Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3606-W/02
Keine Haftung der Erben für Erwerb durch Vertrag zugunsten Dritter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3606-W/02vom 10.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG haften die Erben für die Steuer der am Erbfall Beteiligten, also der übrigen Erben, der Legatare und der Pflichtteilsberechtigten.
Ein Erbe haftet jedoch nicht für die Steuerschuld dessen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden mit dem Tode des Erblassers unmittelbar einen Vermögensvorteil erworben hat (Vertrag zugunsten Dritter). Dem liegt die rechtliche Besonderheit zugrunde, dass der Gegenstand eines solchen Erwerbes niemals im Eigentum des Erblassers gestanden hat und auch nicht in den Nachlass fällt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. Mai
2001, St. Nr. XY, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach dem am 4. Mai 1998
verstorbenen C.T. wurde der Mutter des Erblassers, der Berufungswerberin, mit
Einantwortungsurkunde vom 3. August 1998 der Nachlass auf Grund des Gesetzes
nach Abgabe einer unbedingten Erbserklärung zur Gänze
eingeantwortet.
Laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis wurde der
Reinnachlass mit S 165.280,40 beziffert, darin enthalten eine im
Alleineigentum des Erblassers gestandene Liegenschaft mit einem Einheitswert in
Höhe von S 403.000,00.
Mit Bescheid vom 16. November 1998 wurde der Bw. für
diesen Erwerb von Todes wegen die Erbschaftssteuer vorgeschrieben
Gemäß einer Mitteilung der Österreichischen
Beamtenversicherung ÖBV wurde der Lebensgefährtin des Erblassers, Frau
E.M., als namentlich Bezugsberechtigter aus einer vom Erblasser abgeschlossenen
Ablebensversicherung ein Betrag in Höhe von S 96.359,00 ausbezahlt.
Mit Bescheid, ebenfalls vom 16. November 1998, wurde Frau
E.M. für den Erhalt des Versicherungserlöses die Erbschaftssteuer in
Höhe von S 13.279,00 (€ 965,00) vorgeschrieben.
Da E.M. in der Folge einer Zahlungsaufforderung keine Folge
leistete und eine getroffene Zahlungsvereinbarung über eine Ratenzahlung
nicht einhielt (es wurde keine einzige Rate bezahlt), wurden
Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
Eine Lohnpfändung war aber mangels eines Einkommens
nicht möglich und auch die in einem mit E.M. von Amts wegen aufgenommenes
Vermögensverzeichnis getroffenen Feststellungen ergaben, dass keinerlei
Vermögen vorhanden und der Abgabenrückstand somit nicht einbringlich
ist.
In der Folge fertigte das Finanzamt den
berufungsgegenständlichen Mitzahlungsbescheid vom 23. Mai 2001 an die Bw.
wegen Uneinbringlichkeit des nach wie vor in voller Höhe aushaftenden
Abgabenrückstandes ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor,
dass sie die gesetzliche Erbin nach dem am 4.5.1998 verstorbenen C.T. sei. Ihrem
Wissensstande nach sei jedoch in der Verlassenschaft eine Versicherung in
Höhe von S 96.359,00 nicht enthalten und somit auch nicht Gegenstand der
Verlassenschaftsabhandlung gewesen. Auch sei E.M. weder als Erbin noch als
Legatarin eingesetzt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb durch Schenkung auf den
Todesfall.....
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Danach wird der Erwerb von Vermögensvorteilen auf
Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon
zu Lebzeiten geschlossen hat, den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen
zugerechnet. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines
Dritten begründen diesen Steuertatbestand (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 1, 49 und 55a zu § 2 ErbStG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
17.5.2001, 2000/16/0602 (unter Verweis auf Dorazil/Taucher ErbStG,
Anm. 6.1.1 zu § 2 ErbStG) dazu dargetan, dass der Tatbestand
nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG (ebenso wie der nach
Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand ist, der
wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen
Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes
wegen sind.
Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten
eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt demnach
der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer,
fällt jedoch nicht in den Nachlass (Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar
Rz 265 zu § 3d ErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3
Rz 10 zu § 531 ABGB mwN).
Unbestritten ist im Berufungsfall, dass E.M. als namentlich
bezugsberechtigter Person nach dem Tod von C.T. aus einer Versicherung bei der
Österreichischen Beamtenversicherung ÖBV ein auszubezahlender
Nettobetrag von S 96.359,00 zugeflossen ist und dass für diesen Erwerb von
Todes wegen die Erbschaftssteuer nicht entrichtet wurde.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien hat daher der Bw. als Gesamtschuldnerin im Wege der Haftung die
Erbschaftssteuer vorgeschrieben.
Bei Erwerben von Todes wegen ist nach § 13 Abs. 1
ErbStG der Erwerber Steuerschuldner.
Gemäß
§ 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben den
in Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des
aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als
Gesamtschuldner.
Laut dieser Gesetzesstelle ist eine persönliche
Haftung der Erben gegeben. Danach haften die Erben für die Steuer der am
Erbfall Beteiligten, also der übrigen Erben, der Legatare und der
Pflichtteilsberechtigten (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 13 zu § 13
ErbStG)
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates haftet
dagegen der Erbe schon deshalb nicht für die Steuerschuld dessen, der auf
Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar einen Vermögensvorteil erworben hat, da, wie
bereits ausgeführt, der Versicherungserlös nicht in den Nachlass
fällt und somit auch nicht Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung war.
Auch der RFH hat in seinem Urteil vom 5.10.1928, RStBl.
1928, S 336 (StuW 1929 Nr. 19) die Haftung des Erben bei einem Erwerb von Todes
wegen durch einen Vertrag zugunsten Dritter ausgeschlossen und zum Ausdruck
gebracht, dass einem derartigen Fall eine rechtliche Besonderheit zugrunde
liegt, da der Gegenstand eines solchen Erwerbes niemals im Eigentum des
Erblassers gestanden hat (siehe auch Megow, Erbschaftsteuergesetz idF vom 1.
April 1959, 5. ergänzte Auflage mit Nachtrag, 1970, Anm. II 2 der
Erläuterungen zu § 15 Abs. 3 ErbStG).
Da die Bw. somit nicht als Gesamtschuldnerin zur Haftung
für die an E.M. als bezugsberechtigte Person ausbezahlte Versicherungssumme
herangezogen werden kann, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Wien, am 10.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3606-W/02
- Stammnummer
- 17614
- Gültig
- 10.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF