…nicht stattgegeben, so ist nach dem oben Gesagten keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 11 Z. 1 GebG bereits mit der Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung von der Gebühr nicht wirksam wurde. Zum Einwand der Bw., dass…
…stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a Z. 3 VfGG bereits mit Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Wird eine feste Gebühr - so wie im vorliegenden Fall - mit Bescheid festgesetzt, so…
…Art. 212 a ZK anzuwenden, da weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit vorgelegen habe und die erhobenen Abgaben zurückzuerstatten. Der Antrag auf nachträgliche Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Art. 11 Abs.2 der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes (HZA) Klagenfurt vom 17. November…
…nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Stempelmarken gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 11 Z. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe geltenden Fassung bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Die Vorschreibung…
…auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 24 abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung des Wiederaufnahmeantrages entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Bemerkt wird, dass auch in dem vom Bw…
…auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 24 abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken…
…auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17 a VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet…
…keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Im gegenständlichen Fall wurde die zu Zahl x gewährte Verfahrenshilfe in der Folge durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung…
…so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Die weiteren Ausführungen in der Berufung stehen mit diesem Verfahren in keinem Zusammenhang und stellen teilweise…
…Verfahrenshilfe nicht statt gegeben, so ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 11 Z 1 GebG bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt…
…Zusammenhanges eine (nachträgliche) Befreiung gemäß § 1 Z 1 NeuFöG für die Gewerbeanmeldung nicht zur Anwendung. Die spätere tatsächliche Ausübung des Gewerbes stellt aber - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine Neugründung dar, sodass andere Befreiungen des NeuFöG zum Tragen kommen können (zB Befreiung von bestimmten lohnabhängigen…
…vom 15.4.2014, GZ-7 ab, weswegen auch eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Der Antrag auf Verfahrenshilfe konnte den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld nicht aufschieben. Daher besteht die Gebührenpflicht, welche sohin unzweifelhaft im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, zu Recht.…
…eine Befreiung nicht vor. Daher wäre die Gebühr grundsätzlich zu entrichten gewesen. Die gleichzeitig beantragte Verfahrenshilfe wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 23.07.2013, 2013/02/0121-4 und 08.11.2013, 2013/02/0121-10 zurück bzw. ab, weswegen auch eine nachträgliche Befreiung…
…der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben. Wie oben ausgeführt, ist die Gebührenschuld bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden. Eine nachträgliche Befreiung ist im gegenständlichen Fall nicht wirksam geworden. Wenn in der Berufung vorgebracht wird, dass laut dem Merkblatt…
…Verfahrenshilfe nicht statt gegeben, so ist auch keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 11 Z 1 GebG bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt…
…April 2000 gewertet, andererseits als neuerlicher Antrag auf Anerkennung der Rückwareneigenschaft und Erstattung oder Erlass der Abgaben. Der neuerliche Antrag auf nachträgliche Befreiung von den Eingangsabgaben bzw. auf Erstattung oder Erlass der Abgaben wurde mit Bescheid vom 22. Februar 2001 abgewiesen. Die Begründung deckt sich…
…Stattgabe zu Recht erfolgt. Hat die Verrechnung im Nachhinein fiktiv schon vor Konkurseröffnung stattfinden können, stehen die verrechneten Abgaben für eine nachträgliche Befreiung im Sinne des § 156 KO nicht mehr zur Verfügung. Eine frühere Aufrechnung konnte seitens des Finanzamtes nicht erfolgen, da sie von der…
…stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 17a Z. 3 VfGG bereits mit Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Wird eine feste Gebühr - so wie im vorliegenden Fall - mit Bescheid festgesetzt, so…
…Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 24 Abs. 3 Z. 4 VwGG bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde. Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr, obwohl der Berufungswerber…
…so ist auch keine Befreiung von den Gebühren gegeben. Die Gebührenschuld ist gemäß § 24 Abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung der Urkunde entstanden. Eine nachträgliche Befreiung wurde nicht wirksam. Die Vorschreibung der Gebühr in der Höhe von insgesamt € 360,-- erfolgte somit zu Recht. Die…