Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0134-W/06
Stellt eine Geldforderung auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteils ein endbesteuertes Vermögen dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0134-W/06vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
3. Oktober 2005, Erfassungsnummer ZZZ, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
1.) Die
Erbschaftssteuer wird neu festgesetzt mit € 14.748,56.
Die
Bemessungsgrundlage und die Gegenüberstellung zur bisherigen Vorschreibung
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit bleibt unverändert.
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des BG Favoriten vom ttmmjj wurde Herrn Bw.
(Bw.) als erblicher Witwer der Nachlass der am ttmmjjjj verstorbenen Frau I.
(Erblasserin) zur Gänze eingeantwortet.
Teil dieses Nachlasses war laut Verlassenschaftsabhandlung
u.a. auch der Vergleichsbetrag aus der Rechtssache zu zzz des Landesgerichtes
für ZRS Wien (Verlassenschaft I. vertreten durch Bw., gegen die
Verlassenschaft nach D., verstorben am TTMMJJ, vertreten durch die
erbserklärte Erbin E.).
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2005, Erfassungsnummer ZZZ,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern Wien, dem Bw.
Erbschaftssteuer in der Höhe von € 9.884,87 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 11.
Oktober 2005 das Rechtsmittel der Berufung. Er wandte sich darin gegen die
Einbeziehung des im Bescheid unter "sonstige Forderungen" ausgewiesenen Betrages
in der Höhe von € 200.000,00 in die Bemessungsgrundlage zur
Berechnung der Erbschaftssteuer. Dieser Betrag betreffe einen erzielten
Vergleichsbetrag aus einer Verhandlung beim LG für Zivilrechtssachen vom
TTMMJJJJ. Er resultiere aus endbesteuertem Kapitalvermögen und sei somit
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG steuerfrei zu
belassen.
Das Finanzamt entschied über diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Dezember 2005 und setzte mit diesem
Bescheid die Erbschaftssteuer abweichend vom Erstbescheid in der Höhe von
€ 14.748,56 fest.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 beantragte der Bw.
daraufhin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Der Betrag von € 200.000,00 stamme aus endbesteuertem
Guthaben und er habe dieses als Erbe erhalten. Einzelheiten dazu könne dem
Finanzamt die Rechtsanwaltskanzlei DrB gerne mitteilen. Außerdem befremde
es ihn, dass der Steuerbetrag nunmehr höher sei als in der ersten
Entscheidung, denn Berufungsgegenstand sei einzig der genannte Betrag von
€ 200.000,00 aus dem Vergleich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von
Todeswegen
und gelten als solche gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. Erwerbe
durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode
des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. entsteht
die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen, soweit nicht einer der in den
nachfolgenden lit a bis h angeführten Sondertatbestände in Betracht
kommt, mit dem Tod des Erblassers. Sondertatbestände im Sinn der lit a bis
h liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Für die Wertermittlung ist nach § 18 ErbStG
grundsätzlich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
maßgebend, das ist bei Erwerben von Todes wegen in Zusammenhalt mit
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG im Regelfall der Zeitpunkt des Todes
des Erblassers.
Gem. § 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Die sohin zum Stichtag (Todestag nach § 18 iVm §
12) vorzunehmende Wertermittlung umfaßt sowohl die umfangmäßige
(siehe § 20 ErbStG) wie auch die rechnerische Feststellung der
Bemessungsgrundlage auf Grund des nach § 19 ErbStG jeweils in Betracht
kommenden Wertmaßstabes.
Kapitalforderungen (und Schulden) sind gemäß
§ 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes mit dem Nennwert anzusetzen. Unter dem
Nennwert ist der Betrag zu verstehen, der nach dem Inhalt des
Schuldverhältnisses vom Schuldner bei Fälligkeit zu entrichten
ist.
Die geltende Erbschaftsteuer stellt eine Erbanfallsteuer
dar; sie ist grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Das Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht wird vom Bereicherungsprinzip beherrscht. In diesem Sinne
wird in § 20 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass als Erwerb, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber gilt, somit
der Betrag, um den der Erwerber von Todes wegen bereichert wurde (vgl. VwGH
4.11.1971, 850/70). Der Steuerpflicht unterliegt damit grundsätzlich jenes
Vermögen (Besitz- weniger Schuldposten), das am Stichtag (= Todestag) dem
Erblasser gehörte (VwGH 19.3.1964, Slg. 3050/F) und damit als von Todes
wegen an den Erwerber (Erben) angefallen gilt.
Zufolge des in § 18 normierten Stichtagsprinzips
können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht
berücksichtigt werden (vgl. VwGH 9.9.1988, 87/16/0123). Auch
Änderungen im Umfang des Erwerbes bzw. in der Zusammensetzung des
Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers
eintreten, sind für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne
Bedeutung (vgl. VwGH 19.5.1988, 86/16/0203).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 erster Teilstrich
ErbStG in der geltenden Fassung sind von der Erbschaftssteuer
befreit:
Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit
dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie
§ 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes
1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 12/1993, unterliegen,
sowie von vergleichbaren Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer
gemäß
§ 37 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988
unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der
Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem
unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.
Juni 2005, Zl. B 1349/04, u.a. festgestellt:
"Wenn § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG - in
verfassungskonformer Umsetzung des Endbesteuerungsgesetzes (vgl. auch VfSlg.
15.299/1998) - vorsieht, dass Erwerbe von Todes wegen u.a. von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1
erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988
unterliegen, steuerfrei bleiben sollen, so liegt dem offensichtlich der Gedanke
zugrunde, dass mit der laufenden Entrichtung der Kapitalertragsteuer (somit
einer Erhebungsform der Einkommensteuer) nicht nur die Einkommensteuer, sondern
auch die letztlich beim Übergang von Todes wegen zu entrichtende
Erbschaftssteuer abgegolten sein soll. Daraus folgt aber, dass für die
Anwendung der zitierten Befreiungsvorschrift nicht auf die im Zeitpunkt des
Todes gegebenen zivilrechtlichen Umstände, sondern darauf abzustellen ist,
wem im Zeitpunkt des Todes einkommensteuerlich die Kapitalerträge
zuzurechnen sind, wer daher Schuldner einer von diesen Kapitalerträgen
abzuführenden Kapitalertragsteuer wäre."
Bei dem streitgegenständlichen Betrag handelte es sich
um eine Geldforderung aufgrund des in der Verlassenschaft nach D., verstorben am
TTmmJJ, geltend gemachten Pflichtteiles.
Mit Vergleich vom TTMMJJJJ hat sich die Verlassenschaft nach D. verpflichtet,
der Verlassenschaft nach I. den erwähnten Betrag von € 200.000,00
zu bezahlen. Die entsprechende Überweisung auf ein Konto der Vertreterin
des Bw. erfolgte am 29. Juli 2004. Dieser Betrag stellte im Zeitpunkt des Todes
der Erblasserin zweifellos kein Vermögen dar, dessen Kapitalerträge
ihr einkommensteuerrechtlich zuzurechnen waren. Sie kam auch nicht als
Schuldnerin einer von diesen Erträgen allenfalls resultierenden
Kapitalertragsteuer in Betracht.
Zum Todestag war daher hinsichtlich des angeführten
Vergleichsbetrages bei der Erblasserin kein endbesteuertes Vermögen i.S.
der vorzitierten Judikatur vorhanden. Demgemäß konnte die beantragte
Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG nicht zum Tragen
kommen.
Der Bw. bemängelt auch den Umstand, dass die Abgaben
mit der Berufungsvorentscheidung im Vergleich zum angefochtenen Bescheid
höher festgesetzt worden sind. Dabei übersieht er allerdings, dass die
Abänderungsbefugnis durch das Berufungsbegehren nicht begrenzt ist und eine
"Verböserung" zulässig ist (VwGH 15. März 2001, Zl.
2000/16/0082). Weder das Finanzamt noch der Unabhängige Finanzsenat sind
durch das Berufungsvorbringen (und seinen Ergänzungen im Vorlageantrag)
gehindert, die Verwaltungssache insgesamt in Behandlung zu nehmen und eine
meritorische Erledigung, die an die Stelle des angefochtenen Bescheides des
ersten Rechtsganges tritt, zu treffen (VwGH 29. April 1992, 90/13/36).
Unbeschadet der Tatsache, dass der Bw. einzig die Einbeziehung des oben
erwähnten Betrages von € 200.000,00 in die Bemessungsgrundlage
bekämpft hat, war die Berufungsbehörde daher berechtigt, den
angefochtenen Bescheid im Sinne des § 276 Abs. 1 BAO nach jeder
Richtung abzuändern.
Im vorliegenden Fall blieben bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Unrecht die
nachstehend angeführten an den Bw. ausbezahlten Versicherungserlöse
unberücksichtigt:
Polizze Nr. A., VersicherungA, Auszahlung eines Betrages in
der Höhe von € 38.592,91 an den Bw. als namentlich
Begünstigten, infolge Ablebens der Erblasserin;
Polizze Nr. B., VersicherungB, Auszahlung eines Betrages in
der Höhe von € 5.222,92 an den Bw. als bezugsberechtigte Person,
infolge Ablebens der Erblasserin.
Mit dem Erwerb der angeführten
Lebensversicherungsbeträge wurde der Tatbestand des § 2
Abs. 1 Z 3 ErbStG erfüllt. Die Berechnung der Erbschaftssteuer
war daher wie im Spruch abzuändern.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Darstellung der Bemessungsgrundlagen und der
Abgabenberechnung:
Bemessungsgrundlagen:
|
Wert der Grundstücke
(steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
€ 18.800,00
|
Lebensversicherung, Sterbegeld
|
€ 5.222,92
|
bezugsberechtigte Versicherung
|
€ 38.592,91
|
Guthaben bei Banken
|
€ 3.209,65
|
Guthaben beim Finanzamt
|
€ 873,24
|
sonstige Forderungen
|
€
200.000,00
|
Hausrat einschließlich Wäsche
|
€ 1.183,00
|
andere bewegliche Gegenstände (z.B. Schmuck,
PKW)
|
€ 27,00
|
Kosten der Bestattung
|
- €
3.897,80
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
- €
32.168,46
|
sonstige Kosten
|
- €
44.333,88
|
Bankverbindlichkeiten
|
- €
1.231,95
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
- €
2.200,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. a
ErbStG
|
- €
1.183,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b
ErbStG
|
- € 27,00
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG
|
- €
3.209,65
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€
179.657,07
Berechnung der festgesetzten
Erbschaftssteuer:
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse I) 8
% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von € 179.657,00
|
€ 14.372,56
|
Zuzüglich gemäß§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 %
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von € 18.800,00
|
€ 376,00
|
Summe
|
€ 14.748,56
Gegenüberstellung:
|
Die Abgaben waren festzusetzen in der Höhe von
|
€ 14.748,56
|
Erstinstanzliche Abgabenfestsetzung
|
€ 9.884,87
|
Nachforderung
|
€ 4.863,69
Wien, am
20. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0134-W/06
- Stammnummer
- 20969
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF