Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3183-W/02
Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages durch den Verfassungsgerichtshof und daraus folgende Gebührenpflicht gemäß § 17a Abs. 1 VfGG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3183-W/02vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der bei diesem einzubringenden Beschwerden ausgeführt hat, stellt eine Gebühr in der nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,-- (nunmehr 180 Euro) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, gemäß §§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (VwGH 26. 1. 1999, 97/02/0519). Das gleiche muss für beim Verfassungsgerichtshof einzubringende Beschwerden gelten. Da die Verfahrenshilfe im VfGG nicht geregelt ist, sind hier nach § 35 VfGG die Bestimmungen der ZPO (§§ 63 bis 73) sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
betreffend Stempelgebühr und Erhöhung vom 19. Dezember 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner
Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter für L. R.
Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG gegen den Bescheid der BH X an den
Verfassungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig Gebührenfreiheit bzw.
Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren,
insbesondere von der Gebühr nach § 17a
Verfassungsgerichtshofgesetz.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen, weshalb
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern für die Beschwerde
mit den angefochtenen Bescheiden die Gebühr gemäß
§ 17a
Abs. 1 VfGG sowie die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs.
1 GebG 1957 im Ausmaß von 50 % anforderte.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein,
einem wandernden Unionsbürger sei im Verfahren gegen die Verhängung
seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Verfahrenshilfe willkürlich
verweigert worden.
Es stehe außer Frage, dass der Unionsbürger rein
von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen her Anspruch auf Verfahrenshilfe
gehabt hätte. Die Vorgangsweise des Verfassungsgerichtshofes, in einem
Beschwerdeverfahren ohne Rechtsanspruch auf Sachentscheidung die Verfahrenshilfe
nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zu bemessen, sondern
rückblickend anhand des Ergebnisses zu beurteilen, nämlich an der
Frage, ob er in einem Verfahren ohne Rechtsanspruch auf Entscheidung die
Beschwerde nach seinem Belieben aufgreift oder nicht, verletze den Standard des
Gemeinschaftsrechts.
Diese Vorgangsweise sei typischerweise geeignet,
Unionsbürger zu diskriminieren, weil sie öfter bei Unionsbürgern
Anwendung finde als bei Inländern, die derartigen fremdenrechtlichen
Entscheidungen nicht unterliegen würden.
Noch krasser sei die Vorgangsweise, bei der ersten
bescheidmäßigen Festlegung eine Zusatzgebühr zu verlangen.
Dadurch bestehe keine wirksame Möglichkeit, die Vereinbarkeit der
Vorschreibung mit Gemeinschaftsrecht ohne Risiko zu
überprüfen.
Der Bw. beantragt daher, den Gebührenbescheid und den
Gebührenerhöhungsbescheid, in eventu den Bescheid über die
Gebührenerhöhung vom 19. Dezember 2001 wegen Unvereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht und den Menschenrechten aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In § 17 a VfGG ist eine Eingabengebühr für
die dort angeführten Beschwerden und Anträge vorgesehen.
§ 17a Abs. 1 VfGG in der zum Zeitpunkt des Entstehens
der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung bestimmt, dass für
Anträge Einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach §
15 Abs. 1 leg. cit. - einschließlich der Beilagen - spätestens im
Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr im Ausmaß von S 2.500,-
(180 Euro ) zu entrichten ist. Zu diesen Anträgen zählen auch
Beschwerden.
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes 1957 (GebG), jedoch sind die Bestimmungen des GebG auf
diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier speziellere Bestimmungen
vorgesehen sind. Das Verfassungsgerichtshofgesetz weist im genannten Paragraphen
darauf hin, dass mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957
(GebG), BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, die auch für
Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes
sinngemäß gelten.
Der Sinn einer solchen Gebühr besteht darin, den
Gerichtshof nicht mit Beschwerden zu belasten, die nur geringe Erfolgsaussichten
haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der bei diesem
einzubringenden Beschwerden ausgeführt hat, stellt eine Gebühr in der
nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,-- (nunmehr 180
Euro) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal
Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten,
gemäß
§§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer
Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (VwGH
26. 1. 1999, 97/02/0519). Das gleiche muss für beim Verfassungsgerichtshof
einzubringende Beschwerden gelten. Da die Verfahrenshilfe im VfGG nicht geregelt
ist, sind hier nach § 35 VfGG die Bestimmungen der ZPO (§§ 63 bis
73) sinngemäß anzuwenden.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) ist
einer Partei insoweit Verfahrenshilfe zu leisten, als sie außerstande ist,
die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint.
Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit, insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderer bundesgesetzlich
geregelter staatlicher Gebühren gewährt werden.
Die Übung des Verfassungsgerichtshofes, den Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form der Gebührenbefreiung unter einem
mit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde abzuweisen, obliegt nicht der
Prüfung durch die h. o. Behörde.
Nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz gelten diese
Bestimmungen der ZPO im Verfahren vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts sinngemäß. Damit sind auch die Bestimmungen
über die Befreiungen von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben im Bereich
der Stempelgebühren anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in
diesem Fall - anders als sonst im Bereich des Gebührenrechts - nicht
ex lege, sondern erst mit Beschluss des Gerichtshofes - also erst
nach dem Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf
Gewährung der Verfahrenshilfe
nicht statt gegeben, so ist auch keine
Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die Gebührenschuld
gemäß
§ 11 Z 1 GebG bereits mit Überreichung der Urkunde
entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung nicht wirksam
wurde.
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine
Erhöhung von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl.
VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen besteht hiebei keines. Die Vorschreibung
der Gebührenerhöhung ist somit als zwingende Rechtsfolge an die
bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr
geknüpft.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3183-W/02
- Stammnummer
- 9317
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF