Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4422-W/02
Ablebensversicherung zu Gunsten der Lebensgefährtin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4422-W/02vom 01.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 179 Abs. 2 VersVG gilt eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Ist der Versicherungsnehmer bezugsberechtigt, obwohl die Voraussetzungen des § 179 Abs. 3 VersVG nicht vorliegen (zB. bei Kollektivunfallversicherungen), stünde der Versicherungserlös grundsätzlich dem Versicherten zu, bzw. fällt in seinen Nachlass. Zahlt der Versicherungsnehmer den Versicherungserlös in Folge Todes des Versicherten an einen Dritten (z.B: an die nicht erbberechtigte und nicht bezugsberechtigte Lebensgefährtin), dann liegt kein Erwerb nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG vor, sondern ein Erwerb auf Grund einer nach dem Tod des Versicherten getroffenen Willensentscheidung des Versicherungsnehmers (siehe dazu RIS-Justiz RES0000003; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 5.B. zu § 179 VersVG).
Nach der Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte sind von einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen grundsätzlich unentgeltlich, es sei denn, das ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund für die Entgeltlichkeit gegeben ist (siehe ua. OGH vom 30.3.2006, 8 Ob A16/06 w). Leistungen an einen langjährigen Lebensgefährten, die aus einer moralischen, sittlichen und Anstandspflicht erfolgen, sind nicht als unentgeltlich anzusehen. So können zB. eine Abgeltungen für jahrelange Pflegeleistung aber auch Unterhaltsleistungen bzw. eine Vorsorge für den Unterhalt des überlebenden Lebensgefährten im Einzelfall aus einer sittlichen Pflicht des Lebengefährten erfolgen (siehe dazu OGH 22.10.1992, 8Ob630/92, VwGH 16.1.1991 90/13/0062, UFS RV/0248-S/04).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. Juli 2002,
ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom
11. Juli 2002 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war die Lebensgefährtin
des am 21. Oktober 2001 verstorbenen K.. Zu Erben des Nachlasses waren
die Geschwister des Erblassers berufen. Im Nachlass befand sich ua. ein
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 120 GB W..
Diese Liegenschaft war zum Todestag des Erblassers unter
der EW-AZx-2-x des Finanzamtes Scheibbs als unbebautes Grundstück bewertet
und je zur Hälfte dem Erblasser und der Bw. zugerechnet. Lt.
Feststellungsbescheide des Finanzamtes Scheibbs vom 10. September 2002 handelte
es sich bei diesem Grundbesitz ab Stichtag 1. Jänner 2002 um einen
landwirtschaftlichen Betrieb (Pferdezucht) samt Hofstelle (mit
übersteigendem Wohnungswert).
Lt. dem beim FAG unter ERfNr angezeigten Kaufvertrag vom
23. April 2002 verkaufte die Bw. ihre Liegenschaftshälfte an Herrn
R. um einen Kaufpreis von € 80.000,00. Hinsichtlich eines Teils des
Kaufpreises von € 2.019,39 wurde vereinbart, dass dieser vom Käufer
zur Tilgung des Darlehens des Landes NÖ
überwiesen werde. Dazu wurde
im Vertrag weiters festgehalten, dass der Käufer und die weiteren
Miteigentümer beabsichtigten im Rahmen der Rückzahlungsaktion des
Landes NÖ gemeinsam das vorgenannte Landesdarlehen zu tilgen und dass
Einvernehmen darüber bestehe, dass die zweite Darlehenshälfte von der
Verlassenschaft nach K. getilgt werde. Zur grundbücherlich
eingetragenen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Allgemeinen
Bausparkasse wurde im Vertrag festgehalten, dass diese von der Verlassenschaft
nach K. als Hauptschuldner zurückzuzahlen sei. Weiters leistete die
Verkäuferin, abgesehen von den im Vertrag angeführten Ausnahmen,
Gewähr für die vollkommene Satz-, Lasten- und Schuldenfreiheit von
allen bücherlich und außerbücherlichen
Verbindlichkeiten. Dazu ist fest zu halten, dass im Kaufvertrag ein
Pfandrecht der Allgemeinen Sparkasse in Höhe von S 153.300,00, ein
Pfandrecht der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG in Höhe
von S 97.300,00 und ein Pfandrecht des Landes Niederösterreich von
S 100.000,00 angeführt ist.
Die erbl. Liegenschaftshälfte erhielt die erbl.
Schwester, H. nach unbedingter Erbserklärung auf Grund des Erb- und
Pflichtteilsübereinkommens vom 7. Juni 2002.
Die Forderung der Allgemeinen Bausparkasse wurde im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis unter Abzug einer
Versicherungsleistung von € 4.288,00 mit € 3.847,07 und die
Forderung des Landes Niederösterreich wurde mit einem zur Hälfte den
Nachlass belasteten Betrag von € 3.161,27 ausgewiesen. Zur Forderung
der Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG wurde lediglich
festgehalten, dass diese nur in einer Realhaftung bestehe und daher nicht zu
passivieren sei.
Lt. Mitteilung der UNIQA Personenversicherung AG (UNIQA)
vom 10. Jänner 2002 wurde an die Bw. als namentlich genannte Person von der
UNIQA infolge des Todes des Herrn K. ein Betrag von € 70.644,41 (entspricht
S 972.088,27) ausbezahlt. Weiters wurde von der "Die
Niederösterreichische Versicherung" Erste NÖ
Brandschadenversicherungaktiengesellschaft aus dem Risiko "Todesfall"
(Unfallversicherung) eine Versicherungssumme von € 14.534,57
(entspricht S 200.000,00) an die Bw. ausbezahlt.
In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien (FAG) auf Grund der oa. Versicherungsmitteilungen und
des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid
gegenüber der Bw. für den Versicherungserlös aus der UNIQA
Versicherung nach Abzug des Freibetrages gemäß
§ 14
Abs. 1 ErbStG in Höhe von S 1.500,00, somit ausgehend von
einem steuerpflichtigen Erwerb von S 970.588,27 Erbschaftssteuer in
Höhe von € 18.339,06 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete die Bw.
sinngemäß ein, für die Renovierung des ihr und ihrem
Lebensgefährten gehörigen Hauses in W. 4 insgesamt ca.
S 1,500.000,00 zur Verfügung gestellt zu haben. Dieses Geld
stamme zum Teil aus eigenen Ersparnissen, teilweise aus privaten Krediten und
Bausparkrediten sowie Landesdarlehen. Die gegenständliche Versicherung habe
damit ausschließlich zur Abdeckung dieser, von ihr beigebrachten
Geldmittel gedient, bzw. sei von Haus aus zur Sicherstellung der
Rückzahlung der von ihr aufgenommenen Darlehen im Falle des Ablebens ihres
Lebensgefährten gedacht gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. September 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Erbschaftssteuer unter
Einbeziehung des Versicherungserlöses der Unfallversicherung mit €
25.520,81 festgesetzt. In der Begründung führte das FAG aus,
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gelte auch der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht werde. Die Bw. und der Erblasser seien je zur
Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 120 GB W. gewesen, welche
von beiden mit Pfandrechten belastet worden seien. Die Pfandrechte des
Erblassers seien nach dessen Tod von den gesetzlichen Erben zur Rückzahlung
übernommen worden, wogegen die von der Bw. aufgenommenen Darlehen weiterhin
von ihr zurückzuzahlen gewesen wären. Wenn nun der Erblasser zur
Sicherstellung der Rückzahlung dieser von ihr aufgenommenen Darlehen eine
Lebensversicherung zu ihren Gunsten abgeschlossen habe, habe auf jeden Fall ein
Bereicherungswille beim Erblasser bestanden.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete die Bw.
im Wesentlichen ein, sie habe gemeinsam mit Herrn K. im Jahr 1992 ein altes
Bauernhaus gekauft und in der Folge renoviert. Dazu seien eigene Ersparnisse,
Bausparkassenkredite, Landesdarlehen und private Kredite in Anspruch genommen
worden. Die privaten Kredite seien von ihrer Mutter (S 500.000,00) und
von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin (S 650.000,00) in Anspruch genommen
worden. Die Ausnützung dieser Kredite sei sukzessive in den Jahren
1992 bis 1995 erfolgt. Die Höhe der gesamten Renovierungs- und
Instandhaltungsarbeiten habe insgesamt S 4,000.000,00 betragen. Die
Rückzahlung sei bis Ende 2002 (Ende der Ablebensversicherung) vereinbart
worden. Die Lebensversicherungen seien zur Absicherung dieser
Verbindlichkeiten vom Erblasser abgeschlossen worden. Bei Tod des Herrn K..
sollten damit die Verbindlichkeiten getilgt werden, was auch tatsächlich im
Herbst 2002 geschehen sei. Die Darlehen seien gemeinsam aufgenommen
worden. Für die Rückzahlung sei daher auch Herr K.. verantwortlich
gewesen. Wenn nun die Auszahlung der Versicherungssummen der Rückzahlung
von Verbindlichkeiten des Erblassers dienten, könne darin kein
Bereicherungswille des Erblassers zu Gunsten der Bw. angenommen werden. Durch
die Rückzahlungsverpflichtung des Herrn K.. liege sohin auch keine
objektive Bereicherung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
vor. Weiters meinte die Bw., dass die Steuerpflicht von
Lebensversicherungen nur dann gegeben sei, wenn die Prämien nicht vom
Begünstigten selbst bezahlt würden. Im vorliegenden Fall seien die
jährlichen Versicherungsprämien vom gemeinsamen Haushaltskonto bezahlt
worden. Sohin habe auch die Begünstigte zur Bezahlung der Prämien
beigetragen, weshalb eine Steuerpflicht zu verneinen sei.
Zur Versicherungsleistung der "Die
Niederösterreichische Versicherung" erklärte die Bw., Herr K.. habe
auf den Bestand dieser Versicherung überhaupt keinen Einfluss gehabt. Die
Bw. sei aus dieser Versicherungsleistung weder als Begünstigte genannt,
noch seien dem Erblasser irgendwelche Aufwendungen aus dieser Versicherung
erwachsen.
Weiters meinte die Bw., dass selbst wenn man von einer
Steuerpflicht der Versicherungsleistungen ausginge, die Verbindlichkeiten in
Höhe von S 1,150.000,00 abgezogen werden müssten, sodass kein
Reinvermögen verbleibe.
Auf Grund einer tel. Rückfrage beim Vertreter der Bw.
durch den unabhängigen Finanzsenat reichte die Bw. mit Schreiben vom 27.
September 2004 Bestätigungen über die Aufnahme und die
Rückzahlung von Darlehen vor und erklärte zur Zahlung der Prämien
im Rahmen der Haushaltskosten, dass detaillierte Nachweise nicht erbracht werden
könnten, da sehr viele Zahlungen bar erfolgt seien und daher
naturgemäß keine Belege mehr existierten. Des Weiteren habe sie zu
den Bankkonten des verstorbenen Herrn K.. keinen Zugang mehr.
Mit Schreiben vom 15. April 2005 hielt der unabhängige
Finanzsenat der Bw. in Bezug auf die Versicherung bei der UNIQA unter Hinweis
auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ua. vor, die Bw. habe lt.
Aktenlage nur Ansprüche als Begünstigte aus dieser Versicherung. Die
Behauptung an den Prämienzahlungen beteiligt gewesen zu sein, sei mit den
Erklärungen der Bw. weder bewiesen, noch glaubhaft gemacht und es läge
beim vorliegenden Sachverhalt auch bei Prämienzahlungen durch die
Begünstigte ein Erwerb von Vermögensvorteilen vor, der auf Grund eines
vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem
Tode des Erblassers unmittelbar gemacht worden war. Zur Rückzahlung
der Schulden bemerkte der unabhängige Finanzsenat, dass die Schulden des
Erblassers nicht die Bw. träfen, da diese nicht Erbin sei, allenfalls
stünde ein Regressanspruch entgegen. Konkrete, dem entgegenstehende
Verpflichtungen seien nicht behauptet worden und für die
Berücksichtigung der eigenen Schulden der Bw. bei der Bemessungsgrundlage
für die Erbschaftssteuer bestünde kein Raum.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 21. Juni 2005 erklärte
die Bw. zur Versicherungsleistung der UNIQA, dass privaten Kredite nur deshalb
gewährt worden seien, weil sich die Bw. ausdrücklich verpflichtet
habe, jederzeit für die gesamten Schulden einzustehen. Es könne auch
nicht von der Berücksichtigung eigener Schulden gesprochen werden, handelte
es sich doch um Schulden, die die Lebensgefährten gemeinsam eingegangen
seien. Tatsächlich seien mit dem Geld der Lebensversicherung auch die
Schulden aus diesen gemeinsamen Verpflichtungen getilgt worden. Nach der
Rechtssprechung des VwGH sei jeweils zu untersuchen, ob der Erblasser die
Begünstigte bereichern wollte. Im gegenständlichen Fall habe die
abgeschlossene Lebensversicherung aber lediglich der Rückzahlung der
bestehenden Schulden des Erblassers gedient. Unter Hinweis auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.2.1965, 607/64, 22.10.1992,
91/16/0103 und 7.6.2001, 89/16/0149 meinte die Bw. weiters, gerade der Abschluss
einer Versicherung zur Rückzahlung von gemeinsam eingegangenen
Verbindlichkeiten schließe diese moralische Verpflichtung mit ein, sei es
doch dem Erblasser bereits zu Lebzeiten bewusst gewesen, dass die Bw. Schulden
in dieser Höhe aus ihrem eigenen Einkommen kaum begleichen werde
könne. Weiters sei der Abschluss einer derartigen Verpflichtung eine
Bedingung für die Gewährung der Darlehen der Mutter bzw. des Bruders
und der Schwägerin des Bw. gewesen. Eine moralische Verpflichtung wäre
damit allemal gegeben.
Zur Unfallversicherung erfolgte ein Ersuchen um
Auskunftserteilung des unabhängigen Finanzsenates an den
NÖ. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage einschließlich der
Auskunftserteilung des NÖ. liegt zur Unfallversicherung folgender
Sachverhalt vor:
Der NÖ als Versicherungsnehmer schloss am 6. Juli 2000
mit der "Die Niederösterreichische Versicherung" für den Zeitraum 1.
August 2000 bis 28. Februar 2001 eine Gruppenunfallversicherung zu Gunsten
seiner Vereinsmitglieder ab. Im Falle des Todes durch Unfall waren die
gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Mit Nachtrag vom 29. August 2000
wurde die Bezugsberechtigung für den Todesfall dahingehend geändert,
dass als bezugsberechtigte Person der NÖ eingesetzt wurde.
Zum Auszahlungsmodus hat der NÖ mit Schreiben vom 31.
August 2005 folgende Auskunft erteilt:
"Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgte aufgrund
der Unfallversicherung, die die Mitgliedschaft beim NÖ
beinhaltet. Wie schon im Schreiben an Mag.W. vom 23. Mai dieses Jahres
ausgeführt, haben die Mitglieder keinen Einfluss auf die
Prämienhöhe bzw. Versicherungsleistung. Es handelt sich bei der
genannten Versicherung um ein Service des NÖ. für seine
Mitglieder. Im gegenständlichen Fall erstattete der Obmann der
Ortsgruppe W. nach dem Tod des Mitgliedes K. dem NÖ eine Unfallmeldung, die
wir in der Anlage übermitteln. In dieser Meldung wurde Frau B. als
Lebensgefährtin und Person, an die der Versicherungsbetrag ausbezahlt
werden soll, genannt. Aufgrund der Erklärung erfolgte im Februar
2002 die Auszahlung der Versicherungssumme an Frau B., die diese mit in Kopie
beiliegendem Übernahmebeleg bestätigte".
Die in Kopie beigelegte Unfallmeldung vom 29. November 2001
beinhaltet eine Anweisung des NÖ. an die "Die Niederösterreichische
Versicherung", den Versicherungsbetrag an Frau B. auszubezahlen.
In seiner Auskunftserteilung vom 14. November 2005
erklärte der NÖ zur Richtigstellung des eventuellen
Missverständnisses über die Anspruchsberechtigung aus dem
Versicherungsverhältnis, dass die Unfallversicherung für seine
Mitglieder jedes Jahr einer Beschlussfassung in den dafür zuständigen
Gremien bedürfe. Diese Beschlussfassung regle aber nicht im Detail, an wen
der NÖ , der bei Eintritt des Versicherungsfalles allein
anspruchsberechtigt sei, die Versicherungssumme ausbezahle. In der Praxis
verhalte es sich so, dass die jeweilige Ortsgruppe eine Person aus dem Kreis der
Angehörigen namhaft mache, die die Versicherungssumme letztlich
erhalte.
Am 16. Februar 2006 gab das FAG nach Einsichtnahme in den
Akt des unabhängigen Finanzsenates folgende Stellungnahme ab:
"......... Nach Ansicht des FAG stellt der von
der "Die Niederösterreichische Versicherung" an die BW ausbezahlte
Versicherungserlös einen Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 2 (1) 3
ErbStG dar.
Der NÖ schließt für seine Mitglieder
eine Versicherung ab. Das einzelne Mitglied hat keinerlei Entscheidungsrecht, ob
es die Versicherung annimmt. Eine Ablehnung der Versicherung wäre nur
denkbar durch Verweigerung des Mitgliedsbeitrages. Dies würde auch ein
Ausscheiden aus der Organisation des Vereines bedeuten.
Auf Grund dieses Connexes ist davon auszugehen, dass das
dem Verein beitretende Mitglied auch die Kollektivversicherung bejaht und dieser
zustimmt.
In der Versicherungspolizze scheint sowohl als
Versicherungsnehmer als auch als Bezugsberechtigter der NÖ auf. Versicherte
Personen sind die Mitglieder des Vereines .
Anspruchsberechtigte sind nach Aussage des Vereines die
nächsten Angehörigen des verunfallten versicherten Mitgliedes. Wer dem
Kreis der Anspruchsberechtigten zuzurechnen ist, liegt im Ermessen der
jeweiligen Ortsgruppe.
Auf Grund der großen, sich ständig
ändernden Anzahl an Mitgliedern, ist eine namentliche Anführung der
einzelnen versicherten Mitglieder in der Polizze nicht möglich. Aber auch
namentliche Angaben der Bezugsberechtigten (das sind die nahen Angehörigen)
sind unmöglich, ergeben sich doch auch bei diesem Kreis immer wieder
Änderungen (z.B. durch Ableben, Verehelichung, Scheidung, Geburt eines
Kindes). Wer also zu den anspruchsberechtigten nächsten Angehörigen
zählt, lässt sich erst im Zeitpunkt des Entstehens des
Versicherungsfalles eruieren. Dennoch liegt nach Ansicht des Finanzamtes ein
Bezugsrecht zu Gunsten der nächsten Angehörigen vor, wenn auch ein
erweitertes, indirektes. Die Angehörigen würden nicht in den Genuss
des Versicherungserlöses kommen, hätte nicht der Erblasser durch
Beitritt zum Verein seine (Mit)Versicherung bewirkt.
Der Beitritt zum Verein erfolgt durch das einzelne
Mitglied freiwillig. Von einer Versicherungsleistung, die aus
Zwangsmitgliedschaft anfällt - wie dies in der Berufung behauptet wird -
kann daher nicht gesprochen werden.
Auch der VwGH lässt eine Anwendung des § 2
Abs. 1 Z 3 ErbStG dann zu, wenn der den Dritten begünstigende Vertrag nicht
vom Erblasser selbst abgeschlossen wurde, sondern von einem Dritten. Nach dem
Wortlaut des Gesetzes kann unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
auch der Erwerb eines Vermögensvorteiles fallen, dessen Grundlage nicht nur
ein Vertrag, sondern zwei oder mehrere rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
bilden. Es kann nämlich vorkommen, dass der Erblasser mit jemandem einen
Vertrag unter Lebenden schließt und dass erst der andere Vertragspartner
auf Grund des mit dem Erblasser getroffenen Übereinkommens mit einem
Dritten, der schließlich die Leistungen an den Begünstigten zu
erbringen hat, einen weiteren Vertrag schließt (Dorazil - Taucher, Seite 2
ErbStG, § 2.6.16 und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH, Erkenntnis
vom 18.3.1965, 1880/64 SIg 3243fF; vom 5.9.1974, 1992/73).
Im berufungsgegenständlichen Fall tritt der
Erblasser dem Verein bei und dieser schließt mit dem
Versicherungsunternehmen einen Vertrag ab, wobei Begünstigte die nahen
Angehörigen des Erblassers sind.
Das Finanzamt kommt daher zum Schluss, dass auch der
gegenständliche Fall analog der zitierten Rechtsprechung zu behandeln und
daher erbschaftssteuerpflichtig ist".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt der Erwerb
von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird, als Erwerb von Todes wegen
Zum Versicherungserlös aus der UNIQA Versicherung ist
zu sagen, dass der Bw. der Erlös lt. Mitteilung der Versicherung als
namentlich genannte Person infolge Sterbefalles des Versicherungsnehmers
ausbezahlt wurde und der Versicherungserlös unbestritten nicht in den
Nachlass fällt, sodass hier jedenfalls ein unmittelbar mit dem Tod des
Erblassers gemachter Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten vorliegt.
Da der Versicherungserlös zur Abdeckung der in
Zusammenhang mit der Renovierung des der Bw. und dem Erblasser gemeinsam
gehörigen Liegenschaft aufgenommenen Schulden der Bw. gedacht war, war auch
von einem Bereicherungswillen des Erblassers auszugehen.
Nach der Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte sind von
einem Lebensgefährten erbrachte Leistungen grundsätzlich
unentgeltlich, es sei denn, das ein von ihm bewiesener besonderer Rechtsgrund
für die Entgeltlichkeit gegeben ist (siehe ua. OGH vom 30.3.2006, 8 Ob
A16/06 w).
Leistungen an einen langjährigen Lebensgefährten,
die aus einer moralischen, sittlichen und Anstandspflicht erfolgen sind nicht
als unentgeltlich anzusehen. So können zB. eine Abgeltungen für
jahrelange Pflegeleistung aber auch Unterhaltsleistungen bzw. eine Vorsorge
für den Unterhalt des überlebenden Lebensgefährten im Einzelfall
aus einer sittlichen Pflicht des Lebengefährten erfolgen.
Nach herrschender oberstgerichtlicher Rechtsprechung
liegt (mangels Freigiebigkeit) keine Schenkung vor, wenn eine Leistung aus
moralischer, sittlicher oder Anstandspflicht zugesagt wird (SZ 38/227; EvBl
1964/102; JBl 1967, 257; 1971, 197 mit krit Anm F.Bydlinski, und 1978, 645,
ebenfalls mit krit Anm F.Bydlinski; aM Koziol-Welser9 I 348, die eine Schenkung
auch bei Zuwendungen aus sittlicher Pflicht annehmen; gegen die hRsp auch
F.Bydlinski in FS Schwind 56 FN 36; auch Migsch, AzP 173, 68 will Zuwendungen
aus sittlicher oder Anstandspflicht nicht dem Schenkungsbegriff unterstellen).
Ob eine solche Pflicht besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles,
nach dem Herkommen und den Anschauungen im gesellschaftlichen Kreis des
Verfügenden zu beurteilen (EvBl 1964/161 ua). Dazu gehört zB auch die
Schenkung an die pflegende Gattin (JBl 1989, 51); der Fall der pflegenden
Lebensgefährtin ist diesem durchaus vergleichbar. Wurde die Leistung aus
einer solchen sittlichen oder Anstandspflicht erbracht, fehlt nach der oben
zitierten herrschenden Rechtsprechung die Schenkungsabsicht und damit auch das
Erfordernis der wirklichen Übergabe im Sinn des § 943 ABGB (vgl SZ
50/101: Die gemischte Schenkung ist nur bei überwiegender Unentgeltlichkeit
formgebunden) (OGH 22.10.1992, 8Ob630/92).
Was im Einzelfall sittliche Pflicht des
Steuerpflichtigen ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen billig und gerecht
denkender Menschen darüber, welches Verhalten von dem Betreffenden in
seiner Lebenssituation erwartet werden kann, widrigenfalls ihm von der
Gesellschaft, der er angehört, mit Mißbilligung begegnet wird.
Entscheidend ist daher nicht das subjektive Pflichtgefühl des
Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden
moralischen Anschauungen. Es reicht daher nicht aus, daß das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muß vielmehr die
Sittenordnung dieses Handeln gebieten (VwGH 16.1.1991, 90/13/0062).
Wenn die Bw. in der Stellungnahme vom 21. Juni 2005 meint,
gerade der Abschluss einer Versicherung zur Rückzahlung von gemeinsam
eingegangenen Verbindlichkeiten schließe diese moralische Verpflichtung
mit ein, sei es doch dem Erblasser bereits zu Lebzeiten bewusst gewesen, dass
die Bw. Schulden in dieser Höhe aus ihrem eigenen Einkommen kaum begleichen
werde können, so ist dem entgegen zu halten, das diesen Schulden
entsprechende Vermögenswerte gegenüber stehen. Für eine
den Bereicherungswillen ausschließende sittliche, moralische oder
Anstandspflicht des Erblassers für die Entschuldung des (Mit-)Eigentums
seiner Lebensgefährtin durch den Abschluss einer Lebensversicherung
vorzusorgen, ist kein Raum.
Dass der Abschluss der Lebensversicherung zur Sicherung des
Unterhaltes der Bw. erforderlich gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Auch
wurden keine anderen Gründe genannt, auf Grund welcher eine sittliche
Pflicht zum Abschluss des Versicherungsvertrages mit der UNIQA in Frage gekommen
wäre.
Die Schulden des Erblassers bzw. die gemeinsamen Schulden,
soweit diese im Innenverhältnis dem Erblasser zuzurechnen sind, treffen den
Nachlass und nicht die Bw. Zum oa. Vorhalt des unabhängigen
Finanzsenates vom 15. April 2005 betr. die Rückzahlung der Schulden
behauptete die Bw. lediglich, die privaten Kredite seien nur deshalb an die Bw.
gewährt worden, weil sich die Bw. ausdrücklich verpflichtete,
jederzeit für die gesamten Schulden einzustehen und dass die Schulden aus
der gemeinsamen Verpflichtung tatsächlich mit dem Geld der
Lebensversicherung getilgt worden wären. Eine konkrete Vereinbarung,
wonach Schulden des Erblassers nicht den Nachlass belasteten, sondern die Bw.
rechtlich verpflichtet gewesen wäre, Erblasserschulden ohne
Regressmöglichkeit aus ihrem Versicherungserlös zu begleichen, wurde
aber nicht behauptet.
Die Bw. verpflichtete sich lediglich mit dem oa.
Kaufvertrag vom 23. April 2002 gegenüber dem Käufer für eine
Schuldenfreiheit ihres Liegenschaftsanteiles.
Wenn die Bw. mit dem oa. Schreiben vom 27. September 2004
zu ihrer Behauptung im Vorlageantrag, die jährlichen
Versicherungsprämien seien vom gemeinsamen Haushaltskonto bezahlt worden,
erklärt, dass detaillierte Nachweise nicht erbracht werden könnten, da
sehr viele Zahlungen bar erfolgt seien und daher naturgemäß keine
Belege mehr existierten und dass sie des weiteren zu den Bankkonten des
verstorbenen Herrn K.. keinen Zugang mehr habe, so hat die Bw. damit ihre
Behauptung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Im Übrigen
schlösse die Zahlung der Prämien vom gemeinsamen Haushaltskonto des
Versicherungsnehmers und der bezugsberechtigten Person eine Steuerpflicht nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG nicht aus, da allein dadurch die
Dispositionsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers nicht berührt
werden.
Zur Unfallversicherung ist zu sagen, dass lt. Fassung des
Versicherungsvertrages zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten der
Versicherungsnehmer, also der NÖ, bezugsberechtigt war. Es handelt
sich hier um eine Kollektivversicherung die der NÖ für Unfälle
abgeschlossen hat, die seinen Mitgliedern zustoßen. Eine solche
Versicherung mit fremden Gefahrenspersonen kann der Versicherungsnehmer
grundsätzlich auf eigene Rechnung nehmen, oder auf Rechnung des
Versicherten. Zur Beurteilung, ob hier eine Vertragskette vorliegt, die
den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erfüllt, wäre eine
solche Unterscheidung jedoch nicht erforderlich. Im ersten Fall
hätte der Versicherungserlös dem NÖ als Versicherungsnehmer
zugestanden und im zweiten Fall dem Versicherten bzw. seiner
Verlassenschaft. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist jedoch von
einer Versicherung auf Rechnung des Versicherten auszugehen (siehe dazu LG
Eisenstadt vom 2.6.2003, 13 R 123/03s; RIS-Justiz RES0000003). Die Bw.
erhielt den Versicherungserlös in jedem Fall auf Grund einer nach dem Tod
des Versicherten erfolgten Willensentscheidung des NÖ.. Dieser Erwerb
fällt daher nicht unter § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
LebensversicherungAblebensversicherungKollektivversicherungmoralischesittliche und AnstandspflichtBereicherungswille
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4422-W/02
- Stammnummer
- 22621
- Gültig
- 01.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF