Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0205-W/05
Der Erbe haftet nicht für die Steuerschuld dessen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden mit dem Tode des Erblassers unmittelbar einen Vermögensvorteil erworben hat, da der Versicherungserlös nicht in den Nachlass fällt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0205-W/05vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Ruth
Hütthaler-Brandauer, 1060 Wien, Otto Bauer-Gasse 4, vom 18. Juni
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 19. Mai 2004, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer
Haftungsbescheid gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG
iVm § 224 Abs. 1 BAO entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 8. September 2002 verstarb Frau R.H. ohne Hinterlassung
einer letztwilligen Anordnung, sodass auf Grund der gesetzlichen Erbfolge die
beiden Nachkommen der vorverstorbenen Cousine, nämlich der Berufungswerber
(Bw.) und seine Schwester je zur Hälfte des Nachlasses erbberechtigt waren.
Die Erben gaben je zur Hälfte des Nachlasses unbedingte
Erbserklärungen ab.
Neben den Erben gab es auch Begünstigte aus
Versicherungsverträgen. So erhielt Herr A.D. als namentlich genannter
Bezugsberechtigter aus von der Erblasserin abgeschlossenen
Ablebensversicherungen einen Betrag in Höhe von € 6.209,65
ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2004 forderte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen
Erwerb Erbschaftssteuer in Höhe von € 853,86 an.
Da sich die Steuer bei Herrn A.D. als schwer einbringlich
erwies, erließ das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien einen Haftungsbescheid gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG iVm §
224 Abs. 1 BAO an den Bw.
Dagegen richtet sich die Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen 1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; 2. der Erwerb
durch Schenkung auf den Todesfall..... 3. der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird.
Danach wird der Erwerb von Vermögensvorteilen auf
Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon
zu Lebzeiten geschlossen hat, den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen
zugerechnet. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines
Dritten begründen diesen Steuertatbestand (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1, 49 und 55a zu
§ 2 ErbStG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
17.5.2001, 2000/16/0602 (unter Verweis auf Dorazil/Taucher ErbStG, Anm. 6.1.1 zu
§ 2 ErbStG) dazu dargetan, dass der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z. 3
ErbStG (ebenso wie der nach Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein
Ersatztatbestand ist, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen
Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes
wegen sind.
Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten
eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt demnach
der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer,
fällt jedoch nicht in den Nachlass (Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar Rz 265
zu § 3d ErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531 ABGB
mwN).
Feststeht im Berufungsfall, dass Herrn A.D. nach dem Tod
der Erblasserin ausschließlich als namentlich bezugsberechtigter Person
Beträge aus Versicherungen zugeflossen sind und dass für diesen Erwerb
von Todes wegen die Erbschaftssteuer noch nicht zur Gänze entrichtet
wurde.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien hat daher den Bw. zur Haftung herangezogen.
Bei Erwerben von Todes wegen ist nach § 13 Abs. 1
ErbStG der Erwerber Steuerschuldner.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben den
in Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des
aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
Laut dieser Gesetzesstelle ist auch eine persönliche
Haftung der Erben gegeben. Danach haften die Erben für die Steuer der am
Erbfall Beteiligten, also der übrigen Erben, der Legatare und der
Pflichtteilsberechtigten (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 13 zu § 13 ErbStG)
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates haftet
dagegen der Erbe schon deshalb nicht für die Steuerschuld dessen, der auf
Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar einen Vermögensvorteil erworben hat, da, wie
bereits ausgeführt, der Versicherungserlös nicht in den Nachlass
fällt und somit auch nicht Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung war.
Auch der RFH hat in seinem Urteil vom 5.10.1928, RStBl.
1928, S 336 (StuW 1929 Nr. 19) die Haftung des Erben bei einem Erwerb von Todes
wegen durch einen Vertrag zugunsten Dritter ausgeschlossen und zum Ausdruck
gebracht, dass einem derartigen Fall eine rechtliche Besonderheit zugrunde
liegt, da der Gegenstand eines solchen Erwerbes niemals im Eigentum des
Erblassers gestanden hat (siehe auch Megow, Erbschaftsteuergesetz idF vom 1.
April 1959, 5. ergänzte Auflage mit Nachtrag, 1970, Anm. II 2 der
Erläuterungen zu § 15 Abs. 3 ErbStG).
Da der Bw. somit nicht als Gesamtschuldner zur Haftung
für die an Herrn A.D. als bezugsberechtigte Person ausbezahlte
Versicherungssummen herangezogen werden kann, war der Berufung stattzugeben und
der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 29.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0205-W/05
- Stammnummer
- 23830
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF