Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0048-Z1W/02
Antrag auf nachträgliche Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit von Schmuckwaren sowohl als Heiratsgut als auch als Reisefreimenge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0048-Z1W/02vom 02.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in Art. 15 Abs.1 Zollbefreiungsverordnung normierte Verfügungsbeschränkung für Heiratsgut ( Art.11 ZBefrVO ) ist eine Verwendungspflicht im Sinne des Art. 128 ZBefrVO und legt somit die örtliche Zuständigkeit für die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit von Heiratsgut für denjenigen Mitgliedstaat fest, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung zugeführt werden sollen. Diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung verdrängt daher nationale örtliche Zuständigkeitsregelungen für die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit von Heiratsgut, z.B. die §§ 54 Abs.1 u. Abs.2, 87 Abs.3 ZollR-DG und § 19 ZollR-DV.
Die Rechtsfrage der Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden ( Art. 45 ZBefrVO, sogenannte Reisefreimenge ) kann erst dann im Sinne von § 85 b Abs.3 ZollR-DG “Sache” eines Berufungsverfahrens sein, wenn hierzu vorher in einem Erstbescheid abgesprochen wurde. Wenn aufgrund eines während eines Rechtsbehelfsverfahrens zusätzlich eingebrachten Antrags über diesen durch ein Hauptzollamt sofort in einer Berufungsvorentscheidung gem. § 85 b Abs.2 ZollR-DG entschieden wird, so ist die Entscheidung ergangen, ohne die entsprechende Funktion als Rechtsbehelfsbehörde der 1. Stufe innezuhaben. Somit liegt Rechtswidrigkeit der Entscheidung infolge der Verletzung der funktionellen Zuständigkeit als Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch C., gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes
Klagenfurt vom 8. Mai 2001, GZ. 400/10049/2000, betreffend
Eingangsabgabenbefreiung, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 85 c ZollR-DG wegen
Unzuständigkeit aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid gemäß
Art. 221 Zollkodex (ZK) und § 108 Abs. 2 ZollR-DG vom 11. September 2000
setzte das Zollamt Karawankentunnel für die Bf. die Eingangsabgaben
für 1 Stück Halskette und 1 Stück Armband jeweils aus Gold in
Höhe von 2.046,- ATS ( 222,- ATS an Zoll, 1824,- ATS an Einfuhrumsatzsteuer
) in doppelter Höhe, nämlich mit 4.092,- ATS und für V. die
Eingangsabgaben für 8 Stück Armreifen aus Gold in Höhe von
4.370,- ATS ( 475,- ATS an Zoll, 3.895,- ATS an Einfuhrumsatzsteuer ) in
doppelter Höhe, nämlich mit 8.740,- ATS, fest.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober
2000 machte V. als Bevollmächtigter der Bf. geltend, dass es sich bei
diesen Schmuckgegenständen um Geschenke handelt, die seine Tochter Bf. mit
gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland, anlässlich ihrer Hochzeit in der
Türkei von den geladenen Gästen bekam. Man habe daher die Frage der
Beamtin beim Grenzübergang nach zu verzollenden Waren verneint, danach
seien die Wertsachen mühelos in der Handtasche seiner Tochter vorgefunden
worden. Er habe sich vergeblich bemüht, die Beamtin davon zu
überzeugen, dass es sich um Heiratsgut handle und man konnte mit den Waren
erst nach Zahlung der o.a. Zollgebühren weiterfahren. Man vertrete nach wie
vor die Meinung, dass es sich um eingangsabgabenfreies Heiratsgut handle und
stelle daher den Antrag, die Eingangsabgabenfreiheit gemäß
§ 19
Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) festzustellen. Weiters
wurde beantragt, auf den Sachverhalt den Art. 212 a ZK anzuwenden, da weder
betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit vorgelegen habe
und die erhobenen Abgaben zurückzuerstatten.
Der Antrag auf
nachträgliche Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Art. 11
Abs.2 der Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO) wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes (HZA) Klagenfurt vom 17. November 2000 abgewiesen, im
Wesentlichen mit der Begründung, dass bei der Bf. keine Wohnsitzverlegung
aus Anlass der Eheschließung vorlag.
Gegen diesen Bescheid brachte
die Bf. mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 den Rechtsbehelf der Berufung ein
und führte darin aus:
Es sei richtig, dass bei ihr
nicht von einer Wohnsitzverlegung anlässlich der Eheschließung
gesprochen werden kann, da sie seit 1991 in Deutschland lebe, sie betrachte die
Familie jedoch als Einheit und die als Heiratsgut bezeichneten Wertsachen seien
nicht nur ihr, sondern auch ihrem Ehemann zuzurechnen. Nur weil dieser in der
Türkei Probleme mit der Visumsausstellung hatte, sei er noch in der
Türkei verblieben, sonst wäre er schon am 11. September 2000
mitgereist und hätte die Wohnsitzverlegung durchgeführt, womit die
Wertsachen offenbar zollfrei geblieben wären. Da er noch nie in Deutschland
war und auch die deutsche Sprache nicht beherrscht, habe man die Wertsachen
vorerst schon mitgenommen, dennoch müssten sie wegen der Wohnsitzverlegung
von E. gemäß Art. 11 Abs. 1 der ZBefrVO eingangsabgabenfrei
bleiben. Weiters führte die Bf. ins Treffen, dass sie die Wertsachen,
nämlich 8 Armringe, ein Armband und eine Halskette, die sie sämtlich
von Verwandten und Bekannten bei der Hochzeit im Sommer als Geschenk erhalten
habe, im persönlichen Gepäck eingeführt habe und da es sich um
eine Einfuhr ohne kommerziellen Charakter gehandelt habe, diese als Reisegut
gemäß Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO eingangsabgabenfrei bleiben
müssten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. Mai 2001 wies das HZA Klagenfurt die Berufung als unbegründet ab.
Die Berufungsbehörde der 1. Stufe blieb dabei, dass anhand der vorliegenden
Unterlagen eine Wohnsitzverlegung der Bf. nicht erfolgt sei und daher eine
nachträgliche Befreiung der Schmuckstücke von den Eingangsabgaben
unter dem Blickwinkel des Heiratsgutes nicht möglich sei. Betreffend der in
der Berufung hinzugekommenen Argumentation, dass die Schmuckstücke als
Reisemitbringsel abgabenfrei eingeführt werden konnten, wurde
ausgeführt, dass eine solche abgabenfreie Einfuhr gemäß Art. 45
Abs. 1 ZBefrVO möglich sei, allerdings gemäß Art. 46 bis 49
ZBefrVO wert- und mengenmäßige Beschränkungen normiert sind,
sodass bei deren Nichtzutreffen die konkludente Anmeldung gemäß Art.
230 bis 232 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), d.h. die
Unterlassung einer spontanen, zumindest mündlichen Deklarierung der Waren,
eine vorschriftswidrige Verbringung im Sinne des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO
darstellt und diese die Eingangsabgabenschuld entstehen lässt.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung legte die Bf., nunmehr vertreten durch C., mit
Schriftsatz vom 1. Juni 2001 den Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß
§ 85 c ZollR-DG ein. Dabei wurde unter Wiederholung der bisherigen
Argumente zusätzlich vorgebracht, dass E. erst nach einem 2. Antrag vom
18.10. 2000 in Istanbul das Einreisevisum ausgestellt erhielt und erst am 18.12.
2000 in Deutschland eingereist war. Seine Ehefrau Bf. habe sicherheitshalber die
Wertsachen schon mitgenommen, weil deren späterer Transport für E. bei
seiner ersten Reise nach Europa nicht zumutbar war, jedenfalls liege bei E. eine
Wohnsitzverlegung aus einem Drittland in das Zollgebiet (der Europäischen
Union ) aufgrund der Eheschließung und damit Eingangsabgabenfreiheit der
Wertsachen vor. Bezüglich der Betrachtung als Waren im persönlichen
Gepäck einer Reisenden wurde ausgeführt, dass die Wertsachen der Art
und Menge nach in der Türkei typisch für Hochzeitsgeschenke seien und
kein Anlass zur Besorgnis bestehen könne, dass die Einfuhr zu
geschäftlichen Zwecken erfolgt sei. Die Waren würden keinen
kommerziellen Charakter aufweisen, sondern werden vom Ehepaar als Erinnerung an
die Hochzeit für immer aufbewahrt. Der materielle Wert dieser Wertsachen
sei für die Eheleute unbedeutend.
Aus diesen Gründen seien
die Schmuckstücke sowohl nach Art. 11 Abs. 1 als auch Art. 45
Abs. 1 ZBefrVO abgabenfrei und die erhobenen Zollsteuern in Höhe von
1850,- DM seien nebst 5% Zinsen seit dem 11.9.2000
zurückzuerstatten.
Die Beschwerde wurde am 7. Juni
2001 dem zuständigen Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vorgelegt, die Zuständigkeit
ging mit 1. Jänner 2003 auf den unabhängigen Finanzsenat und
innerhalb dessen auf den Zollsenat 1 (W) über.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Dem Abgabenverfahren liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 11. September 2000 stellten
sich der Reisende V. und 3 weitere Personen im Zollamt Karawankentunnel zur
Grenzabfertigung. Die Frage des Zollorgans nach mitgeführten Waren,
insbesondere Zigaretten, Alkoholika und Schmuckgegenständen, wurde von
allen vier Personen verneint. Bei der anschließenden Revision wurden in
einer Handtasche vorgefunden 1 Stück Halskette, 1 Stück Armband und 8
Stück Armreifen, jeweils aus Gold. V. erklärte zunächst, dass
diese Schmuckstücke seine Tochter Bf. anlässlich ihrer Verehelichung
geschenkt bekommen habe. Die Eheschließung konnte vor Ort weder durch eine
Heiratsurkunde noch durch eine Namensänderung im Pass nachgewiesen werden,
V. und Bf. hatten einen Wohnsitz in Deutschland, sodass keine
Eingangsabgabenfreiheit als Heiratsgut gewährt wurde. V. wurde hingewiesen,
dass zur Vermeidung eines Finanzstrafverfahrens die gesetzliche Möglichkeit
einer Erledigung nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG besteht, dies im
vorliegenden Fall aber nicht in Betracht käme, da der in dieser Bestimmung
genannte Höchstbetrag der Eingangsabgaben überschritten sei. V., der
den Schmuck unbedingt mitnehmen wollte, erklärte daraufhin, dass die 8
Stück Armreifen ihm gehören und ersuchte um eine Erledigung
gemäß
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG. Es wurde mit V. und der
Bf. jeweils eine § 108 - Erledigung mit den verdoppelten o.a.
Eingangsabgaben vorgenommen. Beide Personen wurden ausdrücklich auf den
durch die Unterschrift erfolgten Rechtsmittelverzicht hingewiesen.
In der Folgezeit wurde zwischen
Herrn C. von der Rechtsabteilung des Vereins D. und Angehörigen der
österreichischen Finanzverwaltung auf elektronischem Weg ein Schriftverkehr
geführt. C. führte aus, dass er sich um diese Sache des
Vereinsmitgliedes V. angenommen habe und die Ansicht teile, dass die
eingeführten Wertsachen abgabenfrei gewesen wären. Empfohlen wurde
ihm, einen Antrag zu stellen auf Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit
für Heiratsgut gemäß
§ 19 ZollR-DV unter Beibringung
entsprechender Beweismittel wie Heiratsurkunde, Abmeldung in der Türkei,
Anmeldung in Deutschland etc. Gleichzeitig möge ein Antrag auf Anwendung
des Art. 212 a ZK gestellt und dazu dargelegt werden, dass eine offenkundige
Fahrlässigkeit nicht vorlag. Drittens möge eine Anregung erfolgen, den
seiner Meinung nach nicht geschuldeten Abgabenbetrag gemäß Art. 236
ZK zu erstatten.
Daraufhin erging am 1. Oktober
2000 im Faxweg der Antrag des V. als Bevollmächtigter der Bf. auf
Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit als Heiratsgut gemäß
§
19 ZollR-DV und auf Anwendung des Art. 212 a ZK zur Rückerstattung der
Abgaben. Weiters wurde per Fax übermittelt eine amtliche Bestätigung
für die Eheschließung zwischen E. und Bf. am 12.8.2000 sowie eine
Bevollmächtigung vom 1. Oktober 2000 des C. durch den V., diesen in alle
behördlichen, gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu
vertreten und auch den Schriftverkehr jeder Art für den V.
vorzunehmen.
Auf Anforderung des HZA
Klagenfurt wurden von der Bf. vorgelegt Kopien betreffend ihr
Arbeitsverhältnis bei einem Münchner Betrieb seit 12. Juli 2000, einer
Meldebescheinigung zu ihrer behördlichen Meldung an einer deutschen Adresse
seit 8. Mai 1991 und eines Vertrages über ihr Mietverhältnis an dieser
an Adresse ab 1. April 2000.
Am 17. November 2000 erging der
abweisende Bescheid des HZA Klagenfurt an die Bf.
In der dagegen durch die Bf.
selbst fristgerecht eingebrachten Berufung wurde nicht nur neuerlich die
Eingangsabgabenfreiheit als Heiratsgut, sondern erstmals auch der Aspekt
vorgebracht, dass diese Wertsachen (8 Armringe, 1 Armband, 1 Halskette) als im
persönlichen Gepäck aus einem Drittland eingebrachte Waren ohne
kommerziellen Charakter gemäß Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO
eingangsabgabenbefreit sind.
Am 8. Mai 2001 erging die
abweisende Berufungsvorentscheidung des HZA Klagenfurt. C. brachte als
Bevollmächtigter der Bf. (und des E.) fristgerecht Beschwerde
gemäß
§ 85 c ZollR-DG ein, eingereicht wurde auch eine
durch Bf. und E. unterfertigte Vollmachtserklärung vom 21. Mai 2001, mit
der sie den Verein D. ermächtigten, sie wegen der Beanstandung im Zollamt
Karawankentunnel am 11.9. 2000 bei allen Behörden unbeschränkt zu
vertreten.
Im Laufe des
Rechtsmittelverfahrens wurden auf Anforderung der Finanzlandesdirektion am 1.
August 2002 vorgelegt im Original bzw. in beglaubigter Kopie eine Bescheinigung
über die Meldung des E. an der Adresse der Bf. in H. ab 18. Dezember 2000,
eine Bestätigung der Vermieter über das an dieser Adresse seit 1.
Jänner 2002 mit E. bestehende Mietverhältnis samt Mietvertrag, eine
Arbeitsbescheinigung einer deutschen Firma, wonach E. seit 2. April 2001 als
Landschaftsbauarbeiter beschäftigt ist und das Original der
behördlichen türkischen Heiratsbestätigung vom 9. Oktober 2000.
Eine Abmeldebestätigung stellt die türkische Meldebehörde laut
Mitteilung von C. nicht aus.
In rechtlicher Hinsicht ist
auszuführen, dass die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten grundsätzlich
eine Eingangsabgabenpflicht auslöst, wobei das Zollrecht der
Europäischen Union und in Anlehnung daran das nationale Abgabenrecht der
Mitgliedstaaten gewisse Ausnahmen, also die eingangsabgabenfreie Einbringung von
Waren ins Zollgebiet der EU, vorsehen.
Gemäß Titel II der
ZBefrVO ist Heiratsgut von den Eingangsabgaben befreit, z.B. die
üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichten
Geschenke, die eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass
ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verlegt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland
erhält. Es ist dabei die Wertbeschränkung von 1000 ECU je Geschenk
vorgesehen (Art. 11 Abs. 2 ZBefrVO in der Fassung 2000). Gemäß
Art. 12 leg. cit. wird diese Befreiung nur Personen gewährt, die ihren
gewöhnlichen Wohnsitz mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben. Gemäß
Art. 14 leg.cit. wird die Zollbefreiung nur für Waren gewährt, die zum
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden :
frühestens
2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung; in diesem Fall
setzt die Zollbefreiung die Leistung einer angemessenen Sicherheit voraus
und
spätestens
4 Monate nach dem Zeitpunkt der
Eheschließung.
Gemäß
Art. 15 Abs. 1 leg.cit. dürfen Waren, für die eine Befreiung nach
Art. 11 gewährt wurde, vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach Annahme
des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne
vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen,
verpfändet, vermietet, veräußert oder überlassen werden.
Gemäß Art. 15 Abs. 2 leg.cit. sind bei Verleih, Verpfändung,
Vermietung, Veräußerung oder Überlassung vor Ablauf der Frist
des Abs.1 die Eingangsabgaben auf die betreffenden Waren zu
erheben.
Im Binnenmarkt bleibt es
grundsätzlich dem Beteiligten überlassen, in welchem Mitgliedstaat er
eine Ware abfertigen lässt bzw. über einen allenfalls erforderlichen
Antrag auf Gewährung einer abgabenfreien Einfuhr von der zuständigen
Behörde entscheiden lässt. Zweckmäßigerweise wird das
häufig in dem Mitgliedstaat geschehen, über dessen Grenze die Einfuhr
ins Zollgebiet der EU erfolgt, man kann die Ware aber auch dem externen
Versandverfahren zuführen und die zollrechtliche Behandlung in einem
anderen Mitgliedstaat vornehmen lassen.
Im nationalen
österreichischen Recht regelt § 87 ZollR-DG die Feststellung der
Einfuhrabgabenfreiheit. Demnach ist gemäß Abs. 1 Nr. 1
dieser Bestimmung für die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit ein
Antrag nötig, über den in jenen Fällen, in denen
a) für die Feststellung,
ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen
Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge
der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
b) der Antrag nicht in der
Anmeldung gestellt wird,
mit gesonderter Entscheidung
gemäß
§ 185 BAO abzusprechen ist.
Gemäß
§ 87
Abs. 2 ZollR-DG hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
festzulegen, auf welche Fälle Abs.1 Nr.1 Buchstabe a zutrifft. Dazu regelt
§ 19 Z. 1 ZollR-DV, dass Waren des Titels II der ZBefrVO (Heiratsgut)
in dieses System der Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit durch gesonderten
Bescheid gemäß
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 ZollR-DG
hineinfallen.
§ 87 Abs.3 ZollR-DG
enthält für die Erlassung einer solchen gesonderten Entscheidung eine
örtliche Zuständigkeitsregel: demnach ist das Hauptzollamt der
Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen
normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Ist ein solcher in Österreich nicht
vorhanden, ist gemäß
§ 54 Abs. 2 ZollR-DG das HZA
Innsbruck zuständig, in den Fällen des § 87 Abs. 3 jedoch
das als erstes befasste Hauptzollamt.
Die grundsätzliche
Möglichkeit, die zollrechtliche Behandlung einer Ware in einem beliebigen
Mitgliedstaat der EU durchführen zu lassen, erfährt durch die
Bestimmung des Art. 128 ZBefrVO eine Ausnahme dahingehend, dass bei solchen
Fällen, wo die Eingangsabgabenbefreiung von einer bestimmten Verwendung der
Ware durch den Empfänger abhängt, nur in jenem Mitgliedstaat
gewährt werden kann, auf dessen Gebiet die Waren der Verwendung
zugeführt werden sollen. Eine solche Regelung ist mit der in Art.15 ZBefrVO
getroffenen 12 - monatigen Verfügungsbeschränkung für
Heiratsgut getroffen. Da die gegenständlichen Schmuckgegenstände nach
der Einbringung in Deutschland bleiben sollten, wäre gemäß Art.
128 ZBefrVO zur Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit eine deutsche
Zollbehörde zuständig gewesen, was schon aus dem Grund plausibel ist,
dass nur eine deutsche Behörde die Einhaltung der in Art. 15 ZBefrVO
normierten Verwendungspflicht überprüfen könnte ( Art. 129
ZBefrVO). Diese das nationale Recht verdrängende EU-Bestimmung des Art. 128
ZBefrVO konnte auch durch den Umstand, dass das HZA Klagenfurt infolge der am
11. September 2000 erfolgten Einbringung der Schmuckstücke mit dem Vorgang
bereits befasst war, nicht umgangen werden.
Die Berufungsvorentscheidung
des HZA Klagenfurt vom 8. Mai 2001, die die Entscheidung vom 17. November 2000
betreffend Eingangsabgabenfreiheit von Heiratsgut beinhaltet, ist daher wegen
örtlicher Unzuständigkeit rechtswidrig.
In der Berufungsschrift vom 8.
Dezember 2000 wurde durch die Bf. als zweiter Aspekt für eine
allfällige Eingangsabgabenfreiheit die Einstufung der
Schmuckgegenstände als persönliches Reisegut gemäß Art. 45
ZBefrVO ins Treffen geführt.
Gemäß Abs. 1 dieser
Vorschrift sind von den Eingangsabgaben befreit vorbehaltlich der Art.
46-49 die aus einem Drittland eingeführten Waren im persönlichen
Gepäck von Reisenden, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen
Charakter handelt. In Abs. 2 Buchstabe b werden als "Einfuhren ohne
kommerziellen Charakter" solche definiert, die gelegentlich erfolgen und
sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen
Gebrauch oder Verbrauch von Reisenden oder den Angehörigen ihres Haushalts
oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art
noch ihrer Menge nach zu der Besorgnis Anlass geben, dass die Einfuhr aus
geschäftlichen Gründen erfolgt. Die Art. 46-49 beinhalten
Mengenbeschränkungen für gewisse Warenkategorien (Tabakwaren,
Alkoholika, kosmetische Artikel und Arzneiwaren) und für sonstige Waren die
Wertbeschränkung von 175 ECU je Reisendem sowie im vorliegenden Fall nicht
näher interessierende Sonderbestimmungen betreffend den Warenverkehr in
grenznahen Gebieten.
Für Reisefreiwaren gibt es
keine vorgelagerte Zuständigkeitsverteilung durch eine EU-Norm (wie
Art. 128 ZBefrVO), die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 87
Abs. 3 bzw. 54 Abs. 1 und Abs. 2 ZollR-DG sind daher anwendbar.
Dennoch war das HZA Klagenfurt mit der Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2001
für den Abspruch bezüglich der Eingangsabgabenfreiheit als
persönliches Reisegut als Rechtsbehelfsbehörde 1. Stufe funktionell
nicht zuständig, da vorher keine Entscheidung mittels eines Bescheides
durch das HZA Klagenfurt als Abgabenbehörde 1. Instanz über diese
Rechtsfrage vorlag. Die bezüglich der Beurteilung als eingangsabgabenfreies
Reisegut aufgeworfene Thematik konnte daher nicht Gegenstand (Sache im Sinne von
§ 85 b Abs. 3 ZollR - DG) eines Rechtsbehelfsverfahrens und damit einer
Berufungsvorentscheidung sein (VwGH 28.2.2002, Zl. 2000/16/0317-8 ). Die unter
Punkt b) der Berufungsschrift vom 8. Dezember 2000 beantragte Einstufung der
Waren als im persönlichen Gepäck mitgebrachtes Reisegut stellt daher
einen - wenn auch unter der diesbezüglich unzutreffenden
Überschrift "Berufung" - zusätzlich eingebrachten
Antrag dar, der bislang unerledigt ist und allenfalls im Gefolge eines
Erstbescheides Sache eines Rechtsbehelfsverfahrens sein
könnte.
Aufgrund dieser
Ausführungen war die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des HZA
Klagenfurt als Berufungsbehörde der 1. Stufe aus dem Grunde der
örtlichen Unzuständigkeit (Entscheidung über das Heiratsgut) als
auch der funktionellen Unzuständigkeit als besonderer Form der sachlichen
Unzuständigkeit (Entscheidung über das Reisefreigut)
spruchgemäß aufzuheben.
Festgestellt wird, dass
über den in der Eingabe vom 1. Oktober 2000 gestellten Antrag auf Anwendung
des Art. 212 a ZK überhaupt nicht abgesprochen wurde und er daher nicht
Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist.
Betreffend die Parteistellung
und die Vertretungsverhältnisse ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht
Folgendes auszuführen:
Partei des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die Bf., befugterweise vertreten
wurde sie durch V. und durch C.
Gemäß
§ 83
Abs. 1 BAO können sich Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter,
sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird,
durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine
schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Gemäß Abs. 2 richten
sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach der Vollmacht; hierüber
sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß Abs. 4 kann die Abgabenbehörde von einer
ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch
amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte
handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der
Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Gemäß Abs. 5 schließt die
Bestellung eines Bevollmächtigten nicht aus, dass sich die
Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass
der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Der Antrag vom 1. Oktober 2000
wurde durch V. eingebracht und von ihm unterfertigt. Übermittelt wurde er
im Faxweg (§ 86 a BAO) zugleich mit einer
Vollmachtserteilung durch V. für den C. Der daraufhin ergangene abweisende
Bescheid ist gerichtet an die Bf. (als Partei), vertreten durch V. Die
Zustellung erfolgte mit internationalem Rückschein zu Handen V.
Übernommen wurde die Bescheidausfertigung durch die mit V. an gemeinsamer
Adresse wohnende Tochter. Die Berufungsschrift vom 8. Dezember 2000 wurde durch
die Bf. selbst eingebracht und von ihr unterfertigt, die
Berufungsvorentscheidung erging an die Bf. Vor Einbringung der Beschwerde wurde
am 21. Mai 2001 eine durch Bf. und E. unterfertigte Vollmachtsurkunde erstellt,
mit der der Verein D. ermächtigt wird, die Eheleute Bf. und E. " in
der wegen der für unsere Wertsachen erhobenen Eingangsabgaben entstehenden
Prozedur bei allen österreichischen und nicht-österreichischen
Behörden und Ämtern unbeschränkt zu vertreten". Die
Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2001 ist unterfertigt von C. von der Abteilung
für Rechtsangelegenheiten des Vereins D., wobei mit C. von der Behörde
auch in der Folgezeit telefonischer und schriftlicher Kontakt gepflogen
wurde.
Die Vertretung im
Abgabenverfahren ist gem. § 83 Abs.1 BAO nur durch
eigenberechtigte Personen
zulässig, weshalb grundsätzlich nur natürliche, nicht aber
juristische Personen als Vertreter in Betracht kommen (z.B. VwGH 19.2.1991,
90/05/0189). Es kann daher nicht der Verein D., durchaus aber C. als physische
Person Verfahrenshandlungen als Vertreter setzen. Bisher ist vom Verein D. immer
nur C., der mit den Einzelheiten des Falles voll vertraut ist, im Verfahren
tätig geworden und hat schriftliche Eingaben eigenhändig
unterschrieben, sodass kein Zweifel besteht, dass die am 21. Mai 2001 erteilte
Vollmacht auch auf ihn als Einzelperson zu beziehen ist.
Insgesamt kann bei
Würdigung der Aktenlage und bei Anwendung der o.a. Vorschriften der BAO
über das Vertretungsrecht, insbesondere des bei Vollmachtsmängeln
anwendbaren § 1029 ABGB betreffend die Anscheinsvollmacht, kein
Zweifel bestehen, dass durch die Eingaben des V. und des C. der Parteiwille der
Bf. zum Ausdruck gebracht wurde.
Gemäß Art. 245 ZK
kommen die Bestimmungen der BAO im Rechtsbehelfsverfahren zur
Anwendung.
Abschließend sei
festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren durch E. keine Anträge oder
eine Berufung eingebracht wurden, sodass ihm
keine Parteistellung zukommt. Auch die
Mitunterfertigung der Vollmachtsurkunde vom 21. Mai 2001 vermochte ihm eine
solche nicht zu verschaffen.
Wien, 2.
Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 11 Abs. 2 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 12 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 14 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 15 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 15 Abs. 2 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 45 Abs. 2 lit. b ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 128 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 129 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- § 19 Z 1 ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
- § 54 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 54 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 87 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
EingangsabgabenfreiheitHeiratsgutReisefreimengeörtliche Zuständigkeitsachliche Zuständigkeitfunktionelle ZuständigkeitSache eines Berufungsverfahrens
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0048-Z1W/02
- Stammnummer
- 6977
- Gültig
- 02.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF