Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1273-W/04
Es ist der letzte auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert heranzuziehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1273-W/04vom 15.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 24. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
10. Mai 2004, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die
Erbschaftssteuer festgesetzt wie folgt: gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 9% von dem gemäß
§ 28
ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 26.941,-- sohin mit
€ 2.447,87 gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 3,5%
vom steuerlich maßgeblichen Wert der Liegenschaftsanteile in Höhe von
€ 12.209,00 sohin mit € 427,31 abzüglich §
8 Abs 6 ErbStG 12,5% von € 218,00 das sind
€ 27,25 sohin insgesamt mit
€ 2.847,93.
Soweit durch diesen Bescheid
eine Steuerfestsetzung erfolgte, ist dieser Betrag mit Ablauf von einem Monat ab
Zustellung der Entscheidung fällig (§210 BAO).
Entscheidungsgründe
Am 10. Dezember 2003 verstarb J.W. Auf Grund des Gesetzes
waren die Mutter - in der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt -
und die Schwester je zur Hälfte zu Erben berufen. Die Erbinnen gaben
unbedingte Erbserklärungen ab.
Die Bw. hatte neben dem aus dem Nachlass empfangenen noch
eine Leistung aus einem Versicherungsvertrag mit der A.E. in Höhe von
€ 15.475,70 als Bezugsberechtigte erhalten.
Im Nachlass selbst befanden sich zwei Liegenschaften und
zwar:
das
Grundstück EZ., samt darauf erbauten Einfamilienhaus Dr. Renner Gasse 14,
für das der Einheitswert im eidesstättigen Vermögensbekenntnis
unter Anführung des EW-AZ in Höhe von € 9.665,49 (das
entspricht S 133.000,-) angegeben war und weiters
das
Grundstück KG - landwirtschaftlich genutzt,für das der
Einheitswert im eidesstättigen Vermögensbekenntnis unter
Anführung des EWAZ in Höhe von € 145,35 (das entspricht
S 2.000,-) angegeben war
Mit Bescheid
vom 10. Mai 2005 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien die Erbschaftssteuer für den Erwerb der Bw. in Höhe von
€ 2.713,51 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und
führte aus, dass die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Erbschaftssteuer
unrichtig ermittelt worden sei. Hierin sei für eine als "übrige
Grundstücke" bezeichnete Liegenschaft ein Wert von € 14.498,28
und für Landwirtschaft ein Wert von € 218,- einbezogen worden.
Diese Werte seien unrichtig, da ein Einheitswert von S 2.657,- für die
Landwirtschaft und von S 39.000,- für das Wohngebäude
festgestellt worden sei. Diese Grundstücke habe die Bw. dem Erblasser mit
Vertrag vom 22. Juli 1998 übergeben. Der Berufung wurde ein am
4.1.1999 an die Bw. ergangener Feststellungsbescheid zum 1.1.1999 mit dem EWAZ
über eine Wertfortschreibung beigelegt. Dieser betrifft die ez und den
darauf befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb und es war hierin der
Einheitswert mit S 2000,- (das entspricht € 145,35)
festgestellt.
Die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Wien in Folge dessen durchgeführten weiteren Ermittlungen ergaben, dass
das Finanzamt Eisenstadt
mit
Feststellungsbescheid vom 8. Juni 2000 zum EW-AZ per 1.1.1999 betreffend die
Liegenschaft kg und
mit
Feststellungsbescheid vom 3. Oktober 2001 zum EWAZ betreffend die ez
(landwirtschaftliches
Grundstück)
jeweils
Zurechnungsfortschreibungen an JW durchgeführt hatte. Der
Einheitswert zu
EW.AZ
war mit S 133.000,- (das entspricht € 9.665,49) und
EWAZ:
mit S 2.000,- (das entspricht € 145,35) festgestellt worden.
Dies führte dazu, dass das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung unter Bezugnahme
auf diese Einheitswertbescheide iVm § 19 Abs. 2 ErbStG mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2004 abwies.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 ErbStG gilt
als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, aber auch der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers
unmittelbar gemacht wird.
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG umfasst u.a. auch
Lebensversicherungen mit Begünstigungsklausel. Wenn der Erblasser auf Grund
eines Lebensversicherungsvertrages vereinbart, dass nach seinem Ableben an eine
bestimmte Person ein bestimmter Betrag zu bezahlen ist, so erwirbt diese
begünstigte Person mit dem Tod des Zuwendenden den Anspruch unmittelbar,
insoweit eben nicht durch Erbanfall, sondern auf Grund des vom Zuwendenden unter
Lebenden geschlossenen Vertrages. Die versprochene Leistung ist kein Bestandteil
des Nachlasses, wohl aber ist der Erwerb des Dritten erbschaftssteuerrechtlich
als Erwerb von Todes wegen zu behandeln. Die Versicherungsleistung ist dadurch
der Verlassenschaftsabhandlung entzogen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb,
so weit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an
den Erwerber.
Demnach sind alle Erwerbe zusammenzurechnen, das
heißt, da die Bw. sowohl Erbin als auch Bezugsberechtigte aus
Lebensversicherungsverträgen war, sind der Erbanfall und die aus
Verträgen zu Gunsten Dritter auf Ableben resultierenden Beträge in die
Berechnung der Erbschaftssteuer einzubeziehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des
Erblassers.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
In Bezug auf die Liegenschaftsbewertung hat der
Unabhängigen Finanzsenat im Zuge des Berufungsverfahrens weitere
Ermittlungen angestellt und es stellte sich heraus, dass das Finanzamt
Eisenstadt zum Stichtag 1.1.1999 den Einheitswert für die Liegenschaft L zu
einem späteren Zeitpunkt zu EW-AZ nocheinmal festgestellt hatte und zwar in
der Höhe von S 110.000,- (das entspricht
€ 7.994,01).
Nachdem der Einheitswert maßgebend ist, der auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde, ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates der letzte auf diesen Zeitpunkt festgestellte
Einheitswert heranzuziehen, sodass im Berufungsfall dieser Einheitswert (in der
Höhe von S 110.000,- (das entspricht € 7.994,01) der
Berechnung der Erbschaftssteuer zu Grunde zu legen ist.
Insoferne ist dem Berufungsbegehren der Bw. zu
entsprechen.
Darüberhinaus erfolgte am 9. Juni 2004 eine
Nachtragsabhandlung auf Grund eines nachträglich hervorgekommenen in den
Nachlass des Erblassers fallenden Guthabens bei der Magistratsabteilung 2, des
Magistrats der Stadt Wien in Höhe von € 7.341,53,-.
Diesbezüglich entstanden auch weitere Kosten des Gerichtskommissärs in
Höhe von € 758,80.
Weiters gab die Zürich Versicherungs-AG mit Schreiben
vom 28. März 2006 bekannt, dass zu Gunsten der Bw. (als namentlich genannte
Begünstigte) auf Grund des Ablebens des Erblassers zu PolNr4 eine
Versicherungssumme in Höhe von € 1.624,15 zur Auszahlung
gelangte.
Da diese Guthaben noch nicht bei Bemessung der
Erbschaftssteuer Berücksichtigung fanden, sind auch diese nunmehr in Ansatz
zu bringen.
Die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Erbschaftssteuer
ermittelt sich daher wie folgt:
|
AKTIVA
|
|
|
steuerlich maßgeblicher Wert der Liegenschaft 3
(3facher Einheitswert)
|
€
|
23.982,03
|
steuerlich maßgeblicher Wert der Liegenschaft 1
(3facher Einheitswert)
|
€
|
436,04
|
Steuerguthaben Finanzamt Eisenstadt
|
€
|
1.927,71
|
Kontoguthaben Raiffeisenbank Andau
|
€
|
493,29
|
Guthaben AMS Neusiedl am See
|
€
|
214,50
|
Bausparguthaben Raiffeisen Wohn Bausparen
|
€
|
21,95
|
Nachtragsguthaben MA 2
|
€
|
7.341,53
|
SUMME
|
€
|
34.417,05
|
davon 1/2 auf die Bw. entfallend
|
€
|
17.208,52
|
PASSIVA
|
€
|
|
Begräbniskosten
|
€
|
2.954,90
|
Wohnungsgebrauchsrecht lt Erbschaftssteuerbescheiden
bewertet mit
|
€
|
7.560,00
|
Kosten der Nachlassregelung
|
€
|
1.550,50
|
Kosten der Nachtragsabhandlung
|
€
|
758,80
|
SUMME
|
€
|
12.824,20
|
davon 1/2 auf die Bw. entfallend
|
€
|
6.412,10
|
Bw. 1/2 Aktiven
|
€
|
17.208,52
|
Versicherungserlös zu PolNr9
|
€
|
15.475,70
|
Versicherungserlös zu PolNr 4
|
€
|
1.624,15
|
Bw. 1/2 Passiven
|
€
|
6.412,10
|
SUMME
|
€
|
27.896,27
|
abz. Befreiung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG
|
€
|
257,62
|
abz. Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
|
440,00
ergibt gerundet € 27.198,60 davon zu
erheben gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
9%
€ 2.447,87
steuerlich maßgeblicher Wert der 1/2 Liegenschaft 3
(3facher Einheitswert) € 11.991,01 steuerlich
maßgeblicher Wert der 1/2 Liegenschaft 1 (3facher Einheitswert)
€ 218,02 Summe (gerundet) € 12.209,00
davon zu erheben
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
3,5%
€ 427,31
abzüglich § 8
Abs 6 ErbStG 12,5% von € 218,00 € 27,25
Die Erbschaftssteuerbelastung beträgt daher
€ 2.847,93.
Diese Ausführungen waren der Bw. vorgehalten worden.
Eine Stellungnahme hat die Bw. nicht abgegeben.
Insgesamt war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1273-W/04
- Stammnummer
- 25009
- Gültig
- 15.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF