Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0262-W/05
Steuerpflicht für Leistungen aus Ablebensversicherungen, Treu und Glaube
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-W/05vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. September 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 7. September 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt
abgeändert.
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Die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG, Stkl. V,
wird festgesetzt mit d.s. 26% von einer Bemessungsgrundlage von
€ 72.064,00
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€ 18.736,64
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw.), dessen aufgrund der der
letztwilligen Anordnung vom 31. März 1993 unbedingt abgegeben
Erbserklärung unter Erbrechtsanerkennung zu Gericht angenommen wurde, wurde
mit Einantwortungsurkunde vom 20. Juli 2004 der Nachlass nach der am
24. Mai 2004 verstorbenen geschiedenen Ehegattin zur Gänze
eingeantwortet.
Mit Bescheid vom 7. September 2004 setzte das
Finanzamt Erbschaftssteuer in Höhe von €18.887,44 fest.
Die Bemessungsgrundlage ermittelte sich wie
folgt:
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Lebensversicherung, Sterbegeld
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€ 4.091,67
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bezugsberechtigte Versicherung
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€ 69.635,78
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Guthaben bei Banken
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€ 10.014,91
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sonstige Wertpapiere
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€ 3.301,76
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andere bewegliche Gegenstände
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€ 145,81
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Kosten der Regelung des Nachlasses
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€ -1.118,60
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Freibetrag gemäß
§14 Abs. 1
ErbStG
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€ -110,00
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Freibetrag gemäß
§15 Abs. 1 Z.17
ErbStG
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€ -13.316,67
|
steuerpflichtiger Erwerb
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€ 72.644,66
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er nach der Mitteilung bei der Verlassenschaftsabhandlung, dass alle
endbesteuerten Kapitalguthaben erbschaftssteuerfrei seien und durch den Beschuss
des Bezirksgerichtes vom 20. Juli 2004, dass das Vermögen der
Erbschaft € 17.554,15 betrage, mit einem geringeren Steuersatz
gerechnet habe.
Auf Grund dieser Annahme habe der Bw. mit dem erhaltenen
Geld Anlagen, Schulden und aktuelle Operationskosten bestritten, so dass ihm zur
Zeit außer seiner Pension kein Bargeld zur Verfügung
stehe.
Der Bw. ersuche daher um Neuberechnung der Erbschaftssteuer
unter Berücksichtigung folgender finanzieller Umstände, die zur
Erbschaft geführt hätten:
Im Prinzip sei das Geld, das ihm jetzt von seiner
geschiedenen Gattin vermacht worden sei, Kapital, das vom Bw. aufgebracht worden
sei.
1978 habe er bei der privaten Trennung von seiner Frau eine
Wohnung für ihre Nutzung gekauft und in weiterer Folge - auch
dokumentiert durch den Scheidungsbeschluss 1985 - eine monatliche Zahlung
für die WBF-Raten entrichtet. 1998 sei die Wohnung verkauft und damit eine
Einmalzahlung in eine Erlebensversicherung bezahlt worden, auf Grund derer ab
1. Jänner 1999 eine monatliche Prämie ausbezahlt worden sei,
die für die Unterbringung in ein Seniorenheim gedient habe.
Aufgrund des Ablebens der geschiedenen Gattin sei der
unverbrauchte Restbetrag an den Bw. als namentlich bezugsberechtigte Person und
laut Testament und Einantwortungsurkunde Erbberechtigten in der Höhe von
€ 69.635,78 ausbezahlt worden. Da diese Summe nicht im
Vermögensbekenntnis aufscheine, sowie unter Berücksichtigung oben
angeführter finanzieller Vorgänge, ersuche der Bw. um Erlassung der
hierfür vorgeschriebenen Erbschaftssteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass obwohl für eine Versicherungssumme, die nicht Gegenstand der
Verlassenschaftsabhandlung gewesen sei, gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG Erbschaftsteuerpflicht
bestehe, zumal der Erwerb von Vermögensvorteilen, die auf einem
Rechtsgeschäft beruhen würden, das vom Erblasser zu Lebzeiten mit
einem Dritten geschlossen worden sei, einen Erwerb von Todes wegen im Sinne des
Erbschaftssteuergesetzes darstelle. Im gegenständlichen Fall würden
die beiden Polizzen bei der X-Versicherung im Gesamtbetrag von
€ 69.635,78 auf die Erblasserin als Versicherungsnehmerin lauten. Es
bestehe demnach Erbschaftssteuerpflicht.
Mit der Behauptung in der Berufung, dass der einstige
Verkaufserlös einer Eigentumswohnung, die der Bw. einst der Erblasserin
anlässlich der privaten Trennung habe zukommen lassen, als Einmalerlag in
diese beiden Versicherungen geflossen sei, vermöge der Bw. nichts für
sich zu gewinnen. Der Kauf der Wohnung für die Erblasserin und die
Verpflichtungen zu den Darlehensrückzahlungen und sonstigen Leistungen
seien lediglich der Ausfluss einer mit der Erblasserin geschlossenen
Vereinbarung im Jahre 1978 sowie der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens anlässlich der Ehescheidung im Jahre 1985, die
beide mit dem Erwerb von Todes wegen nichts zu tun hätten. Beim Verkauf der
Eigentumswohnung am 26. August 1999 sei die Erblasserin ja auch
Alleineigentümerin dieser Wohnung gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er nicht in der
Lage sei, den gesamten Betrag umgehend zu bezahlen. Er verfüge lediglich
über ein Pensionseinkommen, habe kein Barvermögen, sein derzeit
gesperrtes Sparguthaben betrage € 20.000,00.
Der Bw. habe vom Erlös aus der Verlassenschaft keine
Rücklage für die Steuer gebildet, da laut Mitteilung des Notars
Auszahlungen von Versicherungserlösen (€ 69.000,00) nicht in die
Verlassenschaftsabhandlung einbezogen würden. Weiters habe er von der
zuständigen Bank die Auskunft erhalten, dass diese "bei persönlich
nominierten Erbberechtigten" steuerfrei seien. Darauf vertrauend habe der Bw.
das verfügbare Bargeld für Rückerstattung von geborgtem Geld
für die Sanierung des fünfzig Jahre alten Eigenheimes
(€ 34.000,00), für bereits gebuchte Reisen
(€ 20.000,00) sowie für Kosten für laufenden Kiefer- und
Knieoperationen (15.000,00) verwendet.
Als zu erwartende Erbschaftssteuer habe der Bw. lediglich
die Versteuerung des Bankguthabens der Verstorbenen in Höhe von
€ 10.000,00 angenommen.
Da der Bw. in den kommenden Wochen nur einen kleinen Teil
seiner Pension einer eventuellen Ratenzahlung zuführen könnte, jedoch
Mitte September 2005 sein Sparbuchguthaben frei werde, ersuche der Bw. den
gesamten ausstehenden Betrag zu diesem Termin (15. September 2005) zur
Einzahlung bringen zu dürfen.
Nachträglich habe der Bw. eine Zahlungsaufforderung
für einen Selbstbehalt anlässlich des letzten Spitalsaufenthaltes (13.
bis 24. Mai 2004) der Verstorbenen in Höhe von € 580,00
erhalten und diesen Betrag mittels Erlagschein entrichtet. Es werde um
nachträgliche Berücksichtigung bei der Bemessung der Erbschaftssteuer
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar geltend gemacht wird.
Die zitierte Gesetzesstelle umschreibt den Begriff "Erwerb
von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) und nimmt
über die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten bürgerlich-rechtlichen
Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche Erweiterungen vor,
so insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen
auf Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter, die der spätere Erblasser
schon zu Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 1 und 49 zu
§ 2 ErbStG).
Unter die im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten
Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf
Ableben (VwGH 22.10.1992, 91/16/0103).
Die Versicherungsleistungen unterliegen im Hinblick auf das
Gesagte der Erbschaftssteuer, unabhängig davon ob sie in die
Verlassenschaft fallen oder nicht.
Bei seiner Argumentation scheint der Bw. zu übersehen,
dass die Festsetzung der Erbschaftssteuer für die Versicherungsleistungen
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde steht.
Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer für Kapital,
das im Zuge der Trennung vom Ehegatten an diesen ausbezahlt wird und im Zuge der
Verlassenschaft wieder zurückfällt, kann den Bestimmungen des ErbStG
nicht entnommen werden.
Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ebenso ins
Leere wie der Hinweis auf die Vermögenslage.
Mit der Einwendung, dass der Bw. vom Notar sowie von der
Bank die Auskunft erhalten habe, das die Versicherungsleistungen nicht in die
Verlassenschaft einbezogen würden bzw. steuerfrei seien, beruft sich der
Bw. auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Darunter versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben
teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht
ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher
vertreten hat und worauf andere vertraut haben.
Der Grundsatz von Treu und Glauben könnte allerdings
nur dann angewendet werden, wenn die zuständige Abgabenbehörde eine
unrichtige Auskunft erteilt hätte. Dies wurde allerdings vom Bw. nicht
behauptet. Auskünfte durch Dritte (Bank etc.) fallen daher nicht unter den
Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Die diesbezügliche Einwendung geht daher ins
Leere.
Über das Ersuchen um Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, das dieses
ausschließlich die Richtigkeit des Erbschaftssteuerbescheides vom
7. September 2004 zum Gegenstand hat.
Das nachträglich hervorgekommene Nachlasspassivum,
nämlich die Kostennote für den Spitalsaufenthalt der Verstorbenen
(Selbstbehalt) in der Höhe von € 580,00 war bei der Berechnung
der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen, welche sich wie folgt
darstellt:
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steuerpflichtiger Erwerb bisher
|
72.644,66
|
Kostenersatz
|
-580,00
|
nunmehriger steuerpflichtiger Erwerb
|
72.064,66
|
gerundet gemäß
§ 28
ErbStG
|
72.064,00
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-W/05
- Stammnummer
- 15555
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF