Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0590-W/05
Erwerb eines Versicherungserlöses als bezugsberechtigte Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0590-W/05vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch B.F., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
20. Jänner 2005, St. Nr. XY, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaftssache nach dem am 26. Jänner
2004 verstorbenen F.B. wurde der Nachlass mit Beschluss des Bezirksgerichtes
Fünfhaus vom 26. März 2004 der erblasserischen Tochter B. auf
teilweisen Abschlag ihrer bevorrechteten Forderung an bezahlten
Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen.
Gemäß einer Mitteilung der UNIQA
Personenversicherung AG wurde der geschiedenen Gattin des Erblassers, Frau E.V.,
der Berufungswerberin (Bw.), als namentlich genannter bezugsberechtigter Person
aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung ein Betrag in
Höhe von € 5.551,00 ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2005 wurde der Bw.
für den Erhalt des Versicherungserlöses Erbschaftssteuer in Höhe
von € 761,74 vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht,
dass der erhaltene Versicherungserlös zur Gänze im Zuge der Auslagen
für Begräbnis und Trauerfeier verbraucht worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb von
Todes wegen
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
2. der Erwerb durch Schenkung auf den
Todesfall.....
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Danach wird der Erwerb von Vermögensvorteilen auf
Grund von Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon
zu Lebzeiten geschlossen hat, den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen
zugerechnet. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines
Dritten begründen diesen Steuertatbestand (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 1, 49 und 55a zu § 2 ErbStG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
17.5.2001, 2000/16/0602 (unter Verweis auf Dorazil/Taucher ErbStG,
Anm. 6.1.1 zu § 2 ErbStG) dazu dargetan, dass der Tatbestand
nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG (ebenso wie der nach
Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand ist, der
wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen
Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes
wegen sind.
Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten
eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt demnach
der berechtigten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer,
fällt jedoch nicht in den Nachlass (Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar
Rz 265 zu § 3d ErbStG; Welser in Rummel, ABGB I3
Rz 10 zu § 531 ABGB mwN).
Unbestritten ist im Berufungsfall, dass der Bw. als
namentlich bezugsberechtigter Person nach dem Tod von Herrn F.B. aus einer
Versicherung bei der UNIQA Personenversicherung AG ein auszubezahlender
Nettobetrag von € 5.551,00 zugeflossen ist und dass , da hier jedenfalls
ein unmittelbar mit dem Tod des Erblassers gemachter Erwerb auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten vorliegt,
dieser Versicherungserlös nicht in den Nachlass fällt.
Das vorhandene Nachlassvermögen wurde Frau B., der
Tochter des Erblassers, auf teilweisen Abschlag der von ihr bezahlten
Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlasen. Ebenso wurden ihr die
Gebühren des Gerichtskommissionärs zur Zahlung aufgetragen.
Auf Grund der Tatsache, dass die Bw. als namentlich
genannte Person in der Polizze angeführt war, musste auch von einem
Bereicherungswillen des Erblassers ausgegangen werden.
§ 20 Abs. 4 ErbStG enthält eine
demonstrative Aufzählung bestimmter vom Erwerb abzuziehender Kosten. Dabei
handelt es sich um den Abzug der sogenannten Erbgangsschulden (vgl. dazu
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer Rz 17 Abs. 1 zu § 20 ErbStG), worunter
man diejenigen Verbindlichkeiten versteht, die durch die gerichtliche
Abhandlungspflege entstehen
Diese Abzugsregelung ist (wie auch die anderen der
Absätze 5, 6 und 8 des § 20 leg. cit.) vom sog.
Bereicherungsprinzip beherrscht, wonach nur der dem Erwerber letzten Endes
verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. dazu Fellner a.a.O.
Rz 16 Abs. 1 zu § 20 ErbStG und die dort
angeführte hg. Judikatur).
Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten
ist es jedoch erforderlich, dass eine rechtliche Verpflichtung zu einer Leistung
aus dem Nachlass besteht. Auch können nur solche Aufwendungen den der
Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerb mindern, die in einem ursächlichen
Zusammenhang mit diesem Erwerb stehen.
Die Bw. vertritt nunmehr die Ansicht, dass sämtliche
anlässlich des Todesfalles entstandenen Kosten von dem ihr zugefallenen
Versicherungserlös abgezogen werden müssten.
Im Berufungsfall wurde jedoch der Nachlass mit Beschluss
des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 26. März 2004 nicht der Bw., sondern
der erblasserischen Tochter B. auf teilweisen Abschlag
ihrer bevorrechteten Forderung an bezahlten
Begräbniskosten an Zahlungsstatt überlassen. Der Erlös aus
der Lebensversicherung ist, wie bereits ausgeführt, der Bw. direkt
angefallen und steht in keinem Zusammenhang mit dem vorhandenen Nachlass. Es
besteht somit kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Auszahlung des
Versicherungserlöses und der Bestreitung der vorgelegten Rechnungen, welche
auch alle nicht auf den Namen der Bw. sondern auf den Namen der Tochter des
Erblassers ausgestellt wurden.
Ebenso bestand auch keine rechtliche Verpflichtung der Bw.
als geschiedener Gattin des Erblassers zur Bezahlung des Begräbnisses und
aller sonstigen angefallenen Kosten.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 13.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0590-W/05
- Stammnummer
- 25428
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF