerpflicht, die Umschreibung des
Steuergegenstandes des UStG 1994.
Der Steuergegenstand wird in der Überschrift zu §
1 UStG 1994 als "steuerbare Umsätze" bezeichnet. Demnach sind steuerbare
Umsätze solche, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 UStG 1994
erfüllen.
Leistungen sind nur dann steuerbar, wenn sie gegen Entgelt
erbracht werden, wenn ihnen eine Gegenleistung gegenübersteht. Es muss ein
Leistungsaustausch vorliegen. Das Prinzip der Entgeltlichkeit ist ein leitender
Grundsatz des Umsatzsteuerrechts, wobei nicht der Verbrauch, sondern der Aufwand
für den Erwerb von Verbrauchsgütern belastet wird.
Steuerbare Umsätze können steuerpflichtig oder
steuerbefreit sein. Steuerbefreiungen ergeben sich für Leistungen und
Eigenverbrauch unter anderem aus § 6 Abs. 1 UStG 1994.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a) UStG 1994, idF
BGBl. I Nr. 79/1998, sind die Gewährung und die Vermittlung von Krediten
sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber
unter § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 fallende Umsätze, die steuerfrei
sind.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl. I
Nr. 79/1998, kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene
Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Zahlung geleistet worden ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 ist die
Steuer für sonstige Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit
der Unternehmer diese Gegenstände oder sonstigen Leistungen zur
Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet bzw. in Anspruch
nimmt.
Das Finanzamt vertrat im gegenständlichen Fall den
Standpunkt, die zwischen der Bw. als Veranstalterin und dem X. als
Ausstellungsbetreiber einer Milleniumsveranstaltung im Vertrag vom 26. Februar
1999 getroffene Vereinbarung über die Hingabe von S 4,300.000,00 (€
312.493,19) zuzüglich Umsatzsteuer an den X. gegen gesicherte
Rückzahlungsverpflichtung sei als eine gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8
lit. a) UStG 1994 steuerfreie Darlehensgewährung zu beurteilen. Daher stehe
der Bw. der geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von S 860.000,00
(€ 62.498,64) nicht zu.
Für diese Beurteilung war in erster Linie
ausschlaggebend, dass die Verwalterin des Nachlasses des am 23. Juni 2000
verstorbenen X. unter Berufung auf den ihrer Ansicht nach gegebenen
Darlehenscharakter dieser von der Bw. an den X. geleisteten Zahlung
entsprechende Rechnungsberichtigungen, welche allerdings von der Bw. nicht
anerkannt wurden, vorgenommen hatte.
Weiters berief sich das Finanzamt auf die Tatsache, dass
auch der Rechtsanwalt der Bw. in einem an den Masseverwalter der seit 11. Juni
2001 in Konkurs befindlich gewesenen Verlassenschaft nach X. gerichteten
Schreiben vom 25. Juli 2001 im Zusammenhang mit dieser Zahlung vom Vorliegen
eines Darlehens ausging.
Diese Sachverhaltselemente waren dem den Bescheid
erlassenden Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes Z., von
welchem im Rahmen des Konkursverfahrens betreffend die Verlassenschaft nach X.
eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt wurde, bekannt
geworden.
Im ersten Schritt der rechtlichen Würdigung des
vorliegenden Sachverhaltes ist die Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt
vorgenommenen Subsumtion des Sachverhaltes unter § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a)
UStG 1994 zu prüfen:
Bei § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a) UStG 1994 handelt es sich
um eine mit dem Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug verbundene sachliche
Befreiung, die nicht mit persönlichen Voraussetzungen verknüpft ist
und daher bei allen Unternehmern, nicht nur bei Kreditinstituten, anzuwenden
ist.
Ein Kredit liegt vor, wenn jemand einem anderen befristet
die Nutzung von Kapital ermöglicht. Umsatzsteuerlich ist eine sonstige
Leistung gegeben, die in einem Dulden der Kapitalnutzung besteht.
Dieser Kreditbegriff deckt nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung auch das Darlehen ab, ferner Vorschüsse,
Forderungsstundungen und alle Geldanlagen, wenn ihr Zweck die Einräumung
einer befristeten Kapitalnutzungsmöglichkeit ist. Unerheblich ist, ob und
wie der Kredit besichert ist (Hypothekarkredit, Pfandleihgeschäft,
Lombardgeschäft), ob die Kredithöhe während der Laufzeit fix oder
variabel ist (Kontokorrentkredit; Tilgungsdarlehen), ob die Zinshöhe
schwankt, ob das Kreditgeschäft durch eine Bank oder ein anderes
Unternehmen bewirkt wird, ob der vereinbarte Zins rechtlich zulässig ist
sowie ob über den Kredit Wertpapiere ausgegeben werden. (vgl.Ruppe, UStG
1994 Kommentar, 2. Auflage, § 6, Tz 102, WUV-Universitätsverlag, Wien,
1999).
Wie der Kommentierung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a) UStG
1994 zu entnehmen ist, werden von dieser Bestimmung derartige Vorgänge
(Kreditgewährungen, Darlehen, Vorschüsse etc.) nur dann erfasst, wenn
das Dulden der Kapitalnutzung gegen Entgelt in Form von Zinsen erfolgt.
Im Übrigen ergibt sich dies bereits aus § 1 Abs.
1 Z 1 UStG 1994, wonach die Entgeltlichkeit für die Umsatzsteuerbarkeit von
Lieferungen und sonstigen Leistungen eine Grundvoraussetzung ist.
Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen unentgeltlich
erbracht, liegen keine umsatzsteuerbaren Vorgänge vor, so dass sich
diesbezüglich die Frage nach Umsatzsteuerpflicht oder Umsatzsteuerfreiheit
von vorne herein nicht ergeben kann.
Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter die Bestimmung
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a) UStG 1994 (steuerfreie Umsätze) kommt somit
generell nur dann in Betracht, wenn das in § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
normierte Erfordernis der Entgeltlichkeit in Form einer vereinbarten Verzinsung
gegeben ist.
Hingegen ist nach dem Zivilrecht eine
Darlehensgewährung ohne Zinsen durchaus möglich. Gemäß
§ 984 ABGB wird ein Darlehen entweder in Geld oder in anderen
verbrauchbaren Sachen, und zwar "ohne, oder
gegen Zinsen", gegeben.
Daher erscheint die im Rahmen des Konkursverfahrens
betreffend die Verlassenschaft nach X. vom Rechtsanwalt der Bw. vorgenommene
Beurteilung des von der Bw. an den X. übergebenen Geldbetrages in Höhe
von S 4,300.000,00 (€ 312.493,19), aus welchem der
berufungsgegenständliche Vorsteuerbetrag in Höhe von S 860.000,00
(€ 62.498,64) resultiert, als Darlehen aus zivilrechtlicher Perspektive
nachvollziehbar.
Für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung kann
jedoch, wie die Bw. zutreffend einwendet, aus dieser zivilrechtlichen Wertung im
Konkursverfahren nichts gewonnen werden.
Im gegenständlichen Fall wäre - falls der Wille
der Vertragspartner tatsächlich auf eine Darlehensgewährung der Bw. an
den X. ausgerichtet gewesen wäre - von einem Darlehen ohne Zinsen
auszugehen. Da das von § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 geforderte Kriterium der
Entgeltlichkeit fehlt, wäre in diesem Falle kein Leistungsaustausch und
somit keine Umsatzsteuerbarkeit gegeben.
Nur wenn die Hingabe der S 4,300.000,00 (€ 312.493,19)
gegen Zinsen vereinbart gewesen wäre - was nicht der Fall war - könnte
der Sachverhalt dem Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a) UStG 1994
unterstellt werden, da nach der dem Umsatzsteuerrecht immanenten Systematik eine
Umsatzsteuerbefreiung nur im Falle des Vorliegens der Umsatzsteuerbarkeit
möglich ist.
Daher ist die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a)
UStG 1994 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu Recht erfolgt.
Allerdings käme gemäß der oben
dargestellten Rechtslage auch bei einem Darlehen ohne Zinsen, welches nicht
umsatzsteuerbar gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 wäre, ein
Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht in
Betracht.
Daher ist im zweiten Schritt der rechtlichen Würdigung
zu prüfen, ob die Bw. dem X. mit der Hingabe der S 4,300.000,00 (€
312.493,19) ein zinsenloses Darlehen gewährt hat, oder ob diese Zahlung im
Kontext eines vertraglich vereinbarten Leistungsaustausches stattgefunden hat.
Dazu ist eine Auseinandersetzung mit den im
maßgeblichen Vertrag vom 26. Februar 1999 zwischen der Bw. und dem X.
getroffenen Vereinbarungen erforderlich.
Dies deshalb, da nach herrschender Lehre und Rechtsprechung
für die umsatzsteuerliche Qualifikation der Leistung nicht die Bezeichnung
oder der äußere Ablauf der Leistungsausführung, sondern der
wirtschaftliche Gehalt maßgebend ist. Er ist im Zweifel unter
Rückgriff auf die zugrunde liegende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer
und dem Leistungsempfänger unter Beachtung des Parteiwillens und der
Verkehrsauffassung zu ermitteln. Die Begleitumstände des
Leistungsaustausches, vor allem die Entgeltsvereinbarung und die
Entgeltsbemessung, lassen unter Umständen Rückschlüsse auf den
Leistungsinhalt zu (vgl.Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, §
1, Tz 28, WUV-Universitätsverlag, Wien, 2005).
Zum Entgelt zählen Beträge, die in
wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen.
Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen des
Leistungsempfängers in den Entgeltsbegriff trägt dem Grundsatz
Rechnung, dass unter den Entgeltsbegriff jede Gegenleistung des
Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen
Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist,
ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen
Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht
wird. Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein. Ein
Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn entweder eine Leistung unentgeltlich
erbracht wird oder die Einnahmen nicht im Zusammenhang mit einer Leistung des
Unternehmers stehen. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht
unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. Schenkungen, Subventionen, Spenden), ist zu
prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer
Gegenleistung stehen (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0209). Ob der Wille der
Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche Leistungserbringung gerichtet
ist, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar
(Hinweis E 24.5.1984, 83/15/0118) (vgl. VwGH 18.3.2004, 2003/15/0088).
Der seinem Inhalt nach zu beurteilende Vertrag vom 26.
Februar 1999 wurde zwischen der Bw. (Stadtgemeinde) als Veranstalterin und dem
Unternehmer X. als Ausstellungsbetreiber einer im Jahr 2000 abzuhaltenden
Milleniumsveranstaltung abgeschlossen.
In Punkt I. des Vertrages ist vereinbart, dass die Bw.
"auf Initiative des X." beabsichtigt,
diese Veranstaltung abzuhalten und dass X. mit der
"Planung dieser Ausstellung hinsichtlich
der
Veranstaltungen, der
Ausstellungsobjekte und der Veranstaltungsorte betraut" werden
solle.
Gemäß Punkt II. des Vertrages ist zur
Unterstützung der Tätigkeit des X. der Kulturausschuss der Bw. und
insbesondere ein namentlich genannter Stadtrat zuständig, der ständig
in Kontakt mit X. sein soll. Bei Unklarheiten entscheidet der
Bürgermeister.
Nach Punkt III. des Vertrages werden
"die Arbeiten an der Umsetzung der Idee,
Planung,
Gestaltung, Durchführung,
Marketing, Werbung und Betreuung
von X.
geleistet.
Ebenso trägt er die
Verantwortung für die Gestaltung der Ausstellung und deren
Präsentation".
Laut Punkt IV. des Vertrages hat X. der Bw.
"bereits ein Konzept über seine Planungen
und auch einen Detailplan vorgelegt. Seitens der Bw. werden die
Räumlichkeiten (Milleniumshalle) ab 1.Oktober 1999 für die
Einrichtungsarbeiten zur Verfügung gestellt."
Punkt V. des Vertrages lautet:
"Die Bw. leistet die Vorfinanzierung zur
Errichtung der Ausstellung bis zu einer maximalen Höhe von S 4,300.000,00
zuzüglich Mehrwertsteuer. Neben diesem Betrag wird zur Erstellung eines
Ausstellungsprospektes für Plakate, Wegweiser, Transparente sowie
Portogebühren von der Bw. ein weiterer Betrag von S 450.000,00
zuzüglich Mehrwertsteuer zur Verfügung gestellt. Ankäufe
erforderlicher Materialien im Rahmen dieses Budgets könnten seitens des X.
ohne Rückfrage getätigt werden. Der Betrag von S 4,300.000,00 wird in
Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Sollte ein Teilbetrag aufgebracht
werden und die vorgelegten Rechnungen und Eigenleistungen
ordnungsgemäß
überprüft worden sein, wird der nächste
Teilbetrag zur Verfügung gestellt."
Gemäß Punkt VI. des Vertrages sind
Sponsorenleistungen dem Projekt zur Verfügung zu stellen und sind die
Vertragsparteien zu informieren.
Laut Punkt VII. des Vertrages wurde seitens des X. bereits
ein Kostenvoranschlag vorgelegt.
Punkt VIII. des Vertrages lautet:
"Die Betriebs- und Personalkosten, welche
für den Ausstellungsbetrieb, ausgenommen der Energiekosten, entstehen,
werden aus den laufenden Einnahmen des Verkaufsshops des X. bezahlt. X. steht
das Recht zu, einen Ausstellungsshop zu installieren. Hier hat X. das alleinige
Auswahlrecht für die Waren, deren Einsatz und auch deren Erlöse, die
jedoch wie oben angeführt, primär zur Deckung der Betriebs- und
Personalkosten verwendet werden müssen."
Punkt IX des Vertrages lautet:
"1.) Aus den Erlösen der Eintrittskarten
ab Eröffnung ist zunächst der Bw. der von der Bw. vorgeschossene
Betrag bis zur vollen Höhe zu ersetzen.
2.) Die
Eintrittserlöse sind täglich an die Bw. abzuliefern und
abzurechnen.
3.) Sollten durch die
Eintrittspreise die Unkosten der Bw. zur Gänze abgedeckt werden, so sind
die Eintrittspreise ab dem Zeitpunkt der vollkommenen Abdeckung mit X. im
Verhältnis 1:1 aufzuteilen."
Punkt X. des Vertrages lautet:
"Die Ausstellungsexponate sowie die
Einrichtung gehören X. und werden nach dem vereinbarten Ende der
Ausstellung wieder abgebaut und abtransportiert, soferne alle Unkosten die der
Bw. entstanden sind, abgedeckt sind. Sollten die Kosten trotzdem nicht abgedeckt
sein, behält sich die Bw. vor, Sachleistungen von X. zu fordern, bzw. gehen
Exponate nach Auswahl der Bw. und nach Preisfestsetzung in deren Eigentum
über. Seitens des X. wurde bereits im Rahmen der Vorbereitung eine
Countdown-Säule mit Dekoration im Stadtzentrum errichtet".
Gemäß Punkt XI. des Vertrages stellt die
Bw. "die Halle und die Energie (Heizung und
Strom), die WC-Anlagen und die Parkplätze für den Aufbau und die Dauer
dieser Ausstellung kostenlos zur Verfügung."
Laut Punkt XII. des Vertrages wird die
"Versicherung der Exponate, sowie die
Ausstellungshaftpflichtversicherung von X. abgeschlossen. Die Feuerversicherung
der Hallen sowie die Haftpflichtversicherung wird von der Bw. abgeschlossen.
Miete oder Pacht für ein Ausstellungs-Cafe gehören zur Gänze der
Bw."
Punkt XIII. des Vertrages lautet:
"Die Rückzahlung der Kostenanteile
erfolgt in Form der Ablieferung der Eintrittsgebühren in voller Höhe
(Pkt. VIII. und IX.). X. hat eine Lebensversicherung in Höhe von S
1,500.000,00 zum 1.9.1999 mit einer Laufzeit bis 1.9.2000 abgeschlossen. Im
Ablebensfall ist die Bw. Bezugsberechtigte für die Versicherungssumme und
wurde ihr die Originalpolizze bereits übergeben."
In Punkt XIV. des Vertrages findet sich die Feststellung,
dass mit dem Beginn der durchzuführenden Arbeiten durch den X. bereits
begonnen wurde sowie dass diese bis längstens 31.12.1999 fertig zu stellen
sind.
In Punkt XV. des Vertrages ist vereinbart:
"Der von der Bw. zu bevorschussende Betrag
darf die im Punkt V. angeführten Beträge nicht
übersteigen".
Aus dem dargestellten Gesamtinhalt des der Zahlung der S
4,300.000,00 (€ 312.493,19) durch die Bw. an den X. zugrunde liegenden
Vertrages vom 26. Februar 1999 geht zweifelsfrei hervor, dass der Wille der
Vertragspartner auf die Vereinbarung eines Austausches von Leistungen gerichtet
war. X. wurde von der Bw. mit der Planung, Gestaltung und Durchführung der
Milleniumsausstellung beauftragt. Dem X. wurden die erforderlichen
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und er bekam darüber hinaus
die Möglichkeit zur Präsentation seines Unternehmens in einem
öffentlichen Rahmen. Es handelte sich um ein Auftragsverhältnis, in
dessen Rahmen X. als selbstständiger Unternehmer tätig werden sollte
und die Möglichkeit hatte, durch entsprechendes Engagement Einnahmen zu
erzielen.
Wie aus dem Vertrag vom 26. Februar 1999 zu entnehmen ist,
erfolgte die Hingabe der S 4,300.000,00 (€ 312.493,19) durch die Bw. an den
X. im Kontext eines als Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 zu beurteilenden Auftragsverhältnisses.
Der Zweck der Hingabe des Geldbetrages war zwar die
Einräumung einer befristeten Kapitalnutzungsmöglichkeit für den
X., was für sich allein betrachtet auf einen Darlehenszweck schließen
lassen könnte. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass
X. dieser Geldbetrag von der Bw. im Zusammenhang mit dem vertraglich
vereinbarten Leistungsaustausch - dem Auftragsverhältnis, welches den
übergeordneten rechtsgeschäftlichen Zweck bildete - zur Verfügung
gestellt wurde und er daher nicht frei darüber disponieren konnte.
Aus dem Vertrag vom 26. Februar 1999 geht eindeutig hervor,
dass der Wille der Vertragspartner nicht auf eine unentgeltliche
Darlehensgewährung im Sinne einer freien Kapitalnutzungsmöglichkeit,
sondern auf die Abwicklung des im Rahmen des Auftragsverhältnisses
vereinbarten Austausches von Leistungen ausgerichtet war.
Daher wäre eine Herauslösung der Hingabe des
Geldbetrages aus dem Gesamtkontext des vereinbarten Leistungsaustausches nicht
sachgerecht.
Dies insbesondere auch deshalb, weil nicht angenommen
werden kann, dass die Bw. als eine wegen ihrer Rechtsstellung als Gemeinde
besonderen Verantwortlichkeiten und daraus erwachsenden erhöhten
Sorgfaltspflichten unterliegende Unternehmerin, einem anderen Unternehmer ohne
Bezug zu einer wirtschaftlichen Interessenslage, ohne Wechselbeziehung zu einer
Gegenleistung, einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hätte.
Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung, kann
aufgrund des in der inhaltlichen Gestaltung des Vertrages vom 26. Februar 1999
klar zum Ausdruck kommenden Willens der Vertragspartner nicht auf das Vorliegen
einer Darlehensgewährung geschlossen werden.
An der Tatsache, dass sich die Bw. im Hinblick auf das mit
einer derartigen Veranstaltung verbundene wirtschaftliche Risiko besonders
umfassend, bis hin zu einer Lebensversicherung des X., abgesichert hatte, kann
nichts Ungewöhnliches erblickt werden. Aus dieser, wegen der besonderen
Verantwortlichkeiten einer Gemeinde sogar geboten gewesenen Handungsweise, kann
nicht auf das Nichtvorliegen eines Leistungsaustausches geschlossen werden.
Ebenso verhält es sich mit der vom Finanzamt
hervorgehobenen Tatsache, dass X. das "gesamte Unternehmerrisiko betreffend die
Ausstellung" getragen habe. Indem sich X. zur Erbringung von Leistungen,
nämlich zur Planung, Gestaltung und Durchführung der
Milleniumsausstellung, verpflichtet hatte, hatte er - wie jeder andere
Unternehmer, der im Geschäftsleben tätig wird - auch ein
Unternehmerrisiko zu tragen. Jeder Unternehmer kann frei entscheiden, welches
Risiko er eingehen möchte und es ist ein in der Praxis beobachtbares
Phänomen, dass es mehr oder weniger risikofreudige Unternehmer gibt.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass die im untrennbaren Zusammenhang mit
dem im Vertrag vom 26. Februar 1999 vereinbarten, als Leistungsaustausch zu
beurteilenden, Auftragsverhältnis erfolgte Hingabe des Betrages in
Höhe von S 4,300.000,00 (€ 312.493,19) durch die Bw. an den X. nicht
als Gewährung eines Darlehens angesehen werden kann.
Demnach ist die unter Zugrundelegung der Beurteilung dieses
Vorganges als Darlehensgewährung zur Vorfinanzierung einer
Milleniumsveranstaltung vorgenommene Versagung des Vorsteuerabzuges in Höhe
von S 860.000,00 (€ 62.498,64) nicht zu Recht erfolgt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 984 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-W/04
- Stammnummer
- 29193
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF