Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3259-W/02
Ablehnung eines Antrages auf Verfahrenshilfe nach Einbringen einer Beschwerde an den Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3259-W/02vom 07.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof nicht stattgegeben so ist für eine Gebührenbefreiung kein Raum mehr gegeben, da die Gebührenschuld gemäß § 11 Z.1 GebG bereits mit der Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine nachträgliche Befreiung von der Gebühr nicht wirksam wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.R.D., Private, St.,H-straße,
vom 14. Mai 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 10. April 2001, St.Nr. betreffend Gebühren
und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 30. September 1998 hat Frau Dr.R.D., die
Berufungswerberin (Bw.), sowohl als Vertreterin für ihren Sohn O.D. als
auch im eigenen Namen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht,
welche
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1.)
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gegen einen Bescheid des Amtes der O.Ö.
Landesregierung vom 13. August 1998, Zl. VerkR - 393.023/3 -1998/Au
und
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2.)
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gegen den Beschluss der Rechtsanwaltskammer für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 30. April 1985, Z 1531/85 gerichtet
war.
Da die Beschwerde zwei voneinander unabhängige
Behörden betraf und von zwei Beschwerdeführern eingebracht wurde,
wurden seitens des Verfassungsgerichtshofes zwei Beschwerdeverfahren
eingeleitet.
Mit separatem Schriftsatz vom 2. November 1998 wurde von
beiden Antragstellern ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
Diese Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden beide mit
Beschluss vom 7. Dezember 1998 abgewiesen.
Mit Beschluss vom 23. Februar 1999 wurden sodann in der
Folge die Beschwerde des O.D. zurückgewiesen und das Verfahren der Bw.
eingestellt.
Für die ungestempelt am 30. September überreichte
Beschwerde des O.D. und der Bw. wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes ein
amtlicher Befund aufgenommen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern,
Wien schrieb daher in der Folge mit dem bekämpften Bescheid der Bw. eine
Gebühr gemäß
§ 17 a VfGG in Verbindung mit § 12 GebG
in Höhe von S 2.500,00 sowie eine Erhöhung gemäß
§ 9
Abs. 1 GebG in Höhe von S 1.250,00 vor.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wird vorgebracht, dass die Bw. für ihren Sohn O.D. einen Antrag
auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt habe, welcher von der Behörde
abgelehnt worden sei. Da die Bw. diese Beschwerde nicht von einem Anwalt
unterfertigen ließ, sei diese Beschwerde nie materiell rechtlich einer
Behandlung zugeführt worden. Weiters sei die Bw. nicht als
Rechtsvertreterin ihres Sohnes vor dem Verfassungsgerichtshof anerkannt worden,
sodass sie die Verpflichtung auf Bezahlung einer Abgabenschuld nicht treffen
könne.
Weiters bringt die Bw. vor, dass die Erhöhung der
Abgabenschuld um 50 % in den Bestimmungen des Gebührengesetzes keine
Grundlage fände, da sich die Bestimmung des § 9 GebG eindeutig
auf die Beibringung von Stempelmarken beziehe. Nunmehr seien jedoch nicht mehr
Stempelmarken beizubringen, die Abgabe sei per Erlagschein einzuzahlen. Da ihr
ein solcher niemals übersandt worden wäre, könne von einer
ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr nicht gesprochen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der § 17 a Abs. 1 VerfGG bestimmt, dass für
Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach §
15 Abs. 1 - einschließlich der Beilagen - spätestens im
Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von S 2.500,00 zu entrichten
ist.
In seinem Beschluss vom 23. Februar 1999, B 1820/98-12, B
2233/98-12 brachte der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich zum
Ausdruck, dass er aufgrund der von der Einschreiterin verwendeten Bezeichnung
"2. Beschwerdeführer" und der Wendung "als gleichzeitige Vertretung des
unter Pkt. 1. angeführten Beschwerdeführers", sowie aufgrund des
Vorbringens und des gleichzeitigen Anschlusses des Bescheides der
Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30.
April 1985, Z 1531/85, den Schriftsatz der Zweiteinschreiterin nur als
Beschwerde werten konnte.
Der Verfassungsgerichtshof hat demzufolge, auch
wenn die Bw. und ihr Sohn ihre
jeweilige Beschwerde gemeinsam in einer Beschwerdeschrift zusammengefasst
überreicht haben, für diese zwei getrennten Beschwerden auch zwei
Verfahren eingeleitet.
Die Bw. hat somit nicht nur als Vertreterin für ihren
Sohn, sondern auch in eigenem Namen eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
eingebracht. Damit aber ist der Tatbestand des § 17 a Abs. 1 VfGG bereits
erfüllt. Die Tatsache, dass das Verfahren mit dem o.a. Beschluss
eingestellt und die Beschwerde, mangels Unterschrift von einem Rechtsanwalt, nie
materiell rechtlich einer Behandlung zugeführt wurde, kann an der einmal
entstandenen Gebührenschuld nichts mehr ändern, da gemäß
§ 11 Z. 1 GebG die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen im
Zeitpunkt der Überreichung entsteht.
Zur Entrichtung der Stempelgebühr ist bei Eingaben
gemäß
§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG derjenige verpflichtet, in dessen
Interesse die Eingabe eingebracht wird.
Die Bw. ist daher Steuerschuldnerin bezüglich der von
ihr gegen die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und
Burgenland als belangte Behörde eingebrachten Beschwerde.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 12 GebG
unterliegen der Eingabengebühr nicht Eingaben von Personen, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur
Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens.
Mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides ist ein
Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Eine Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof hat den Zweck, ein neues, und zwar ein gerichtliches
Verfahren, nämlich vor dem Verfassungsgerichtshof, einzuleiten. Die Bw. hat
somit durch die Überreichung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
nicht eine Eingabe zwecks Anleitung zur Vornahme einer Verfahrenshandlung
während eines laufenden Verfahrens gestellt, sondern ein neues Verfahren,
eben das vor dem Verfassungsgerichtshof, eingeleitet.
Zum Einwand der Bw., dass sie zugleich mit der Einbringung
der Beschwerde einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe, der jedoch vom
Verfassungsgerichtshof abgelehnt worden sei, ist zu sagen:
Gemäß
§ 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten
Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des
Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren u.a. folgende
Begünstigung umfassen:
"1. die einstweilige Befreiung von der
Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und
anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;..."
Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß
Absatz 2 auszusprechen, welche der im Absatz 1 aufgezählten
Begünstigungen und in welchem Ausmaß sie gewährt
werden.
Nach
§ 64 Abs. 3 leg.cit. in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl.
135, treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und
Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, mit dem sie beantragt worden sind.
Für
die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gelten
nach § 35 VerfGG 1953 idF BgBl 1988/72 die Vorschriften über das
zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Durch diese Verweisung auf die
ZPO sind deren Bestimmungen über eine Befreiung von bundesgesetzlich
geregelten Gebühren auch im Bereich der Stempelgebühren insbesondere
für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof anwendbar. Die Zuerkennung der
Befreiung von den Stempelgebühren erfolgt hier, anders als sonst im Bereich
des Gebührenrechtes, nicht ex lege, sondern, da durch Beschluss des
Gerichtshofes, naturgemäß erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenschuld.
Wird, wie
im Berufungsfall, dem Antrag auf Verfahrenshilfe mit Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes (vom 7. Dezember1998) nicht stattgegeben, so ist nach
dem oben Gesagten keine Befreiung von den Stempelgebühren gegeben, da die
Gebührenschuld gemäß
§ 11 Z. 1 GebG bereits mit der
Überreichung der Eingabe entstanden ist und eine nachträgliche
Befreiung von der Gebühr nicht wirksam wurde.
Zum
Einwand der Bw., dass die Erhöhung der Abgabenschuld um 50 % in den
Bestimmungen des Gebührengesetzes keine Grundlage fände, da § 9
GebG sich noch auf die Entrichtung der Gebühr durch Beibringung von
Stempelmarken beziehe, nunmehr die Gebühren mittels Erlagschein
einzubezahlen seien, ist zu sagen:
Gemäß
§ 17 a Abs.1 VfGG ist für Anträge einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich
der Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von S 2.500,00 zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben
von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages oder durch Einzahlung mit
Erlagschein auf das Konto des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu
entrichten.
Die
berufungsgegenständliche Beschwerde wurde am 30. September 1998 beim
Verfassungsgerichtshof eingebracht, die Gebühr war somit bereits im Jahre
1998 fällig.
§ 9
Abs. 1 GebG in der Fassung vor dem 1.1.2002 lautet:
"Wird
eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken
entrichtet wurde, ausgenommen die Gebühr für Wechsel (§ 33 TP
22), mit Bescheid festgesetzt, so
ist
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Die
Gebühr ist unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung der Stempelmarken
auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder
nicht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1987,
86/15/0114), vorzuschreiben.
Diese
Gebührenerhöhung stellt somit die objektive Rechtsfolge einer nicht
vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken dar
(vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1997,
97/16/0063). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine
objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden. Durch
den Umstand, dass die Stempel- und Rechtsgebühren keine Abgaben im Sinne
des § 2 FinStrG sind, kann die Bw. auch nicht in ihren Rechten verletzt
sein.
Weiters
ist dazu zu bemerken, dass der Bw. zwar kein Erlagschein zwecks Einbezahlung der
Gebühr zugeschickt wurde, sie jedoch seitens des Verfassungsgerichtshofes
sehr wohl aufgefordert wurde, die Stempelmarken
beizubringen.
Der
Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Wien, am 7.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 17a Abs. 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 11 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3259-W/02
- Stammnummer
- 11666
- Gültig
- 07.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF