Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3699-W/02
Erbschaftssteuerpflicht von Lebensversicherungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3699-W/02vom 23.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G.W., ;, vertreten durch Dr. P.A.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 18. April 2002, St.Nr. -, Erf.Nr.
-., betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 9. Dezember 1993 ist Herr W.S. verstorben. Im März
1994 langten beim Finanzamt A Mitteilungen gemäß
§ 26
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) ein, wonach
Versicherungsunternehmungen verpflichtet sind, bevor sie Versicherungssummen
oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem
Finanzamt den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des
Empfangsberechtigten mitzuteilen.
Im berufungsgegenständlichen Fall handelte es sich um
einen Lebensversicherungsvertrag der "X", Pol.Nr. x, mit einem ausbezahlten
Betrag in Höhe von S 328.358,30, sowie um eine Lebensversicherung bei der
"Y", PolNr. y, in Höhe von S 334.953,10.
Im Zuge des Erbschaftssteuerverfahrens sandte das Finanzamt
dem Berufungswerber (Bw.) eine Erbschaftssteuererklärung zu, worin dieser
einen Betrag von S 334.953,10 der "Y " Versicherung erklärte. Davon wurde
laut Versicherungsmitteilung ein Betrag von S 63.919,60 an die Bausparkasse
Wüstenrot als Vinkulargläubigerin ausbezahlt, ein Betrag von S
271.033,50 wurde im Auftrag der Bezugsberechtigten, Z;, an den Bw.
ausbezahlt.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt A ausgehend von einem Betrag von S 599.391,80 (S 328.358,30 plus
S 271.033,50) abzüglich diverser Passiven und des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG die Erbschaftsteuer fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw. bringt
vor, die Zahlung der "X." aus der Polizze Nr. x sei an den Prämienzahler
- Z.." erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juni 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Aus einer Mitteilung der X- Versicherungen vom 24. 2. 1994
gehe hervor, dass aus dem zu Polizzennummer x abgeschlossenen
Versicherungsvertrag infolge Ablebens des Herrn W.S. an den Berufungswerber ein
Versicherungserlös in Höhe von ATS 328.358,30 ausbezahlt worden
sei. Die Zahlung sei auf Grund des im Versicherungsvertrag festgehaltenen
Bezugsrechtes an den namentlich Begünstigten G.W. erfolgt. Die der Berufung
angeschlossenen Belege würden lediglich darüber Auskunft geben, wer
die Prämien einbezahlt habe. Demzufolge sei Versicherungsnehmer die "Z-"
gewesen, versicherte Person sei jedoch der Erblasser gewesen. Dem
Berufungswerber sei durch das Ableben des Herrn S. der Versicherungserlös
angefallen. Ein derartiger Erwerb unterliege gemäß
§ 2 Abs. 1 Z
3 ErbStG der Erbschaftssteuer.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz weist der Bw. nochmals darauf hin, dass der
"Versicherungserlös direkt von der X- Versicherung an die Firma Z, erfolgt"
sei. Es sei ihm somit aus der Merkur Versicherung kein Versicherungserlös
zugeflossen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Berufungsbegehren
auf die "Y " Lebensversicherung ausgedehnt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Erwerb von Todes wegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 2 Abs.1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines
vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem
Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Im Zuge der Ermittlungen wurde Beweis erhoben durch
Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt und die Versicherungspolizzen (soweit
noch auffindbar) bzw. den diesbezüglichen Schriftverkehr. Demnach hat sich
folgender Sachverhalt ergeben:
Aus der Polizze Nr. x der "X," geht hervor, dass
Versicherungsnehmer die Firma Z.., ; war. Versicherte Personen waren der
Verstorbene und der Berufungswerber.
Als empfangsberechtigt im Er- sowie im Ablebensfall wurde die
Versicherungsnehmerin - also die Firma Z.. - benannt. Die
Prämien wurden ebenfalls von der Firma Z.. bezahlt.
Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist daher
nicht erfüllt, da die Versicherungsnehmerin auch Empfangsberechtigte der
Versicherungssumme war. Der Verstorbene hat nur insofern mit dem
Versicherungsvertrag zu tun, als die Fälligkeit u.a. durch sein Ableben
bedingt war:
"Die Versicherungssumme
wird zum angeführten Versicherungsablauf, bei früherem Ableben eines
oder der Versicherten sofort, fällig.
Empfangsberechtigt im
Erlebensfall der Versicherungsnehmer
Empfangsberechtigt im
Ablebensfall der Versicherungsnehmer"
Die Polizze Nr. z (früher y ) wurde ursprünglich
von der Y. ausgestellt. Diese wurde sodann an die W verkauft und
schließlich von der V übernommen. Die Ermittlungen bei der V haben
ergeben, dass der Verstorbene Versicherungsnehmer war. Bezugsberechtigt war
jedoch die Firma Z.. . Die Auszahlung an den Bw. erfolgte im Auftrag der
Bezugsberechtigten.
Ein Schreiben der V vom 9. Februar 1994 an den Notar im
Zuge des Verlassenschaftsverfahrens lautet auszugsweise:
"Aus oben angeführtem
Lebensversicherungsvertrag wird eine Versicherungsleistung in Höhe von S
334.953,10 fällig. Das Bezugsrecht lautet auf die Fa.
Z.,."
Auch der Versicherungsmitteilung an das Finanzamt ist
eindeutig zu entnehmen, dass die Auszahlung an den Bw.
"im Auftrag der Bezugsberechtigten Fa.
Z,.., -.-" erfolgt
ist.
Das Leistungsgebot hätte demnach an die Firma Z.. und
nicht an den Bw. gerichtet werden müssen, wobei der steuerliche Vertreter
mit Schriftsatz vom 3. Mai 2005 diesfalls bereits Festsetzungsverjährung
eingewendet hat, da seit dem Jahr 1994 keine nach außen erkennbare
Amtshandlung betreffend die Firma Z.. erfolgt sei.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23. Mai
2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3699-W/02
- Stammnummer
- 16039
- Gültig
- 23.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF