Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3877-W/02
Erwerb eines Lebensversicherungserlöses durch die Mutter des Verstorbenen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3877-W/02vom 20.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HK, W, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. März
2002 betreffend Erbschaftssteuer zu ErfNr. xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Ablebens von Herrn JK, verstorben am 3. April
2001, zahlte die X-Versicherung aus dem zu Polizze Nr. xx abgeschlossenen
Versicherungsvertrag S 138.452,00 und S 600.000,00 an dessen Mutter Frau HK
als namentlich Bezugsberechtigte aus.
Mit Bescheid vom 5. März 2002 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber Frau HK
Erbschaftsteuer in Höhe von € 6.387,51 (entspricht S 87.894,00) fest.
Dabei ging das Finanzamt von einem steuerpflichtigen Erwerb von S 732.450,00
(entspricht € 53.229,36) und einem Erwerb in der Steuerklasse III
aus.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
Frau K vor, dass ihr immer fleißig (hauptberuflich) im Betrieb
mitarbeitende Sohn J mit dem Abschluss der Unfallversicherung bezweckt habe,
ihren Unterhalt bei Ausfall seiner Arbeitskraft abzusichern. Da sie den
Unterhalt hauptsächlich aus der sehr arbeitsintensiven und insbesondere bei
Holzschlägerungen sehr gefährlichen Forstwirtschaft und 25
Mutterkühen bestreiten müsse (keinerlei zusätzlichen
Einkünfte) habe sich ihr Sohn JK immer Sorgen um den Fortbestand des
Betriebes, insbesondere aber um das wirtschaftliche Fortkommen und den Unterhalt
seiner Mutter gemacht, falls ihm etwas passieren sollte. Dies werde erschwert,
weil auch Schulden in Höhe von S 1,5 Mio. vorhanden seien. Tatsächlich
sei er bei einem tragischen Arbeitsunfall in der Forstwirtschaft am 3. April
2001 verstorben. Die ausgezahlte Leistung aus der Unfallversicherung sei
folglich nicht als erbschaftsteuerpflichtig im Sinne des § 2 Abs. 1 ErbStG
zu qualifizieren, weil dem Abschluss der Versicherung kein Bereicherungswille
zugrunde gelegen sei, sondern die Absicht, den Begünstigten (der Mutter)
den gesetzlichen Unterhalt zu sichern (vgl. VwGH 30.8.1995, 94/16/0034). Es
werde daher ersucht, die Erbschaftsteuer auf Null zu stellen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2002 als unbegründet ab. Zur
Begründung wurde darauf verwiesen, dass nach dem (zitierten) Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 94/16/0034 bei Erwerben iSd § 2 Abs. 1
Z. 3 ErbStG nicht nur zu prüfen sei, ob beim Erblasser ein
Bereicherungswille bestanden hat, sondern es genüge, dass der Zuwendende
eine Bereicherung des Empfängers bejaht, bzw. in Kauf nimmt. Dabei
könne der Bereicherungswille aus dem Sachverhalt geschlossen werden. Nach
§ 143 ABGB schulde das Kind seinen Eltern ... den Unterhalt, soweit der
Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage sei, sich selbst zu erhalten.
Unterhaltsbedürftigte müssten überdies - ehe sie
Unterhaltsleistungen eines ... Kindes in Anspruch nehmen - den Stamm des
eigenen Vermögens, soweit dies zumutbar ist, heranziehen. Die
Berufungswerber (Anm: Auch der Ehegatte hatte eine Berufung gegen den ihn
betreffenden Erbschaftsteuerbescheid eingebracht) seien Eigentümer eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von S
251.000,00. Es seien keine Gründe vorgebracht worden, dass die
Berufungswerber nach dem Verlust des Sohnes nicht in der Lage wären, den
Betrieb selbst zu bewirtschaften, und daraus ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten. Könne jedoch der Bedachte selbst für seinen Unterhalt
sorgen, sei die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG nicht
anwendbar.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz teilte Frau K noch ergänzend mit, dass
nach dem Verlust ihres Sohnes die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen
Betriebes nur mit größten finanziellen Aufwendungen möglich sei.
Zur Abdeckung dieser Aufwendungen sei die Lebensversicherung gedacht gewesen und
werde sie jetzt auch verwendet. Es seien nach dem Tode ihrs Sohnes Arbeiten, die
von ihr nicht verrichtet werden könnten, von anderen Landwirten im Wege der
bäuerlichen Nachbarschaftshilfe erbracht und bezahlt worden. Des Weiteren
sei seit dem Todesfall ein menschliche Arbeitskraft ersetzendes und mehr als
S 200.000,00 teueres Universalgerät angeschafft worden. Die
entsprechende Rechnung wurde in Kopie beigelegt.
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht ins Grundbuch zu EZx. Daraus ergibt sich, dass Frau HK gemeinsam
mit ihrem Gatten Herrn FK seit dem Jahr 1995 Eigentümerin des
landwirtschaftlichen Betriebes in F ist. Weiters wurde durch eine telefonische
Anfrage bei der X-Versicherung ermittelt, dass es sich bei dem
gegenständlichen Versicherungsvertrag um eine Bündelversicherung,
bestehend aus Er- und Ablebens- und Unfallversicherung gehandelt hat und dass
der Versicherungsbeginn der 1. Februar 2001 war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Unter die im § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG genannten
Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf
Ableben (vgl. VwGH 22.10.1992, 91/16/0103).
Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist
auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat
(vgl. VwGH 29.04.1982, 81/15/0128, 0130). Hiebei ist auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages abzustellen (VwGH 22.10.1992, 91/16/01039). Ein
solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es
genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht
bzw. in Kauf nimmt (vgl. z.B. VwGH 24.5.1991, 89/16/0068, und 14.5.1992,
91/16/0012). Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus
dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. VwGH 8.11.1977, 1168/77).
Seit dem von einem verstärkten Senat beschlossenen
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1965, Slg. Nr. 3219/F,
wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines
Erwerbes i.S. des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG zu prüfen, ob der
Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden
Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern,
ausgeschlossen wurde (vgl. VwGH 30.8.1995, 94/16/0034).
Wie schon das Finanzamt ausführte, ist der
Unterhaltsanspruch Eltern gegenüber Kindern ein eingeschränkter. Die
Unterhaltspflicht gegenüber Vorfahren greift nur dann ein, wenn die Eltern
nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Die Verpflichtung des Kindes ist
subsidiär zu jener eines Ehegatten und von Vorfahren des
Unterhaltsberechtigten. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren
Kräften zu leisten. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern
erlischt mit dem Tode des Kindes (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht11 I (2000) S. 478). Die
Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber Eltern und Großeltern richtet
sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes (§143 ABGB). Kinder
müssen jedoch nur insoweit Unterhalt leisten, als sie dadurch bei
Berücksichtigung ihrer sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen
Unterhalt nicht gefährden. Eltern und Großeltern haben überdies
den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihres Unterhalts heranzuziehen, wenn
ihnen dies zumutbar ist (Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht11 I (2000) S.
480).
Frau HK war im Zeitpunkt des Abschlusses des
Lebensversicherungsvertrages Anfang 2001 Hälfteeigentümerin eines
landwirtschaftlichen Betriebes mit einem anteiligen Einheitswert von S
125.625,00, der von ihr gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehegatten
bewirtschaftet wurde. Da ihr die Erträgnisse aus dem landwirtschaftlichen
Betrieb zur Hälfte zuzurechnen waren, kam sie selbst für ihren
Unterhalt auf. Außerdem war sie verheiratet, sodass sie auch noch
über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehegatten
verfügte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war
daher ihr gesetzlicher Unterhalt anderwertig gesichert. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes schließt die Absicht der Bewahrung des
"bisherigen Lebensstandards" einen Bereicherungswillen nicht aus (vgl. VwGH
29.1.1996, 94/16/0064). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist das
hier bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorgelegene Motiv, die Mutter bei
Ausfall der eigenen Arbeitskraft finanziell abzusichern und den Fortbestande des
elterlichen Betriebes zu sichern, mit der Absicht der Bewahrung des bisherigen
Lebensstandards vergleichbar. Es ist daher aus dem Sachverhalt zu
schließen, dass Herr JK bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine
Bereicherung seiner Mutter zumindest in Kauf genommen hat. Als Erwerb gilt
gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber. Nicht abgezogen werden können Kosten, die nicht mit dem Erwerb
zusammenhängen oder nicht in der Person des Erblassers entstanden sind
(vgl. VwGH 11.5.2000, 97/16/0244). Bei den in der Berufung erwähnten
Schulden von S 1, 5 Millionen handelt es sich weder um Schulden des Sohnes, noch
hängen diese mit dem Erwerb des Versicherungserlöses zusammen, weshalb
diese Schulden ebenso wie die Kosten der Maschine, die nach den Tod des Sohnes
aus dem Versicherungserlös angeschafft wurde, bei Bemessung der
Erbschaftssteuer nicht als Abzugspost berücksichtigt werden
können.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3877-W/02
- Stammnummer
- 11899
- Gültig
- 20.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF