Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1112-W/03
Erbschaftssteuerpflicht einer Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1112-W/03vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
12. Mai 2003 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Ehegatte der Berufungswerberin (Bw.) hat im Jahr 1994
eine Kapitalversicherung bei der S-Versicherungabgeschlossen.
Bezugsberechtigt im Erlebensfall wäre der
Versicherungsnehmer gewesen, im Ablebensfall lautete das Bezugsrecht auf die
Bw..
Der Ehegatte der Bw. verstarb ab
4. November 2002.
Die genannte Versicherungsanstalt bezahlte in der Folge die
Versicherungssumme in der Höhe von € 40.233,59 an die Bw.
aus.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2003 setzte das
Finanzamt Erbschaftssteuer in Höhe von € 1.331,16 mit der
Begründung fest, dass der Versicherungserlös der Erbschaftssteuer
unterliege.
In der dagegen eingebrachten Berufung führe die Bw.
aus, dass es sich beim gegenständlichen Versicherungserlös um eine
Lebensversicherung handle. Laut Polizze sei die Bw. bei Ableben ihres Gatten als
bezugsberechtigte Person angeführt. Ihr Name stehe expressis verbis auf der
Polizze. Es sei nicht etwa als Bezugsberechtigter der Überbringer oder der
Erbe eingesetzt, sondern eben eine Person, die namentlich genannt
sei.
Darüber hinaus habe der Bw. ihr verstorbener Gatte
diese Polizze lange vor seinem Tod in ihren Besitz übergeben. Die Bw. habe
diese Polizze nicht erst nach seinem Tod erhalten, sondern hätte diese
schon jahrelang vorher besessen. Für den Erblasser sei schon zu Lebzeiten
klar gewesen, dass die Bw. damit versorgt sein solle.
Der Versicherungserlös falle daher nicht in die
Verlassenschaft und begründe daher keine Erbschaftssteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2003
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines mit dem Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar geltend gemacht werde, als Erwerb von Todes wegen gelte. Der
angefochtene Bescheid sei daher rechtmäßig. Daran könnte weder
die Tatsache, dass der gegenständliche Vermögensvorteil nicht in den
Nachlass falle, noch der Umstand, dass die Versicherungspolizze bereits zu
Lebzeiten des Erblassers an die Bw. übergeben worden sei, etwas
ändern. Dagegen beantragte die Bw. ohne weitere Begründung die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Vorlagebericht führte das Finanzamt unter anderem
aus, dass für die Annahme einer Zuwendung von Todes wegen zur Befriedigung
eines Unterhaltsanspruches unter Berücksichtigung der
Einrechnungsvorschriften kein Anlass bestehe, weil entsprechende Beweise nicht
vorgelegt worden seien und die Bw. selbst berufstätig sei.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
20. Oktober 2004 wurde die Bw. unter dem Hinweis, dass bei der
Prüfung, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden habe, auf den
Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages abzustellen sei, aufgefordert, zum
Standpunkt des Finanzamtes Stellung zu beziehen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 27. Oktober 2004
führte die Bw. aus, dass die Vereinbarung, dass sie mit diesem Vertrag
versorgt sein solle, zwischen ihr und ihrem Gatten mündlich getroffen
worden sei und zwar bei Abschluss des gegenständlichen
Versicherungsvertrages, also am 1. Juli 1994. Die Bw. sei auch sofort
als Bezugsberechtigte namentlich in die Versicherungspolizze aufgenommen
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar geltend gemacht wird.
Die zitierte Gesetzesstelle umschreibt den Begriff "Erwerb
von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) und nimmt
über die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten bürgerlich-rechtlichen
Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus wesentliche Erweiterungen vor,
so insbesondere durch die Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen
auf Grund von Verträgen zu Gunsten Dritter, die der spätere Erblasser
schon zu Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, RZ 1 und 49 zu
§ 2 ErbStG).
Unter die im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten
Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf
Ableben (VwGH 22.10.1992, 91/16/0103).
Aufgrund des § 166 Abs. 2 VersVG erwirbt ein als
bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, das Recht auf die Leistung des
Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Daraus ergibt sich,
dass der Versicherungsfall und damit eine Steuerpflicht nach
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG erst eintritt, wenn der
Versicherungsnehmer stirbt. Daraus folgt, dass der Zeitpunkt der Übergabe
der Polizze für die Beurteilung des Falles keine Bedeutung hat. Angemerkt
wird jedoch, dass im Erlebensfall, der spätestens am 1. Juli 2004
eingetreten wäre, der Versicherungsnehmer, somit der Gatte der Bw.
bezugsberechtigt gewesen wäre.
Obwohl Versicherungsleistung nicht in die Verlassenschaft
fällt unterliegt sie im Hinblick auf das Gesagte der
Erbschaftssteuer.
Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 3 ErbStG ist jedoch zu prüfen, ob beim Erblasser ein
Bereicherungswille bestanden hat (VwGH 29.04.1982, 81/15/0128, 0130). Hiebei ist
auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen (VwGH 22.10.1992,
91/16/0103).
Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (vgl. z.B. VwGH 24.05.1991,
89/16/0068, und 15.05.1992, 91/16/0012). Dabei kann der Bereicherungswille von
der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. VwGH
08.11.1977, 1168/77).
Seit dem von einem verstärkten Senat beschlossenen
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1965, Slg. Nr.
3219/F, wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines
Erwerbes i.S. des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu
prüfen, ob der Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit
der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu
sichern, ausgeschlossen wurde (VwGH 30.08.1995, 94/16/0034).
Die Frage, ob der Bereicherungswille bzw. die
-absicht des Erblassers bei Abschluss des betreffenden
Lebensversicherungsvertrages fehlte oder nicht, ist keine Rechts-, sondern eine
Tatfrage.
Die Bw. hat zwar im Abgabenverfahren das Fehlen dieses
Bereicherungswillens bzw. dieser -absicht behauptet, jedoch ist weder aus
der von der Bw. vorgelegten Ablichtung des Versicherungsvertrages noch aus der
Mitteilung der VersAG gemäß
§ 26 ErbStG zu dieser
Behauptung entsprechendes zu entnehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. vom 17.09.1992, 91/16/0088) tritt nun bei
Begünstigungstatbeständen - gewiss ohne völlig aufgehoben
zu werden - der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund.
Die Bw. wurde, wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, mit
Schreiben des unabhängigen Finanzsenates vom 20. Oktober 2004
aufgefordert, zum Standpunkt des Finanzamtes, am Bereicherungswillen des
Erblassers sei grundsätzlich nicht zu zweifeln, da keine entsprechenden
Beweise vorgelegt worden seien und die Bw. berufstätig sei, Stellung zu
nehmen und eventuelle Beweismittel nachzureichen.
Es wäre daher Sache der Bw. gewesen in der
Vorhaltsbeantwortung diese Feststellungen zu wiederlegen, widrigenfalls von der
Richtigkeit des Standpunktes des Finanzamtes auszugehen war.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben wurde lediglich
dargetan, dass die Vereinbarung mündlich getroffen worden sei. Hinsichtlich
der Berufstätigkeit erfolgte keine Entgegnung.
Eine Datenabfrage ergab, dass die Bw. im Jahr 1994 (Jahr
des Versicherungsabschlusses) über ein Einkommen von mehr als
€ 11.400,00 verfügte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Versicherungsvertrages war der gesetzliche Unterhalt der Bw., auch für den
Fall des Ablebens ihres Ehegatten bereits ohne die abgeschlossene
Kapitalversicherung sichergestellt.
Daraus folgt, dass es der Erblasser zumindest in Kauf
genommen hat, dass die Bw. durch die Auszahlung des Versicherungserlöses
bereichert wird.
Im Hinblick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage konnte
somit mangels entsprechender Anhaltspunkte das von der Bw. bloß behauptete
Fehlen des Bereicherungswillens bzw. der -absicht des Erblassers nicht
festgestellt werden.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 12. Mai 2003 entspricht somit der
Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1112-W/03
- Stammnummer
- 12617
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF