Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1020-W/03
Eingabengebühr für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1020-W/03vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, konnte auch eine Befreiung von der Eingabengebühr auf Grund des § 64 ZPO nie eintreten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
7. Jänner 2003, St. Nr. XY, betreffend Gebühren und Erhöhung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden je vom 7. Jänner 2003 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber L.W.,
dem Berufungswerber (Bw.), für folgende Beschwerden an den
Verwaltungsgerichtshof
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1.
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Gebühr gemäß
§ 24 Abs.3 VwGG in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von insgesamt €
3.451,96 (das entspricht S 47.500,00) und
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2.
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Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs.
1 GebG im Ausmaß von 50 %, somit € 1.725,98 (das entspricht S
23.750,00) fest:
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2001/16/0140 - 0141 eingebracht am
26.2.2001
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1 Eingabe mit 2 Ansuchen
á S
2.500,00
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S
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5.000,00
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2001/16/0232 - 0235 eingebracht am
11.4.2001
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1 Eingabe mit 4 Ansuchen
á S
2.500,00
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S
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10.000,00
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2001/16/0236 - 0239 eingebracht am
11.4.2001
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1 Eingabe mit 4 Ansuchen
á S
2.500,00
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S
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10.000,00
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2001/16/0415 - 0417 eingebracht am
13.8.2001
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1 Eingabe mit 3 Ansuchen
á S
2.500,00
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S
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7.500,00
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2001/16/0418 - 0421 eingebracht am
13.8.2001
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1 Eingabe mit 4 Ansuchen
á S
2.500,00
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S
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10.000,00
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2001/16/0530 - 0531 eingebracht am
5.11.2001
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1 Eingabe mit 2 Ansuchen
á S
2.500,00
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S
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5.000,00
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S
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47.500,00
Gegen diese Bescheide erhob Herr W. fristgerecht Berufung.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner
gesundheitlich bedingten Erwerbsunfähigkeit und sich der damit ergebenden
finanziellen Notsituation nicht in der Lage sei, die Kosten für die
Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof zu bezahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass beim Verwaltungsgerichtshof die o.a.
Beschwerden eingebracht wurden.
Gegenstand des gegenständlichen Berufungsverfahrens
ist, ob für diese an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden
eine Gebühr von je S 2.500,00 zu entrichten ist.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz enthält seit dem 1.
September 1997 durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 die Bestimmung des §
24 Abs. 3, die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestimmt,
dass für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit
Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich der
Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2.500,00 S zu entrichten ist.
Diese Gebühren sind zwar keine Gebühren im Sinne
des Gebührengesetzes, jedoch sind die Bestimmungen des
Gebührengesetzes auf diese Gebühren anzuwenden, sofern nicht hier
speziellere Bestimmungen vorgesehen sind.
Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß
§
13 Abs. 1 GebG bei Eingaben derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die
Eingabe eingebracht wird.
Die österreichische Rechtsordnung kennt jedoch im
Verfahren vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch
ist gewährleistet, dass niemandem - auch jenen nicht, die außer
Stande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
erforderlichen notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Prozessführung zu
bestreiten - der Zugang zu den Höchstgerichten aus finanziellen
Gründen versagt bleibt.
Nach den Bestimmungen des § 63 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist nun einer Partei soweit Verfahrenshilfe zu
gewährleisten, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung
des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes zu
bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß
§ 64 Abs. 1 z 1 lit. a ZPO kann die
Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit insbesondere die
einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren,
Ausfertigungskosten und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen
Gebühren umfassen.
Nach dem Verfassungsgerichtshof- und
Verwaltungsgerichtshofgesetz gelten diese Bestimmungen der Zivilprozessordnung
auch im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts
sinngemäß. Damit sind die Bestimmungen über die Befreiungen von
den bundesgesetzlich geregelten Abgaben auch im Bereich der Gebühren
anwendbar. Die Zuerkennung der Befreiung tritt in diesem Fall anders als sonst
im Bereich des Gebührenrechtes nicht ex lege, sondern erst mit Beschluss
des Gerichtshofes - also hier erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld - ein.
Wird - wie im Berufungsfall - dem Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben, so ist auch keine Befreiung von den
Gebühren gegeben, da die Gebührenschuld gemäß
§ 24
abs. 3 VwGG bereits mit Überreichung der Beschwerde entstanden ist und eine
nachträgliche Befreiung nicht wirksam wurde.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 GebG sieht somit zwingend die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der
vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr in Stempelmarken vor.
In seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, 97/16/0446 hat der
Verwaltungsgerichtshof dazu dargetan, dass infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge diese nicht als
Strafe betrachtet werden kann. Durch den Umstand, dass die Stempel- und
Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne des § 2 FinStrG sind, kann der
Bw. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Vorschreibung der
Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der
Behörde.
Wurde die Gebühr also im Zeitpunkt der
Überreichung der Beschwerde nicht entrichtet und auch keine Verfahrenshilfe
bewilligt, so besteht die Vorschreibung von Gebühr und Erhöhung zu
Recht.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle
Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine
Berücksichtigung finden. Sie können nur in einem allfälligen
Nachsichtsverfahren geltend gemacht werden.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 64 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1020-W/03
- Stammnummer
- 21685
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF